Prozesskostenhilfe Berechnung Freibetrag

15. Juli 2026 Thema abonnieren
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(230 Beiträge, 1x hilfreich)
Prozesskostenhilfe Berechnung Freibetrag

Hallo,

ich bin gerade verwirrt über Prozesskostenhilfe.
Ob seitens Gericht da ein Fehler vorliegt, oder das eine komische Zone ist, wo man sich unter den Pfändungsgrenzen, Sozialrechtlichen Grenzen und auch K Unterhalt bewegt.
Bei der Berechnung Kind A was bei mir lebt mit Partner wurde der Kinderfreibetrag gewährt, gleichzeitig das volle Kindergeld angerechnet.
Das KG ist doch nicht mein EK, nach Familienrecht maximal 1/2.

Die anderen Kinder mit Unterhaltspflicht wurden garnicht angerechnet als Freibetrag.
Da Mangelfall Berechnung.

Ich stell mir nun die Frage, das JA ist gerade in der Berechnung noch.
Ich muss wahrscheinlich betrag X zahlen.
Da leicht über den Selbstbehalt.
Da wird das gericht den tatsächlichen gezahlten Unterhalt wohl abziehen.
Aber egal wie, liege ich ja dann unter dem Selbstbehalt,nun rutsche damit wieder in die Schiene sozialhilfe beantragen.
Dadurch wird doch wieder nur von einen Topf zum anderen geschoben, macht Arbeit, verwaltung, Bürokratie.
Ich verstehe es nicht.




4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40871 Beiträge, 6604x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Das KG ist doch nicht mein EK,
Doch. Das Kindergeld ist Einkommen des Kindergeldberechtigten. Das bist du für Kind A.
Zitat (von opc555):
Ich stell mir nun die Frage,
Welche denn?

Familiengerichte können idR Anträge auf PKH/VKH gut und richtig prüfen, berechnen und bescheiden.

Zitat (von opc555):
Die anderen Kinder mit Unterhaltspflicht wurden garnicht angerechnet als Freibetrag.
Gemeint sind wahrscheinlich deine Kinder als Unterhaltsberechtigte, die nicht bei dir leben.
Zitat (von opc555):
Bei der Berechnung Kind A was bei mir lebt mit Partner wurde der Kinderfreibetrag gewährt,
Ich verstehe es nicht. Ich stell mir nun die Frage, was gemeint ist...
- Dein Kind A lebt bei dir mit seinem Partner?
- Dein Kind A und dein Partner leben bei dir?
oder...
Zitat (von opc555):
Dadurch wird doch wieder nur von einen Topf zum anderen geschoben, macht Arbeit, verwaltung, Bürokratie.
Das kann durchaus sein, aber willst du nicht PKH vom *Staat*, d.h. von der zuständigen Stelle?
Es geht hier nun mal nicht alles aus einem großen staatlichen Topf, wo jeder seine Kelle füllen darf. Noch gibts diverse zuständige Stellen mit diversen Töpfen.
Vereinfachung und B-Abbau kommt vielleicht... später.
Eher kommen wohl *reformierte Töpfe*. Es klappert bereits.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
opc555
Status:
Schüler
(230 Beiträge, 1x hilfreich)

Was genau verstehst du nicht:
Beispiel:
Kindesunterhalt liegt der SB bei 1200.
Der PKH liegt darunter, ist man wie ich jetzt in dieser Grauzone, bleibt mir faktisch garnichts mehr.
Die PKH gestattet keine Kinder Freibeträge für Unterhaltsberechtigte Kinder B und C die nicht bei mir wohnen.
Für Kind A wird das volle Kindergeld als einkommen gewertet.
Warum? Meine Partnerin hat wohl kein Anteil daran? Müsste das Kindergeld nicht halbiert werden?

Kosten wie Miete usw werden ja auch halbiert.

Der Witz daran ist folgender:
Durch die festgesetzte Pkh Rückforderung, trotz Mangelfall im Kindesunterhalt werde ich so wenig haben das ich wieder zusätzlich Sozialhilfe beziehen muss.
Furch sozialhilfe wird pkh wieder als Rückzahlung ausgesetzt.
Wird die ausgesetzt, muss ich sozialhilfe wieder abmelden.
Das ist ein dauer Kreislauf ohne Sinn dahinter.
Dazu fraglich warum Zpo unter den Pfändungsgrenzen liegt und unter den Kindersunterhalt, wenn zpo selbst regelt das die Pfändungsgrenzen das minimum sind was bleiben muss, und nur beim Unterhalt runter gesetzt werden darf.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40871 Beiträge, 6604x hilfreich)

Zitat (von opc555):
Was genau verstehst du nicht:
DU verstehst nicht, was das Gericht dir da vorgerechnet hat. Am besten wartest du ab, bis das JA dir was schreibt. :pc:
Zitat (von opc555):
Durch die festgesetzte Pkh Rückforderung,
Ach so... soll man riechen, dass es um PKH-Rückforderung geht?? :augenroll:
Oder alles nachlesen, was du seit 2022 hier gefragt hast? Was wurde eigentlich aus deinem Anspruch einer fairen Teilung in 2022?

Eine Rückforderung von PKH ist nach § 120a ZPO innerhalb 4 Jahren rechtens, wenn sich das Einkommen im Laufe der Zeit positiv verändert hat. Das hättest du schon 2022 lesen können, als du PKH gewährt bekamst.
Zitat (von opc555):
Ich muss wahrscheinlich betrag X zahlen.
Ja, als PKH-Rückzahlungs-Rate.
Zitat (von opc555):
Der Witz daran ist folgender:
Das ist kein Witz, sondern sinnvolle gesetzl. Regelung, die für einen sehr kleinen Personenkreis gilt. Diese wenigen müssen ---vielleicht --- paar mehr Anträge schreiben.

Aber deine Partnerin hat selbstverständlich einen Mietanteil zu tragen, da sie mit dir und deinem Kind A in 1 Haushalt lebt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42883 Beiträge, 14798x hilfreich)

Es gibt genug Programme, die man über die großen Suchmaschinen findet, in welchen genau die Freibeträge aufgelistet sind, die bei PKH/VKH zu berücksichtigen sind. Aus den Programmen ergibt sich auch die Höhe der jeweiligen Beträge. Das kannst Du unschwer selbst ausrechnen bzw. abfragen.

Wenn es sich um einen "Altfall" handelt,, dann ist entweder schon eine Ratenzahlung verbindlich festgelegt oder aber es wird innerhalb der ersten vier Jahre überprüft, ob eine Inanspruchnahme des Betroffenen möglich ist. Insoweit gelten auch die Regeln, die ich genannt habe bzw. die Du einfach überprüfen kannst.

Eines muss jedoch klar sein. Der Staat übernimmt zwar eventuell bei Bedürftigen die eigenen entst4henden Kosten, um überhaupt eine Prozessführung zu ermöglichen. Der Staat übernimmt aber nicht das Prozessführungsrisiko. D.h., wenn man verliert muss man allein wie auch immer für die Kosten der Gegenseite aufkommen. Und noch eine kleine Korrektur: Kindergeld ist kein Einkommen des Kindes. Es ist eine steuerliche Besserstellung von demjenigen, der es erhält.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 306.020 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
124.061 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.