Prozeßkostenhilfe ohne gegn. Anwalt

12. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
BettinaS
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 43x hilfreich)
Prozeßkostenhilfe ohne gegn. Anwalt

Hallo,

ist die Information korrekt, dass in arbeitsrechtlichen Prozessen Prozeßkostenhilfe nur gewährt wird, wenn die gegnerische Partei mit anwaltlicher Hilfe auftritt? Ich denke hier an den Gütetermin und die erste Instanz.

Danke für Eure Hilfe.




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BettinaS
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 43x hilfreich)

Hallo,

ich habe da etwas verwechselt. Es geht nicht um die Prozeßkostenhilfe an sich, sondern um die Beiordnung eines Anwaltes.(Arbeitsgerichtsprozeß).

Die Frage lautet korrekt:
stimmt es, dass das Gericht keinen Anwalt beiordnet, wenn die gegnerische Partei nicht anwältlich vertreten ist?

Ich beziehe mich auf §11a Arbeitsgerichts- gesetz.

Welche Folgen hat das für die Partei?
Prozeßkostenhilfe ja, Anwalt nein- wer zahlt dann den Anwalt?

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7017 Beiträge, 3936x hilfreich)

Nach dem Wortlaut des § 11 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG am Ende, kommt die Beiordnung tatsächlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite auch durch einen Anwalt vertreten wird. Ob das in der Praxis so streng gehandhabt wird, weiß ich allerdings nicht.

Wenn die Beiordnung eines Anwaltes nicht erfolgt, dann sind die Anwaltskosten von der PKH nicht erfasst, d.h. die Partei muss sie selbst tragen.

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