RA Kosten / PKH / Insolvenzrisiko

25. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
ratlos44
Status:
Schüler
(386 Beiträge, 70x hilfreich)
RA Kosten / PKH / Insolvenzrisiko

Hey,

stellen wir uns mal vor, Kläger A und Beklagter B streiten sich vor dem Landesarbeitsgericht. Dem B wurde PKH gewährt - er hat seinem anwalt keinen Vorschuss zahlen müssen. Von A weis man dbzgl. nichts. B wird anwaltlich so gut vertreten, dass es zu einer Klageabweisung kommt; Tenor demnach: 1)Klageabweisung 2)Kostenausspruch zu Lasten des A usw....
Nun kann der Anwalt des B KFB gegen A beantragen. Wenn nun aber der A, nachdem er fest mit dem "Erlös" aus dem Verfahren gerechnet hat nunmehr die Gabel macht (Privatinso.).....
Sollte es so sein, dass der Anwalt des B nun seinen Kostenanspruch anmelden darf? Kann er gg. an den B herantreten? Wie wäre es, wenn auch der A PKH bekommen würde - würden die Kosten des Beklagtenanwalts von dieser übernommen werden??

greetz ratlos44

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Der RA des B bekommt ja zunächst von der Justizkasse seine PKH-Vergütung. Den KFB könnte er nur wegen der darüber hinausgehenden Kosten beantragen. Ein solcher Anspruch könnte in einem Insolvenzverfahren auch angemeldet werden, aber wohl eher von B, da B als Beklagter Anspruchsinhaber ist. Forderung müsste an RA sonst abgetreten werden.

Ein anderes Ergebnis würde sich auch nicht ergeben, wenn A PKH bekommen hätte. PKH umfasst nicht die Kosten der Gegenseite.

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#2
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
ratlos44
Status:
Schüler
(386 Beiträge, 70x hilfreich)

Kurz: PKH-Kasse zahlt unabhängig vom Verfahrensausgang den (niedrigeren) Kostenansatz des Anwalt des B; Rest kann dieser via KFB auf eigene Kappe vom A einforden?!

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#4
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Stimmt, hatte § 126 ZPO übersehen. Abtretung daher nicht nötig.

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