Meine Ehefrau hatte vor einigen Jahren einen Rechtsstreit und zu diesem Zweck PKH beantragt und auch erhalten. Damals waren wir noch nicht verheiratet.
Nun fragt sie das zuständige Amtsgericht nach den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Wir haben Diese angegeben und auch alle Belege eingereicht.. Das genügt dem AG aber nicht, denn es möchte nun auch Angaben zu meinem eigenen Einkommen und meinem Vermögen. Der Brief kam per Einschreiben und mit einer Fristsetzung von nur 2 Wochen. Wir sollen alles in zweifacher Ausfertigung einreichen. Es ist aber nur ein Formular anliegend... Willkommen in Absurdistan.
Ist es rechtmäßig, wenn das AG nach dem Einkommen des Ehegatten fragt und ist Dieses überhaupt ansetzbar? Ich möchte es natürlich nicht angeben, auch weil es das AG gar nichts angeht. Schließlich habe ich keine PKH beantragt.
Prozeßkostenhilfe (PKH), Ehegattenvermögen
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?



> Wir sollen alles in zweifacher Ausfertigung einreichen. Es ist aber nur ein Formular anliegend... Willkommen in Absurdistan
Kopieren haben Sie noch nix von gehört?
Richtig ist, daß bei PKH die Bedürftigkeit noch bis zu 4 Jahre überprüft wird und bei Wegfall auch Rückforderungen zu erwarten sind.
Wenn sich die finanzielle Lage nun gebessert hat (etwa weil Ansprüche gegen den neuen Ehepartner bestehen), wäre das ein Anlaß für Rückforderungen.
Ach so, stimmt! In deutschen Amtsstuben herrschen noch mittelalterliche Zustände. Kopierer sind dort unbekannt. Auch seltsam daß beim ersten Einreichen alles in einfacher Ausfertigung genügte. Ämter die noch heute mit "Hochachtungsvoll" unterzeichnen lassen kann man schwerlich ernst nehmen. Man muß es aber leider dennoch tun.
Zur Sache: Die finanzielle Lage hat sich bei meiner Frau nicht geändert. Sie hat zwar ein Einkommen, aber auch erhebliche Kosten. Unterm Strich bleibt nichts übrig.
Soweit ich die Gesetzeslage richtig interpretiere, kommt es doch nur auf Einkommen und Vermögen der Partei an, welche die PKH beantragt hat. Meine Ehefrau hat zudem keinerlei baren Ansprüche gegen mich, die hier anzurechnen wären. Ich gehe davon aus, daß auch das Amt das weiß und daher auch nicht die Rechtsgrundlage benennt, auf die sich ihr Antrag stützt. Ich werde das Auskunftsersuchen wohl mit Begründung ablehnen und um Erläuterung bitten.
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quote:<hr size=1 noshade>Meine Ehefrau hat zudem keinerlei baren Ansprüche gegen mich, die hier anzurechnen wären. Ich gehe davon aus, daß auch das Amt das weiß und daher auch nicht die Rechtsgrundlage benennt, auf die sich ihr Antrag stützt. <hr size=1 noshade>
Nicht das Amt irrt, sondern Sie.
Wenn Ihre Ehefrau kein eigenes Einkommen hat (oder aber nur geringes Einkommen hat), dann sind Sie ihr selbstverständlich unterhaltspflichtig (§§ 1360 ff BGB )! Es wird also aufgrund Ihres Einkommen ein angemessener Unterhalt errechnet, welcher wiederum ein Einkommen für Ihre Frau darstellt. Jenachdem wie hoch dieses Unterhaltseinkommen ist, wird dann entschieden, ob ihre Frau die PKH zurückzahlen muss und wenn ja, in welcher Höhe und in welchen Raten.
Es ist also nicht so, dass Sie die PKH bezahlen müssten, sondern es ist vielmehr so, dass Ihr Einkommen auch bei der Berechnung des Einkommens Ihrer Frau angesetzt wird.
Im Übrigen ist auch die 2-Wochen-Frist völlig normal. Ich frage mich, wieso es 2 Wochen dauert, ein Formular auszufüllen und zu kopieren.... ?
quote:<hr size=1 noshade>Wenn Ihre Ehefrau kein eigenes Einkommen hat (oder aber nur geringes Einkommen hat), dann sind Sie ihr selbstverständlich unterhaltspflichtig (§§ 1360 ff BGB )! <hr size=1 noshade>
Nicht ganz korrekt.
In der Sache wäre ich allenfalls zu einem Prozesskostenvorschuß verpflichtet (§ 1360a Abs. 4 BGB ). Da wir aber erst nach dem Rechtsstreit geheiratet haben ist das irrelevant. Eine Unterhaltspflicht richtet sich ausschließlich auf Naturalleistungen, also bspw. Wohnung und Verpflegung. All das kann meine Ehefrau aber aus ihren eigenen Einkünften bestreiten. Der oben erwähnte Absatz ist ja auch speziell für diesen Fall der Prozeßführung und deren Kostendeckung gedacht. Somit ist mein Einkommen für die Prüfung des AG ohne jede Bedeutung und ich lege meine Vermögensverhältnisse nicht ohne Not offen.
quote:<hr size=1 noshade>Im Übrigen ist auch die 2-Wochen-Frist völlig normal. Ich frage mich, wieso es 2 Wochen dauert, ein Formular auszufüllen und zu kopieren.... ? <hr size=1 noshade>
Nun ja, es ist ja nicht nur das beidseitig bedruckte Formular, sondern auch x Belege beizubringen. Abgesehen davon ist die Frage falsch gestellt. Es stellt sich hier nämlich vielmehr die Frage warum das AG vom Bürger zweifache Ausfertigung erwartet wie anno dazumal. Weder bin ich dazu verpflichtet noch sehe ich einen Grund und ich bin auch glücklicherweise nicht so obrigkeitshörig das ich alles mit mir machen lasse.
quote:
Eine Unterhaltspflicht richtet sich ausschließlich auf Naturalleistungen, also bspw. Wohnung und Verpflegung
Das ist falsch. Sie haben oben dargestellte Grundlagen der Familiensorge nicht richtig verstanden.
Ich versuche es mal ganz anders: Frau hat keinerlei Einkommen und führt nur den Haushalt. Ehemann hat ausreichendes Einkommen und ernährt die Familie. Nun begeht die Frau eine kleine Straftat und wird zu einer Geldstrafe bezahlt. Diese berechnet sich nach dem Einkommen des Täters. Ob der Staat die Tagessätze in Obst und Gemüse berechnet ? Natürlich nicht. Er berechnet vielmehr das Taschengeld was der Frau als Unterhalt neben den Haushaltskosten von ihrem Ehemann zusteht. Ebenso berechnet sich das Einkommen bei der PKH.
quote:
Weder bin ich dazu verpflichtet noch sehe ich einen Grund und ich bin auch glücklicherweise nicht so obrigkeitshörig das ich alles mit mir machen lasse.
Diese Einstellung kommt immer dann am besten an, wenn derjenige, der sie äußert, in der Sache völlig daneben liegt. Erstaunlicherweise sind es aber auch ausgerechnet immer diejenigen, die in der Sache daneben liegen. Wenn Sie die Angaben nicht machen, wird das Einkommen geschätzt, und dann wird aufgrund der Schätzung eine Rückforderung geltend gemacht. Ob Sie damit besser fahren, müssen Sie selbst wissen.
Im Übrigen bezweifle ich aber auch, dass man tatsächlich von Ihnen persönlich Angaben haben will. Ich vermute eher, man will von Ihrer Frau Angaben zum Einkommen des Ehegatten (also von Ihnen) haben....
-- Editiert am 10.06.2009 22:03
> Ämter die noch heute mit "Hochachtungsvoll" unterzeichnen lassen kann man schwerlich ernst nehmen.
Ja, es ist schon ein Kreuz, wenn die Ämter heutzutage auch noch höflich sind, das paßt ja so schlecht ins mühsam aufgebaute Feindbild.
Update: Das Amt ist meiner Argumentation gefolgt und hat keine Rückforderung gestellt. Der Fall ist somit für dieses Jahr abgeschlossen.
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Hallo,
wir haben gerade das selbe Problem. Meine Frau ( Hochzeit am 14.07.2012) hat im Juni 2009 einen Prozess gegen Ihren Vater zwecks Unterhalt geführt. Dafür wurde Ihr PKH bewilligt. Nun fragt das zuständige Amtsgericht nach den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Wir haben die Formulare ausgefüllt und mein Einkommen nicht mit angegeben. Heute kam eine Antwort, dass das Gericht nun mein Einkommen der letzten 12 Monate sehen will.
Was haben Sie damals dem Gericht darauf hin geantwortet?
Mit freundlichen Grüßen
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Hallo!
Da mußte ich aber gaanz tief in meinem Archiv suchen. ;-)
Nachfolgend der Wortlaut meines damaligen Schreibens von Mitte 2009. Daraufhin erfolgte bis zum heutigen Tag keinerlei Reaktion des AG.
Viel Erfolg & viele Grüße
C.
"Sehr geehrte Damen und Herren,
ich antworte Ihnen auf Ihr Schreiben an meine Ehefrau (Name).
In der Angelegenheit sehe ich weder einen Grund noch eine Pflicht zur Offenlegung meiner Einkommensverhältnisse. Daher habe ich meiner Ehefrau keinen Einkommensnachweis zur Verfügung gestellt.
Begründung
Die Berücksichtigung meines Einkommens im Prozesskostenhilfeverfahren ist in den § 114 ff. ZPO
abschließend geregelt. Demnach sind lediglich Unterhaltsfreibeträge für den Ehegatten anzusetzen. Damit regelt das Gesetz die Behandlung des Ehegatteneinkommens im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend. Eine weitergehende Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens hat im Prozessrecht keine gesetzliche Grundlage, da im gesetzlichen Güterstand die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben.
Ich beziehe ein eigenes Einkommen, gewähre meiner Ehefrau aber keinen Barunterhalt."
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-- Editiert Caligula am 12.03.2013 17:10
DANKESCHÖN :-)
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Hallo,
ich hätte gerne einen ähnlichen Sachverhalt geklärt:
Meine jetztige Frau hat vor der Hochzeit einen Rechtsstreit über einen Vergleich über PKH abgrechnet und ich habe zwecks der Insovenzvermeidung Schulden beglichen. Ein Konto auf Ihrem Namen weist nun ein nachweislich von mir gezahltes höheres Guthaben aus, ich verdiene durchschnittlich, meine Frau als Selbstständige hat weiter kaum Einkommen unter dem Strich und wird nun auch noch studieren und wird von mir weiter unterstützt und die Frage ist, was man wie angeben muss. Wir haben Gütertrennung. Da ihr Einkommen extrem stark schwankt und sich wegen dem Studium nächsten Monat mehr als halbieren wird, sind kaum verlässliche Zahlen nennbar.
Wer kann Tipps geben und findet sich im Sachverhalt ev. wieder oder hat Erfahrungen wie sowas ausgelegt werden kann?
Zum einen bin ich als Ehegatte sicherlich unterhaltspflichtig, aber ich/wir will/wollen auch keine falschen Angaben zur Situation machen oder unnötige zurückzahlen, da die Umstände sicherlich in Summe anders ist, als das Einkommen jetzt zeigt. Kann man hier ev. auch mit einem Telefonat auf eine erneute Prüfung im Folgejahr verweisen, wenn die Einkommensverhältnisse geglättet geklärt sind, da ja auch Rücklagen gebildet werden sollen, um das Studium überhaupt finanzieren zu können. Auch die Krankenkasse, Steuern usw. sind komplett noch nicht einschätzbar, da das Einkommen/Einnahmen vor Kosten zwischen 100-1500Eur schwankt.
Über eine Info von Caligula würde ich mich freuen, denn ich denke unter bestimmten Umständen kann man sicherlich den Sachverhalt und die Situation erklären, auch wenn bestimmte temporäre Verhältnisse einen anderen Anschein machen.
Vielen Dank&Gruß
-- Editiert von Controller1 am 05.03.2016 21:08
Das eine ist das Einkommen, das andere ist das Vermögen. Guthaben auf dem Konto muss angegeben werden. Das hat mit dem Fall von Caligula, bei dem es darum ging, dass der Ehegatte Angaben machen sollte, nichts zu tun. Rücklagenwünsche werden und brauchen die Staatskasse nicht zu interessieren.
Bei schwankendem Einkommen zwischen 100€ und 1.500 € vor Kosten wird das dargelegt werden müssen, wobei auch gleich darauf hingewiesen werden kann, dass sich das zukünftig aufgrund des Studiums reduziert.
Ein Telefonat kann man versuchen, wird aber vermutlich nichts bringen.
Guthaben kann man zwar angeben, aber dies heißt doch noch lange nicht dass man Eigentümer ist, vor allem wenn man nachweislich für die Studienkosten überwiesen bekommt und in einer Gütertrennung lebt. Was ist mit Freibeträgen wie es dem Hartz4 ebenfalls zusteht? Wir reden hier nicht von Beträgen die 5 oder 6 stellig sind. Das Problem ist einfach, dass man zum jetzigen Zeitpunkt zwar ein Einnahmen hat, aber auch die Kosten später kommen. Auch das Studium steht nachweislich im Raum. So ist dies gerade am Anfang der Selbstständigkeit mit deutlichem Zeitversatz. Man kann hier also nicht vom Einkommen, sondern von Einnahmen vor Kosten sprechen. Ein Telefonat wäre sicherlich sinnvoll mit der Bitte die Prüfung um 1J. zu verschieben, das sollte man in jedem Fall auch versuchen. Es ist nicht mal klar um welche Kostenhöhe der PKH es geht.
Ist es nicht so wie oben beschrieben, dass man lediglich Unterhaltsfreibeträge für den Ehegatten anzusetzen hat? Damit regelt das Gesetz die Behandlung des Ehegatteneinkommens im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abschließend. Eine weitergehende Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens hat im Prozessrecht keine gesetzliche Grundlage, da im gesetzlichen Güterstand die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben.......
-- Editiert von Controller1 am 06.03.2016 13:18
Also es geht doch jetzt um die Prozesskosten der Ehefrau. So wie du das schilderst, ist das eingezahlte Geld Vermögen der Frau und daher anzugeben. Das hat weder was mit dem Güterstand noch mit Ehegattenunterhalt zu tun. Ob es dann für die Prozesskosten einzusetzen ist, steht auf einem anderen Blatt, anzugeben ist es aber.
Vermögen bis zu 2.600 € muss nicht eingesetzt werden (muss aber trotzdem angegeben werden).
Eigenes Einkommen der Ehefrau muss ebenfalls angegeben werden, auch wenn es schwankend ist. Hat auch nichts mit Güterstand oder Ehegattenunterhalt zu tun.Gibt es schon sowas wie Gewinn/Verlustrechnung?
Ansonsten kann man die geschäftlichen Einnahmen und Ausgaben der letzten Monate angeben. Wenn höhere Ausgaben in der Zukunft erwartet werden, sollte gleich darauf hingewiesen werden. Alles was nicht ins vermutlich mit übersandte Formular passt, kann auf einem Extrablatt gemacht werden. Vom bereinigten Einkommen sind Freibeträge abzuziehen, und zwar entweder 468 € Grundfreibetrag und 213 € für die Erwerbstätigkeit (aktuell) oder die etwas niedrigeren Freibeträge aus dem Jahr der Bewilligung (hängt vom Gericht ab).
Angaben zu Deinem Einkommen muss deine Frau bei nachträglicher PKHüberprüfung nicht machen. Das entsprechende Feld im Formular kann freigelassen werden. Sollte das trotzdem gefordert werden, dann siehe Beitrag von Caligula.
Danke für die Antwort, aber wie verhält es sich mit den Forderungen wegen Unterhalt die meine Frau ja im Grunde gegen mich hat und was als Einkommen zählen müsste. Auch wenn ich mein einkommen nicht angeben muss, wollen die dies sicherlich auch wissen? Von den Einnahmen kommt 300eur krankenkasse runter, die aber erst in Kürze mit einem Schlag fällig werden, was ist mit Rentenrücklagen und wie wird der Anspruch gegen mich ermittelt und dient als Einkommen dazu. Wie wird Miete usw. gegengerechnet, da ich ja derzeit alles alleine trage. Netto 681 ist ja weniger als hartz 4 und 2600eur Guthaben ist auch weniger als man bei ALGII haben darf. Die Regelung mit den Abgaben/Rückzahlungsgrenzen finde ich schon recht widersprüchlich.
Danke&Gruß
In einer intakten Ehe wird ja im allgemeinen kein Unterhalt gezahlt. Dabei belassen es auch alle mir bekannten Gerichte und rechnen keinen Unterhaltsanspruch aus.
Zahlungen, die du alleine leistet (Miete), werden voraussichtlich vom Einkommen deiner Frau nicht abgezogen, da sie insoweit keine Aufwendungen hat.
Krankenkassenbeiträge werden vom Einkommen abgezogen. Wenn es schon einen Bescheid gibt, am besten den kopieren und auf einen Monat umrechnen.
Rentenrücklagen kommt drauf an. Gelder, die man jetzt auf ein Sparkonto packt, um im Alter was zu haben, werden voraussichtlich nicht als Abzug berücksichtigt. Eine Riesterrente wird abgezogen, eine andere Form der Rentenversicherung oder eine Kapitallebensversicherung sind schwer vorhersagbar.
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