Prozesskostenhilfe als Selbstständiger ohne Anwalt

11. Februar 2015 Thema abonnieren
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(726 Beiträge, 119x hilfreich)
Prozesskostenhilfe als Selbstständiger ohne Anwalt

Ich bin selbstständig und verdiene laut Gewinnermittlung für's Finanazamt 2014 rund 700 Euro im Monat.

Nun wurde ich als ich privat etwas gekauft habe betrogen. Das hatte absolut nichts mit meiner Selbstständigkeit zu tun. Nachdem ich einiges im Internet recherchiert habe stehen meine Chancen einen Zivilprozess zu gewinnen wohl recht gut.

Ich habe jedoch keine Ahnung wie ich Prozesskostenhilfe beantragen kann. Auf entsprechenden Infoseiten findet man meistens nur den Ratschlag sich von einem Anwalt bezügich der Prozesskosten- und Verfahrenshilfe beraten zu lassen. Ein Anwalt den ich gefragt habe möchte aber allein für diese Beratung schon knapp 260 Euro haben. Kann man auch ohne solch eine teure Beratung Prozesskostenhilfe beantragen?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7017 Beiträge, 3936x hilfreich)

Für die Beantragung der Prozesskostenhilfe benötigt man theoretisch gar keinen RA. Es fragt sich halt nur, ob Sie selbst in der Lage sind, den Antrag in der erforderlichen Form und dem erforderlichen Inhalt zu stellen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(726 Beiträge, 119x hilfreich)

Was sollte denn ein Anwalt normalerweise dafür nehmen? Weil ich finde ja 260 Euro doch etwas arg übertrieben.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129776 Beiträge, 41388x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Was sollte denn ein Anwalt normalerweise dafür nehmen? <hr size=1 noshade>

Am besten einen Beratungshilfeschein.
Denn wer PKH bekommen könnte, dürfte doch auch ein Anrecht auf BH haben?





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7017 Beiträge, 3936x hilfreich)

Also BH bekommt nur derjenige, der einen Anspruch auf ratenfreie PKH hätte.

Aber BH hilft bei dem Antrag auf PKH auch nicht weiter. Der RA hat nämlich bereits einen Vergütungsanspruch für die Stellung eines PKH-Antrages, der nicht über BH abgedeckt ist, weil das ein gerichtliches Verfahren gibt. Wird PKH gewährt, dann geht der Vergütungsanspruch letzten Endes zwar in dem Vergütungsanspruch für den Rechtsstreit selbst unter und dieser wird dann durch PKH gedeckt, aber im Fall der Ablehnung von PKH kann man sich auf Kosten einstellen. Im Regelfall wird der RA wohl auch einen Vorschuss nehmen, damit er im Zweifelsfall nicht völlig umsonst gearbeitet hat.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13263 Beiträge, 4512x hilfreich)

@Eidechse:

quote:
Also BH bekommt nur derjenige, der einen Anspruch auf ratenfreie PKH hätte.


Wenn ich mal davon ausgehe, dass der TE nicht mietfrei wohnt, dürfte bei einem Nettoeinkommen von 700,- € mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Anspruch auf ratenfreie PKH und damit auch auf Beratungshilfe bestehen.

quote:
Aber BH hilft bei dem Antrag auf PKH auch nicht weiter. Der RA hat nämlich bereits einen Vergütungsanspruch für die Stellung eines PKH-Antrages, der nicht über BH abgedeckt ist, weil das ein gerichtliches Verfahren gibt.


Der RA wollte nach der Schilderung des TE allein für die Beratung wegen der PKH-Beantragung schon rund 260,- € haben, nicht etwa für den Antrag. Ansonsten stimme ich Dir zu.

@Kernell:

Du solltest Dir in der Tat einen BH-Schein beim örtlichen Amtsgericht besorgen und Dich dann hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer Klage und wegen der Art und Weise der PKH-Beantragung beraten lassen. Für diese Beratung darf der Anwalt mit Beratungshilfeschein von Dir maximal einen Eigenanteil von 15,- € fordern.

Im Rahmen des Beratungsgespräches kann dann halt auch vereinbart werden, ob Du den PKH-Antrag selbst stellst, bzw. was für Kosten für Dich entstehen, wenn der Anwalt den Antrag für Dich stellt und dieser abgelehnt wird.

Was Du auch wissen solltest: PKH deckt lediglich Deine eigenen Kosten. Das heisst, wenn Du den Rechtsstreit verlierst, musst Du - auch bei bewilligter PKH - die auf den Gegner entfallenden Gerichtskosten sowie dessen Anwaltskosten tragen. Je nach Ausgang des Verfahrens ggf. auch anteilig.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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