Prozesskostenhilfe/Beratungshlfe als ALG2 Empfänger

15. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
go566350-58
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)
Prozesskostenhilfe/Beratungshlfe als ALG2 Empfänger

Hallo,
wurde angeklagt wegen Schadensersatz (bezüglich Rechnung die nicht berechtigt ist).
Jetzt habe ich ja erstmal die Möglichkeit eine Klageerwiderung zu schreiben.
Ich beziehe zurzeit ALGII (und habe kein weiteres Einkommen).
müsste ich jetzt eine Antrag für Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe stellen?
(Bin mir nicht sicher welcher Antrag für meinen Fall greift).

Für eine schnelle Antwort bedanke ich mich im Voraus, da es ewas eilt :)
Auch bitte nur schreiben wenn ihr euch sicher seit welcher Antrag für mich richtig ist.

VG


-- Editiert von Moderator topic am 15.06.2021 13:20

-- Thema wurde verschoben am 15.06.2021 13:20

Was denn, so teuer?

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Da es wohl schon ein gerichtliches Verfahren gibt ist hier Prozesskostenhilfe der richtige Weg.
Beratungshilfe ist ausschließlich außergerichtlich.

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#2
 Von 
go566350-58
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Da es wohl schon ein gerichtliches Verfahren gibt ist hier Prozesskostenhilfe der richtige Weg.
Beratungshilfe ist ausschließlich außergerichtlich.


ok danke. kann das bitte jemand noch bestätigen?

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#3
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)
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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32195 Beiträge, 5658x hilfreich)

Wenn du Beratungshilfe benötigst, wäre erst ein Antrag beim Amtsgericht nötig. Ein Antrag auf den Beratungshilfeschein. Der kostet 15,- falls das Amtsgericht deinen Antrag bewilligt. Das dauert.
Damit kannst du dir dann einen Anwalt suchen. Das dauert auch. Der berät dich aber nur.

Prozesskostenhilfeantrag=Verfahrenskostenhilfeantrag beinhaltet mehr. Das wäre für dich richtig. JA.

https://justiz.de/service/formular/dateien/zp1a.pdf

Das kannst du ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben, dazu JC-Bescheid und Kontoauszüge und zusammen mit deiner Klageerwiderung zum Gericht schicken.
Geht schnell und einfach.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

@Anami:
Ich zitiere für dich mal §1 Abs.1 BerHG:
"Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens [...]"
Mithin selbstverständlich in diesem Fall keine Beratungshilfe.

Darüber hinaus zur Klarstellung:

Zitat (von Anami):
Der kostet 15,- falls das Amtsgericht deinen Antrag bewilligt.

Der Anwalt kann 15 EUR fordern.

Zitat (von Anami):
Der berät dich aber nur.

Je nachdem was bewilligt wurde ist auch eine außergerichtliche Vertretung zulässig (außer bei Strafsachen/Owi)

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#6
 Von 
go566350-58
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Je nachdem was bewilligt wurde ist auch eine außergerichtliche Vertretung zulässig (außer bei Strafsachen/Owi)


wenn ich das richtig verstanden habe ist die Prozesskostenhilfe der richtige Antrag. Da ich gute Aussicht auf Erfolg habe (gelisteten Tatsachen des Klägers entsprechen nicht der Wahrheit und dies wird bestätigt durch eine Zeugenaussage), und ja dementsprechend auch eine Vertretung brauche die mich verteidigt.

Hast du schonmal Erfahrungen mit der Prozesskostenhilfe bzw was alles an Dokumente benötigt werden.

VG

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#7
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von go566350-58):
was alles an Dokumente benötigt werden.

Zitat (von Anami):
https://justiz.de/service/formular/dateien/zp1a.pdf

Das kannst du ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben, dazu JC-Bescheid und Kontoauszüge und zusammen mit deiner Klageerwiderung zum Gericht schicken.


-- Editiert von Ballivus am 15.06.2021 13:25

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#8
 Von 
go566350-58
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das kannst du ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben, dazu JC-Bescheid und Kontoauszüge und zusammen mit deiner Klageerwiderung zum Gericht schicken.
Geht schnell und einfach


ok danke. ich hätte jetzt vorgehabt Fristverlängerung zu beantragen?
(mit der begründung dass ich eine Anwalt brauche um mich zu verteitigen... mir aber die finanziellen Mittel fehlen ....
und dies ja etwas dauert bis das genehmigt wird und ein Anwalt meinen Fall übernehmt.


was sollte ich den in der Klageerwiderung schreiben? Ich muss die klaageerwiderung ja begründen bzw. die klage abwehren.

vielen dank im voraus. war alles bisher sehr hilfreich

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#9
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Ja was denn nun?
Wenn du Fristverlängerung beantragen willst um einen Anwalt aufzusuchen reichst du natürlich keine Klageerwiderung ein. Dafür suchst du doch den Anwalt auf.

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#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32195 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von go566350-58):
ok danke. ich hätte jetzt vorgehabt Fristverlängerung zu beantragen?
Das kannst du machen. Aber warum jetzt?
Man weiß hier gar nicht, um was es geht. Welches Gericht hat dir geschrieben?
Ist der Kläger eine Privatperson?
Gehts um große Summen?

JETZT hast du ein Schreiben vom Gericht vorliegen. Wann läuft die Frist für die Stellungnahme aus?


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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#11
 Von 
go566350-58
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Das kannst du machen. Aber warum jetzt?
Man weiß hier gar nicht, um was es geht. Welches Gericht hat dir geschrieben?
Ist der Kläger eine Privatperson?
Gehts um große Summen?

JETZT hast du ein Schreiben vom Gericht vorliegen. Wann läuft die Frist für die Stellungnahme aus?



Ich muss dem Gericht ja um eine Fristverlängerung bitten, da ich ja innerhalb 2 Wochen antworten muss (ist ja ansonsten ein Versäumnisurteil)
Amtsgericht München
eiine Firma
um die 330 EUR

Habe bereits eine erste Fristverlängerung beantragt und die Frist dafür läuft jetzt diesen Samstag aus.

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32195 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von go566350-58):
und die Frist dafür läuft jetzt diesen Samstag aus.
Dann bitte das Gericht doch nochmal um eine Fristverlängerung.

Du bist dir doch sicher, dass der Kläger unrecht hat und du kannst seine Forderung auch widerlegen--- warum willst du unbedingt erst einen Anwalt suchen?
Traust du dir das mit der Stellungnahme/Klageerwiderung innerhalb der Frist nicht selbst zu?

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zumal grundsätzlich auch erstmal die generelle Anzeige einer Verteidigungsbereitschaft genügt und diese nicht begründet werden muss um ein Versäumnisurteil zu verhindern.

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#14
 Von 
go566350-58
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du bist dir doch sicher, dass der Kläger unrecht hat und du kannst seine Forderung auch widerlegen--- warum willst du unbedingt erst einen Anwalt suchen?


hatte ich eigentlich auch vor und habe bereits eine Klaageerwiderung verfasst. Habe eine Aussage eines Zeugens, welche beweist dass gewisse Inhaltliche Tatsachen der Klägerpartei nicht stimmen. Nach Absprache mit einem Bekannten von mir, welcher Anwalt ist, meinte er ich soll entweder den Betrag zahlen oder mir einen Anwalt suchen.
Die Klageerwiderung selber zu schreiben hat wenig Aussicht auf Erfolg meinte er ,da "Du hast sonst keine Chance weder prozessverfahrenstechnisch noch argumentativ in der Sache und rechtlich!".

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#15
 Von 
go566350-58
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ballivus):
Zumal grundsätzlich auch erstmal die generelle Anzeige einer Verteidigungsbereitschaft genügt


von einer verteidigungsbereitschaft stand beii mir jetzt nichts in der Verfügung. Die Rede war nur von einer klageerwiderung

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#16
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32195 Beiträge, 5658x hilfreich)

Wenn du erst in #14 mit den Fakten rüberkommst--- und ein Anwalt den Vorgang schon gesichtet hat...warum fragst du dann hier (kurz vor 2. Fristablauf)?
In der Verfügung muss nicht stehen, dass du auch nur deine Verteidigungsbereitschaft erklären kannst.

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Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#17
 Von 
go566350-58
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wenn du erst in #14 mit den Fakten rüberkommst--- und ein Anwalt den Vorgang schon gesichtet hat...warum fragst du dann hier (kurz vor 2. Fristablauf)?


ich habe gefragt bezüglich welcher antrag für mich greift (Prozesskostenhilfe/Beratungshilfe).
es hört sich an als ob du dich gut mit dem thema auskennst. was würdest du denn raten?
Verteitidungsbereitschaft angeben und antrag auf prozesskostenhilfe stellen?

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32195 Beiträge, 5658x hilfreich)

Du kannst selbstverständlich innerhalb der Frist dem Gericht erklären, dass du dich verteidigen willst. Ob du das dann selbst machst oder doch einen Anwalt beauftragst, ist zunächst egal.

Es gibt sogar ein Formular für die Anzeige der V-Bereitschaft. Formlos geht das aber auch.

https://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/zivilsachen/ziv_zwischentext/verteidigungsbereitschaft/anzeige_der_verteidigungsbereitschaft.pdf

Du kannst ebenso das Formular für VKH/PKH ausfüllen und unterschreiben, die verlangten Nachweise mitschicken---und alles innerhalb der Frist zum Gericht schicken.

Dann gibt es kein Versäumnisurteil.
Das Gericht liest, was du willst.
----------------------------------
Ich schreibe hier nur meine Meinung, weiter nichts.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#19
 Von 
go566350-58
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du kannst ebenso das Formular für VKH/PKH ausfüllen und unterschreiben, die verlangten Nachweise mitschicken---und alles innerhalb der Frist zum Gericht schicken.


ok ja hört sich super an, so mache ich das. Noch eine Frage: die verteidigungsbereitschaft und die VKH/PKH, beides im gleichen schreiben beantragen oder beide separat? (Meinen zwei verschiedene Briefe an das Amtsgericht)

VG

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#20
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32195 Beiträge, 5658x hilfreich)

ICH würde alles zusammen in einem Brief ans Amtsgericht schicken. Einschreiben-Einwurf.
Es gehört doch alles zu einer Sache...zum AZ...xxy

Signatur:

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#21
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

Vielleicht sollten wir erstmal etwas sortieren, bevor so unsinnige Empfehlungen gegeben werden.

@go:

Fangen wir mal mit Deiner Ursprungsfrage an, ob Du BerH oder VKH beantragen musst. Das kommt darauf an.

Willst Du Dich erstmal nur dahingehend beraten lassen, ob eine Verteidigung gegen die Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg hat, ist diese Beratung (und nur dir) ein klassischer Fall der Beratungshilfe. Der Beratungshilfeschein ist beim Amtsgericht Deines Wohnortes zu beantragen und ist gebührenfrei. Lediglich der Anwalt kann einen Eigenanteil von 15 Euro verlangen. Er kann aber auch darauf verzichten.

Ist für Dich schon jetzt klar, dass Du Dich auf jeden Fall gegen die Klage verteidigen willst, brauchst Du Verfahrenskostenhilfe. Die kann auch noch nach der Erstberatung über BerH beantragt werden.

Ich verstehe Dich so, dass Du Dich auf jeden Fall verteidigen willst. Dann ist Verfahrenskostenhilfe der richtige Antrag. Wie dieser zu stellen ist, wurde bereits geschrieben. VKH wird nur dann gewährt, wenn Deine Verteidigung eine gewisse Erfolgsaussicht hat, von daher ist für den Antrag schon eine halbwegs fundierte Klageerwiderung erforderlich.

Zu den Formalitäten und Fristen:

Verstehe ich das richtig, dass Du ein Schreiben des Amtsgerichts erhalten hast, mit dem Dir eine Klageschrift übersandt worden ist? Sinngemäß, "Sie erhalten die beiliegende Klageschrift mit der Gelegenheit....."

Dann kann ich das,

Zitat:
von einer verteidigungsbereitschaft stand beii mir jetzt nichts in der Verfügung. Die Rede war nur von einer klageerwiderung


nicht glauben. Es sei denn, es geht nicht mehr um das Schreiben zur Zustellung der Klage.

Im Anschreiben des Gerichts muss mindestens die Frist zur Abgabe der Verteidigungsanzeige stehen. In allen mir bekannten Fällen stehen zwei Fristen stehen zwei Fristen drin, nämlich

1. 2 Wochen für die Verteidigungsanzeige (da reicht 1 Satz in der Art, "ich beabsichtige mich gegen die Klage zu verteidigen") und

2. weitere (mindestens) 2 Wochen für die Klageerwiderung.

Die Frist zur Abgabe der Verteidigungsanzeige ist eine Notfrist gem. § 224 ZPO und kann nicht verlängert werden.

Die Frist zur Klageerwiderung kann auf Antrag verlängert werden, wenn dieser Antrag ausreichend begründet ist.

Zitat:
Habe bereits eine erste Fristverlängerung beantragt und die Frist dafür läuft jetzt diesen Samstag aus.


Wenn bereits eine Fristverlängerung gewährt wurde, dann kann es sich nur um die Frist zur Klageerwiderung handeln, weil die 1. Frist wie gesagt nicht verlängerbar ist. Dann bist Du allerdings bereits deutlich weiter im Verfahren, als Du zunächst dargelegt hast. Das ist dann nicht wirklich hilfreich; erst recht nicht für Dich.

Wenn die Klageerwiderungsfrist bereits verlängert wurde und Du den diesbezüglichen Antrag damit begründet hast, dass Du Dir erst einen Anwalt suchen willst/musst, dann wird das Gericht diesen Antrag vermutlich als Verteidigungsanzeige gewertet haben. Ob eine weitere Fristverlängerung gewährt wird, erscheint mir sehr fraglich. Zumindest wenn keine fundierte, ergänzende Begründung dazu kommt.

Wenn ich alles richtig verstanden habe, solltest Du unbedingt dafür sorgen, dass spätestens Morgen (Samstags laufen keine Fristen ab) eine halbwegs fundierte Klageerwiderung in Verbindung mit einem VKG-Antrag nachweislich beim Gericht eingeht.

Ist eigentlich die klagende Patei anwaltlich vertreten?

Gruß,

Axel

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