RA Kosten und Rechnung

5. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Rovering
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 3x hilfreich)
RA Kosten und Rechnung

In einer außergerichtlichen Erbauseinandersetzung (Einforderung eines Pflichtteils) ist die Gegenpartei jetzt zur Überweisung des Pflichtteils (ca. 6.500 EUR) auf das Geschäftskonto meines Anwalts aufgefordert worden.

In diesem Zusammenhang zwei generelle Fragen:

1.) Ist es übliche Praxis, dass - wie in meinem Fall - das geforderte Geld auf das RA-Geschäftskonto und nicht auf mein Privatkonto überwiesen werden soll?

2.) Wird die auf dem RA-Geschäftskonto eingegangene Zahlung so lange zurückbehalten, bis der RA seine Abschlussrechnung geschrieben hat (mit Verrechnung eines von mir geleisteten Vorschusses von 400 EUR) und somit - theoretisch - die Möglichkeit hätte, seinen Rechnungsbetrag gleich in Abzug zu bringen und den verbleibenden Rest der Pflichtteilszahlung anschließend auf mein Privatkonto zu überweisen?

Ich habe das erste Mal mit einem RA bzw. einer außergerichtlichen Auseinandersetzung unter Zuhilfenahme eines RA zu tun, daher kenne ich mich mit den -üblichen- Verfahrensweisen nicht aus.

Was denn, so teuer?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zu 1

Ja, erleichert auch die Kontrolle der Anspruchserfüllung also Zahlung.

Zu 2

Ja, so sichert sich der RA zum einen sein Honorar und zum anderen spart man sich auch noch eine Überweisung und die damit verbundenen Kosten.

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ergänzend sei noch gesagt, daß der Anwalt aber für die Entgegennahme von Geldern bevollmächtigt werden muß. Diese Vollmacht ist aber auf nahezu JEDER normalen Vollmacht, die man dem Anwalt unterschreibt enthalten.

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#3
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Zu 2).

Dies wird in der Praxis regelmäßig so gemacht, da es meistens den Interessen beider entspricht.

Wenn man aber auf sofortige Auszahlung besteht, muss der Anwalt die von Dritten für für seinen Mandanten erhaltenen Gelder sofort auszahlen.
Er darf die Zahlung dann auch nicht mit eigenen Forderungen verrechnen.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@Stefan5

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Wenn man aber auf sofortige Auszahlung besteht, muss der Anwalt die von Dritten für für seinen Mandanten erhaltenen Gelder sofort auszahlen.
Er darf die Zahlung dann auch nicht mit eigenen Forderungen verrechnen.
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Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?

Habe das nämlich schon öfter gehört, mir ist jedoch noch keine Rechtsgrundlage dafür begegnet. Einzig bekannt ist mir § 4 BORA :

(1) Zur Verwaltung von Fremdgeldern hat der Rechtsanwalt in Erfüllung der Pflichten aus § 43a Abs 5 BRAO Anderkonten zu führen.

(2) Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden, sind unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Solange dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten; dies sind für ständige Auftraggeber und im Überigen in der Regel Einzelanderkonten. Auf einem Sammelkonto dürfen Beträge über 15.000,- € für einen einzelnen Mandanten nicht länger als einen Monat verwaltet werden. Sonstige Vermögenswerte sind gesondert zu verwahren. Das gilt nicht, solange etwas anderes vereinbart ist. Die Plficht zur Abrechnung nach § 23 bleibt unberührt.

(3) Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die zweckgebungen zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.

Meines Erachtens spricht § 4 Abs. 3 BORA gerade dafür, dass man Fremdgelder, die zur Auszahlung an den Mandanten bestimmt sind, mit eigenen Forderungen gegen den Mandanten verrechnen darf.

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

So sehe ich das auch. Der Absatz 3 ist eigentlich ein klarer Umkehrschluß.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Ich räume ein, dass ich an meiner unbedingten Aussage nicht mehr festhalten kann.

Mir war von früher nur die (veraltete) Fassung des Absatzes 3 mit folgendem Wortlaut bekannt:

'Eigene Forderungen darf der Rechtsanwalt nicht mit Geldern verrechnen, die an ihn zweckgebunden für Dritte gezahlt worden sind.'

Ich lernte daher noch, dass man die Gebührenforderung nicht mit Drittgeldern verrechnen kann.

Da der aktuelle Wortlaut nunmehr Zahlungen an den Mandanten hiervon ausnimmt, untersagt Absatz 3 die Verrechnung auch nach meinem Verständnis nicht mehr.

Weitere Untersagungsgründe als die Berufsordnung für RAe sind mir auch nicht bekannt.


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