Prozess gewonnen - Gegnerische AK hat mich falsch beraten

12. Oktober 2023 Thema abonnieren
 Von 
go521197-3
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Prozess gewonnen - Gegnerische AK hat mich falsch beraten

Liebe Forummitglieder,

ich hoffe ihr könnt etwas Licht ins dunkle bringen....

mir hat meine damalige RA-Kanzlei gesagt dass ich eine zusätzliche RS-Versicherung abschließen sollte um meine ursprünglich auf einer Direktversicherung mit meinem Arbeitgeber basierenden Lebensversicherung zu widerrufen.

Zu dem Zeitpunkt und bis heute hatte und habe ich schon 3 Jahre eine RS-Versicherung welche nur keine Widerrufsthemen abdeckt.

Auf Nachfrage ob das Aussicht auf Erfolg hat wurde es bejaht und die langjährige Erfahrung der RA-Kanzlei wurde herausgestellt.

Fast 2 Jahre später mit zwischenzeitlich sehr wenigen Informationen und kaum Kontaktmöglichkeiten meiner RA-Kanzlei, kam die Absage der Lebensversicherung, da diese sich darauf bezieht, dass Lebensversicherungen welche auf Direktversicherungen basierten nicht widerrufen werden können.

Zu dem Zeitpunkt habe ich also 2 Jahre eine zusätzliche RS-Versicherung gehabt und aufgrund von Kündigungsfristen musste diese ein weiteres Jahr laufen.

Ich habe mich an eine andere RA-Kanzlei gewandt welche mich in dem Fall vertritt und das Geld (fast 550 Euro) wegen Falschberatung zurückgefordert hat. Diese hat alle Infos von mir inklusive Auszüge für die Policekosten erhalten.

Diese hat der gegnerischen RA-Kanzlei ein Schreiben mit bitte um Begleichung der Kosten innerhalb von Zeitraum X zugesandt.

(Zwischenzeitlich hat meine jetzige RA-Kanzlei mir eine Vorschussrechnung in Höhe von 150 Euro gestellt. Meine Selbstbeteiligung bei der RS-Versicherung beträgt auch 150 Euro)

Die Begleichung der von uns geforderten Kosten ist durch die Gegenseite nicht erfolgt und wir haben geklagt.

Meine jetzige RA-Kanzlei hat mich gebeten dass ich eine Vollmacht unterschreibe und zurücksende. Da wir bis jetzt alles elektronisch gemacht haben, habe ich diese auch via online Akte zugesandt.

In einem richterlichen Schreiben wurde bemängelt dass meine jetzige RA-Kanzlei schlüssig nur 549 Euro darlegen kann anstatt 550 Euro mit Bitte um Stellungnahme. Zudem zweifelt der Gegner die Vollmacht an, da diese im Original vorzuliegen hat. Als letzter Punkt wurde gesagt, dass Klage auf Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten unbegründet sei und geraten wird diese zurückzuziehen.

Auf meine Mail was das zu bedeuten hat hat sich meine jetzige RA-Kanzlei nicht gemeldet.

In einem vereinfachten Verfahren wurde mir wegen der Falschberatung in vollem Umfang Recht gegeben.

Jetzt kommt's: mir werden 20% der Gerichtskosten auferlegt. Berufung aufgrund von Streitwert kleiner 600 Euro abgewiesen. Zudem geht der Richter nochmal auf die Unschlüssigkeit der 1 Euro Differenz der Forderungssumme ein und dass meine RA-Kanzlei zwar zuvor einen Zeitraum für die Zahlung der vom Gegner geforderten Summe genannt hat aber nicht dass dadurch Verzug entsteht. Deshalb wird die Klage auf Zahlung der vorgerichtlichen RA Kosten durch den Gegner abgewiesen.
Zudem hat meine RA Kanzlei sich auf sein letztes richterlichen Schreiben genau mit diesen Punkten nicht zurückgeäußert.

Wisst ihr wie diese 20% Selbstanteil zustande gekommen sein könnte? Ich habe zudem das dumpfe Gefühl dass die RA-Kanzlei auf mich wegen den vorgerichtlichen RA Kosten zurückkommt... Wurde ich hier auch wieder nicht fachgerecht beraten?

Freundliche Grüße

D

-- Editiert von User am 12. Oktober 2023 07:26

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18253 Beiträge, 9915x hilfreich)

Zitat (von go521197-3):
Wisst ihr wie diese 20% Selbstanteil zustande gekommen sein könnte?

Ja - Sie haben den Prozess nicht zu 100% gewonnen, sondern ein Teil Ihrer Klage war unberechtigt. Den Anteil der Gerichtskosten, der auf den unberechtigten Teil Ihrer Klage entfällt, bleibt bei Ihnen hängen. Das Gericht hat den unberechtigten Anteil der Klage halt mit 20% angesetzt.

Zitat (von go521197-3):
Wurde ich hier auch wieder nicht fachgerecht beraten?

Wahrscheinlich nicht.
Das Gericht war offenbar der Meinung, dass Sie die 549€/550€ erstmal selbst hätten einfordern können und ein Anwalt erst dann notwendig gewesen wäre, wenn die Zahlung der 549€/550€ verweigert worden wäre.
Dass Sie sofort einen Anwalt beauftragt haben, um die 549€/550€ einzufordern ohne es erst selbst zu versuchen, war halt Ihr Privatvergnügen. Nun haben Sie aber genau dafür ja die Rechtschutzversicherung. Wenn die Deckungszusage der Versicherung auch die außergerichtliche Tätigkeit abdeckt (was wohl der Regelfall sein sollte), dann muss die Versicherung auch die außergerichtlichen Anwaltskosten zahlen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go521197-3
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort!

Ist dann nicht meine jetzige RA-Kanzlei in der Haftung da sie den Verzug nicht gegenüber der Gegenseite geäußert hat
oder bleibe ich selber auf den 20% sitzen?

Ich hätte es wirklich vielleicht selber einfordern können. Da die RA-Kanzlei aber auf keine meiner letzte 3 E-Mails geantwortet hat, sah ich da keinen Sinn mehr drin eine weitere mit der Forderung zu stellen und habe mich bei der jetzigen RA-Kanzlei beraten lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(18253 Beiträge, 9915x hilfreich)

Zitat (von go521197-3):
Ist dann nicht meine jetzige RA-Kanzlei in der Haftung da sie den Verzug nicht gegenüber der Gegenseite geäußert hat

Ich sehe die jetzige RA-Kanzlei nicht(!) in der Haftung.
Sie haben die RA-Kanzlei einfach zu früh beauftragt. Hätte Ihnen die RA-Kanzlei direkt nach dem Auftrag gesagt, dass Sie erst selbst die Forderung hätten stellen müssen, hätte da ja nichts daran geändert, dass Sie zu früh zum RA gelaufen sind. Aber ich bin mit ziemlich sicher, dass die vorgerichtlichen RA-Kosten von Ihrer Rechtschutzversicherung übernommen werden und Sie deshalb wegen des "zu früh zum Anwalt laufen" keinen Schaden haben werden.


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