RA Rechnung erscheint zu hoch, Mandatsniederlegung rechtens?

3. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)
RA Rechnung erscheint zu hoch, Mandatsniederlegung rechtens?

Guten Tag an Alle :)

Es geht darum das meine Anwältin mir nach 2 Jahren (eine Rechnung bzgl. Unterhaltsfortzahlung eine Rechnung im Januar diesen Jahres stellte.
Die Rechnung wurde ausgestellt wie folgt:
Gegenstandswert: 4800 EUR
1,5 Geschäftsgebühr 454,5 EUR
1,5 Einigungsgebühr 454,5 EUR
Post und TelekommunikationsPauschale 20 EUR
und die Steuer macht einen Gesamtbetrag von 1105,51 EUR
Warum auch immer dieser Faktor von 1,5 ?
Warum überhaupt die Einigungsgebühr?
Dazu muss ich schreiben es geht um ein "Fortbegehren"! Alles andere wurde zuvor vom Gericht im Rahmen eines Vergleiches festgelegt.
Sie schickte genau zwei Schreiben an die Gegenseite. Das erste Schreiben kam zurück mit der Bitte die "Erwerbsobliegenheit" nachzuweisen. Dies wieder rum hätte es nicht bedarft, da ein Rentenbescheid vorliegt. Was auch im zweiten Schreiben der Gegenseite mit großem Erstaunen zur Kenntnis genommen wurden ist. Warum meine Anwältin dies erst so spät mitteilte...ist mir ebenso rätselhaft.
Ich war sehr hilflos diese für mich riesige Summe aufzubringen. Daher ging ich zur Verbraucherzentrale. Der Anwalt sagte mir dort aufgrund der von mir vorgelegten Unterlagen: Einigungsgebühr sieht er nicht rechtens an.
Er setzte ein Schreiben an meine Anwältin auf, mit der Bitte der Rechnungskorrektur.
Gestern erhielt ich nun ihre Antwort :(
1. Sie besteht auf die Richtigkeit der Rechnung.
2. sofortige Zahlung bis zum 07.03.19
3. sofortige Mandatsniederlage

Was kann ich tun?
Wo kann ich die Rechnung evtl. nochmals prüfen lassen?
Vor allem....habe ich nicht die Möglichkeit einer Ratenzahlung? Sie selbst hat 3 Wochen später PKH für mich beim Gericht gestellt mit der Bemerkung...es seien alle finanziellen Mittel aufgebraucht.

Wer kann mir einen guten Ratschlag diesbezüglich geben?



-- Editiert von Moderator am 05.03.2019 13:37

-- Thema wurde verschoben am 05.03.2019 13:37

Was denn, so teuer?

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38476 Beiträge, 14009x hilfreich)

Du bist im falschen Unterforum. Ich versuch es trotzdem mal. 1,5 ist der Faktor für einen Fall von mittlerem (normalen) Schwierigkeitsgrad. Ob der Gegenstandswert zutreffend ist, ob eine Einigungsgebühr angefallen ist, das können wir hier nicht abschätzen. Dazu ist der Sachvortrag zu widersprüchlich. Wenn ein Antrag auf PKH bei Gericht gestellt worden ist, dann war sie ja auch im Gerichtsverfahren tätig. Weiter oben schreibst Du, das Verfahren sei vorher abgeschlossen gewesen.

Warum sollte die Anwältin das Mandat nicht niederlegen dürfen? Überprüfen kannst Du den ganzen Fall von einem anderen Anwalt lassen. Auch dürfte das Gericht Auskunft über gewährte PKH geben.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von boberle):
RA Rechnung erscheint zu hoch,


Dein Text enthält keinen Hinweis, wie du zu dieser Annahme kommst?

Zitat (von wirdwerden):
ob eine Einigungsgebühr angefallen ist, das können wir hier nicht abschätzen.

Zustimmung, aber
Zitat (von boberle):
Alles andere wurde zuvor vom Gericht im Rahmen eines Vergleiches festgelegt.
Ein Vergleich löst eine Einigungsgebühr aus.

Hier liegt zumindest der Verdacht nahe, dass es darauf zurückzuführen sein kann.

Zitat (von boberle):
Sie schickte genau zwei Schreiben an die Gegenseite.
Zwei Schreiben in zwei Jahren wären mehr als ungewöhnlich.

Zitat (von boberle):
Gestern erhielt ich nun ihre Antwort :(

Zitat (von boberle):
1. Sie besteht auf die Richtigkeit der Rechnung
ohne jede Begründung? Dann Fordere die Beantwortung der Frage.

Zitat (von boberle):
3. sofortige Mandatsniederlage
Als Folge Deiner Handlung verständlich.

Zitat (von boberle):
Was kann ich tun?

Steht unter Ziffer 2.
Zitat (von boberle):
2. sofortige Zahlung bis zum 07.03.19


Zitat (von boberle):
Vor allem....habe ich nicht die Möglichkeit einer Ratenzahlung?


Wenn die Anwältin damit einverstanden ist, ja. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings darauf nicht.

Zitat (von boberle):
Sie selbst hat 3 Wochen später PKH für mich beim Gericht gestellt mit der Bemerkung...es seien alle finanziellen Mittel aufgebraucht.
Und, wie hat das Gericht entschieden?

Auch ich denke, dass Dein Vortrag noch einige Lücken enthält so dass er in sich nicht durchgängig schlüssig ist.


Zitat (von boberle):
Das erste Schreiben kam zurück mit der Bitte die "Erwerbsobliegenheit" nachzuweisen. Dies wieder rum hätte es nicht bedarft, da ein Rentenbescheid vorliegt.
Dieser Passus gehört dazu, er ist in sich unverständlich.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von boberle):
RA Rechnung erscheint zu hoch,


Dein Text enthält keinen Hinweis, wie du zu dieser Annahme kommst?

Wieso die 1,5 Fache Gebühr? Es war lediglich ein Schreiben der Nachfrage ob Gegenpartei weiterzahlt oder eben wieder vor Gericht gegangen werden muss.

Zitat (von wirdwerden):
ob eine Einigungsgebühr angefallen ist, das können wir hier nicht abschätzen.

Zustimmung, aber
Zitat (von boberle):
Alles andere wurde zuvor vom Gericht im Rahmen eines Vergleiches festgelegt.
Ein Vergleich löst eine Einigungsgebühr aus.

Die Weiterführung des Trennungsunterhaltes fand 1 1/2 später statt. Hatte also nichts mehr mit dem Gerichtsurteil zu tun.

Hier liegt zumindest der Verdacht nahe, dass es darauf zurückzuführen sein kann.

Zitat (von boberle):
Sie schickte genau zwei Schreiben an die Gegenseite.
Zwei Schreiben in zwei Jahren wären mehr als ungewöhnlich.

Diese zwei Schreiben betreffen nur die Anfrage ob der Trennungsunterhalt weitergezahlt wird. Alles andere liegt im Verbund bei Gericht Darum geht es hier nicht.

Zitat (von boberle):
Gestern erhielt ich nun ihre Antwort :(

Zitat (von boberle):
1. Sie besteht auf die Richtigkeit der Rechnung
ohne jede Begründung? Dann Fordere die Beantwortung der Frage.

Zitat (von boberle):
3. sofortige Mandatsniederlage
Als Folge Deiner Handlung verständlich.

Zitat (von boberle):
Was kann ich tun?

Steht unter Ziffer 2.
Zitat (von boberle):
2. sofortige Zahlung bis zum 07.03.19


Zitat (von boberle):
Vor allem....habe ich nicht die Möglichkeit einer Ratenzahlung?


Wenn die Anwältin damit einverstanden ist, ja. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings darauf nicht.

Zitat (von boberle):
Sie selbst hat 3 Wochen später PKH für mich beim Gericht gestellt mit der Bemerkung...es seien alle finanziellen Mittel aufgebraucht.
Und, wie hat das Gericht entschieden?

Die PKH wurde aufgrund des Verbundantrages welcher erst später bei Gericht eingereicht wurde, genehmigt. Dies hat also nicht mit der hier von mir gestellten Frage zu tun.

Auch ich denke, dass Dein Vortrag noch einige Lücken enthält so dass er in sich nicht durchgängig schlüssig ist.


Zitat (von boberle):
Das erste Schreiben kam zurück mit der Bitte die "Erwerbsobliegenheit" nachzuweisen. Dies wieder rum hätte es nicht bedarft, da ein Rentenbescheid vorliegt.
Dieser Passus gehört dazu, er ist in sich unverständlich.

Aufgrund des ersten Schreibens auf Weiterzahlung wurde dies mit JA beantwortet. Im unteren Abschnitt kommt dann die Frage nach der Erwerbsobliegenheit.
Sie Beantwortet diese Frage in dem sie meinen Rentenbescheid schickte. Diesen hat Sie jedoch schon über 1/2 Jahr in ihren Akten. Und aufgrund dieser Tatsache rechtfertigt sie die Einigungsgebühr.

Berry


Vielen Dank im voraus Berry für ihre Antworten :)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von boberle):
Und aufgrund dieser Tatsache rechtfertigt sie die Einigungsgebühr.


Halte ich für nicht durchsetzungsfähig. Aber ich habe mich auch nie um die Gebührenrechnungen gekümmert.

Frag mal ganz allgemein bei der Kammer nach, wie die das sehen.

Der Ansatz des 1,5 fachen Satzes ist na ja vertretbar. Wobei ich damit Probleme habe, diesen Teil der Tätigkeit gesondert berechnet wird. Für mich gehört die Regelung von Trennungsunterhalt eigentlich zum Scheidungsverbundverfahren dazu.
Auch insoweit empfehle ich eine vorwurfsfreie Anfrage bei der Kammer.

Hat die RAin die komplette Geschäftsbeziehung gekappt, also auch das Scheidungsverfahren. Dann hast Du jetzt ein größeres Problem als nur die paar Euro.

Ich denke, man muss den Gesamtzusammenhang viel besser kennen, um Einzelschritte sinnvoll beurteilen zu können.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von boberle):
Vor allem....habe ich nicht die Möglichkeit einer Ratenzahlung? Sie selbst hat 3 Wochen später PKH für mich beim Gericht gestellt mit der Bemerkung...es seien alle finanziellen Mittel aufgebraucht.


3 Wochen später nach was?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von boberle):
Und aufgrund dieser Tatsache rechtfertigt sie die Einigungsgebühr.


Halte ich für nicht durchsetzungsfähig. Aber ich habe mich auch nie um die Gebührenrechnungen gekümmert.

Frag mal ganz allgemein bei der Kammer nach, wie die das sehen.

Wie kann ich das machen? Könnten Sie mir bitte diesbezüglich noch einen kleinen Tipp geben?

Der Ansatz des 1,5 fachen Satzes ist na ja vertretbar. Wobei ich damit Probleme habe, diesen Teil der Tätigkeit gesondert berechnet wird. Für mich gehört die Regelung von Trennungsunterhalt eigentlich zum Scheidungsverbundverfahren dazu.
Auch insoweit empfehle ich eine vorwurfsfreie Anfrage bei der Kammer.

Das war auch mein Gedanke. Die Rechnung kam nach über zwei Jahren auch erst.
Desweiteren weiß sie genau...ich habe von diesem Schriftwechsel 3 Monate profitiert. Danach ging er insolvent. Ich weiß...sie kann nix dafür. Aber bei diesem Wissen so viel später eine solche Rechnung auszustellen?...nicht fair, bei dem was ich alles im Vorfeld bezahlt habe.

Hat die RAin die komplette Geschäftsbeziehung gekappt, also auch das Scheidungsverfahren. Dann hast Du jetzt ein größeres Problem als nur die paar Euro.

Ja...das hat sie leider. Und ich weiß auch um das noch größere Problem. :(

Ich denke, man muss den Gesamtzusammenhang viel besser kennen, um Einzelschritte sinnvoll beurteilen zu können.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Ich steige da nicht durch. Geht es um Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt? Trennungsunterhalt ist ja eigentlich bis zur Scheidung zu zahlen. Weshalb dann jetzt die Nachfrage, ob weiter gezahlt wird? Wurde damals eine Befristung vereinbart/ausgeurteilt? Oder hat das was mit dem Eintritt in den Ruhestand zu tun?
Eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Nr. 2300 VV RVG). Das müsste die Anwältin zumindest mal begründen, worin sie die Schwierigkeit sieht.
Die Einigungsgebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt (Nr. 1000 VV RVG). M.E. ist die nicht entstanden.
Wie kommt der Gegenstandswert zustande?
Wenn die Anwältin sich mit dem Schreiben der Verbraucherzentrale nicht auseinandergesetzt hat, bringt es vermutlich nicht viel, weiter mit der Anwältin über die Gebühren zu streiten.
Entweder beauftragst du jetzt einen zweiten Anwalt, dessen Kosten du aber auch bei einer Reduzierung selber tragen müsstest oder du zahlst den unstrittigen Teil (das wäre eine 1,3 Geschäftsgebühr, 20 € Postpauschale und MwSt , falls der Gegenstandswert stimmt) und lässt die Anwältin klagen.

Wenn sie dir im eigentlichen Scheidungsverfahren auf VKH/PKHbasis beigeordnet worden ist, kann sie insoweit nicht einfach das Mandat niederlegen, sie muss gerichtlich entpflichtet werden. Streit über eine Rechnung ist kein Entpflichtungsgrund.
Und die aktuelle Sache ist ja jetzt anscheinend erledigt, so dass ihre Mandatsniederlegung insoweit nicht weiter schadet - oder verstehe ich was falsch?

-- Editiert von salkavalka am 04.03.2019 07:15

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Ich steige da nicht durch. Geht es um Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt? Trennungsunterhalt ist ja eigentlich bis zur Scheidung zu zahlen. Weshalb dann jetzt die Nachfrage, ob weiter gezahlt wird? Wurde damals eine Befristung vereinbart/ausgeurteilt? Oder hat das was mit dem Eintritt in den Ruhestand zu tun?

Es wurde eine Befristung des TU bis 12/2016 vom Gericht beschlossen. Warum meine Anwältin dies "angenommen" hat habe ich mich schon immer gefragt. Eine Scheidung ist derzeit nicht in Sicht, da mein Ex Mann mittlerweile insolvent ist. Daher die Nachfrage...

Eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Nr. 2300 VV RVG). Das müsste die Anwältin zumindest mal begründen, worin sie die Schwierigkeit sieht.

Umfangreich oder schwierig kann es ja nicht sein, da der Betrag ja schon feststand. Es ging lediglich darum ob weitergezahlt wird oder wieder geklagt werden muss.

Die Einigungsgebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt (Nr. 1000 VV RVG). M.E. ist die nicht entstanden.
Wie kommt der Gegenstandswert zustande?

Streitwert: 12x400 EUR TU
Meine Anwältin stellte diese Rechnung 25 Monate später auch erst aus. Und wusste da bereits, das ich nur 3 mal diesen TU bekommen habe. Danach die Insolvenz und somit Null Unterhalt.

Wenn die Anwältin sich mit dem Schreiben der Verbraucherzentrale nicht auseinandergesetzt hat, bringt es vermutlich nicht viel, weiter mit der Anwältin über die Gebühren zu streiten.
Entweder beauftragst du jetzt einen zweiten Anwalt, dessen Kosten du aber auch bei einer Reduzierung selber tragen müsstest oder du zahlst den unstrittigen Teil (das wäre eine 1,3 Geschäftsgebühr, 20 € Postpauschale und MwSt , falls der Gegenstandswert stimmt) und lässt die Anwältin klagen.

gute Idee, Danke :)

Wenn sie dir im eigentlichen Scheidungsverfahren auf VKH/PKHbasis beigeordnet worden ist, kann sie insoweit nicht einfach das Mandat niederlegen, sie muss gerichtlich entpflichtet werden. Streit über eine Rechnung ist kein Entpflichtungsgrund.
Und die aktuelle Sache ist ja jetzt anscheinend erledigt, so dass ihre Mandatsniederlegung insoweit nicht weiter schadet - oder verstehe ich was falsch?

Doch..es liegt ein Verbundantrag bzgl. der Scheidung bei Gericht. Für diesen habe ich PKH auch. Die Ratenzahlung diesbezüglich wurde vom Gericht eingestellt, da ich nicht "leistungsfähig" bin aufgrund de nicht vorhanden TU. Habe nur meine Rente als Einkommen.

-- Editiert von salkavalka am 04.03.2019 07:15

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Boberle,

Du kannst auch einzelne Sätze auf die Du antworten willst, zitieren, indem du die Passage markierst und dann auf "zitieren" drückst.

Das erhöht die Lesbarkeit ungemein.

Der Gegenstandswert ist richtig bemessen. Es kommt nicht darauf an, wieviel du nach erfolgreichem Beschluss tatsächlich erhälst.

Salkavas Meinung zur Mandatsniederlegung teile ich nicht. Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis berechtigt durchaus zur Mandatsniederlegung.
Aber bleiben wir bei seiner/Ihrer Meinung dass das Mandat im Scheidungsverbundverfahren nicht niedergelegt werden kann.

Ein nicht motivierter Anwalt, der gezwungenermaßen nur das Nötigste tut aber nicht aus eigenem Antrieb angagiert ist, hilft dem Mandanten nicht, denn gerade in Scheidungssachen gibt es sehr oft Punkte die man sowohl so als auch anders sehen kann.

Betrachtet man die Einigungsgebühr separat, streitet ihr um etwas mehr als 50 €.

Ob dass dann tatsächlich eine

Zitat (von boberle):
gute Idee,
war, wird der weitere Verlauf zeigen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Boberle,

Du kannst auch einzelne Sätze auf die Du antworten willst, zitieren, indem du die Passage markierst und dann auf "zitieren" drückst.

Das erhöht die Lesbarkeit ungemein.

Der Gegenstandswert ist richtig bemessen. Es kommt nicht darauf an, wieviel du nach erfolgreichem Beschluss tatsächlich erhälst.

Salkavas Meinung zur Mandatsniederlegung teile ich nicht. Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis berechtigt durchaus zur Mandatsniederlegung.
Aber bleiben wir bei seiner/Ihrer Meinung dass das Mandat im Scheidungsverbundverfahren nicht niedergelegt werden kann.

Ein nicht motivierter Anwalt, der gezwungenermaßen nur das Nötigste tut aber nicht aus eigenem Antrieb angagiert ist, hilft dem Mandanten nicht, denn gerade in Scheidungssachen gibt es sehr oft Punkte die man sowohl so als auch anders sehen kann.

Betrachtet man die Einigungsgebühr separat, streitet ihr um etwas mehr als 50 €.

Ob dass dann tatsächlich eine
Zitat (von boberle):
gute Idee,
war, wird der weitere Verlauf zeigen.

Berry
Zitat (von Sir Berry):
Betrachtet man die Einigungsgebühr separat, streitet ihr um etwas mehr als 50 €.


Die Einigungsgebühr beträg: 454,50 EUR + Steuer.
Da muss ich lange für Stricken :(

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von boberle):
Es wurde eine Befristung des TU bis 12/2016 vom Gericht beschlossen. Warum meine Anwältin dies "angenommen" hat habe ich mich schon immer gefragt.


Da hätten Sie besser mal Ihre Anwältin gefragt ...

Zitat (von boberle):
Umfangreich oder schwierig kann es ja nicht sein, da der Betrag ja schon feststand. Es ging lediglich darum ob weitergezahlt wird oder wieder geklagt werden muss.


Ganz offensichtlich ist der Anwalt anderer Meinung, da kann man nachfragen.

Ich teile Sir Berrys Meinung, dass auch im begeordneten Verfarhen eine Mandatsniederlegung möglich ist.

Nach wie vor verstehe ich nicht, warum der Anwalt eine separate Rechnung neben der VKH stellt. Der TU war ja offensichtlich auch Thema bei Gericht?

Wurde tatschlich VKH bewilligt? Und wenn für welche Sache?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von boberle):
Die Einigungsgebühr beträg: 454,50 EUR + Steuer.
Da muss ich lange für Stricken


Du hast mich falsch verstanden, s. Antwort 4.

Zitat (von AltesHaus):
Nach wie vor verstehe ich nicht, warum der Anwalt eine separate Rechnung neben der VKH stellt.
Auch für mich undurchsichtig, trotz der Erklärung
Zitat (von boberle):
Die PKH wurde aufgrund des Verbundantrages welcher erst später bei Gericht eingereicht wurde, genehmigt. Dies hat also nicht mit der hier von mir gestellten Frage zu tun.


Aber wenn bobele schreibt dass das nichts mit der Frage zu tun hat, nehm ich es als zwar ungewöhnlich aber gegeben hin.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Aber wenn bobele schreibt dass das nichts mit der Frage zu tun hat, nehm ich es als zwar ungewöhnlich aber gegeben hin.


... ja daran muss ich noch arbeiten, es fällt mir schwer Dinge einfach so hinzunehmen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Aber wenn bobele schreibt dass das nichts mit der Frage zu tun hat, nehm ich es als zwar ungewöhnlich aber gegeben hin.


Ich weiß nicht...wie ich es erklären soll. Es sollte nicht unhöflich wirken. Entschuldigung!
Das Fortbegehren auf Unterhaltszahlung (welches auf diese Rechnung gemünzt ist) fand statt, bevor der Verbundantrag bei Gericht durch meine Anwältin eingereicht wurde. PKH habe ich für das Verbundverfahren erhalten. Also 3 Woche nach dem sie die Gegenseite fragte, ob TU weiterbezahlt wird. Sonst hätte sie wahrscheinlich den TU mit in das Verbundverfahren gepackt (ist aber nur eine Vermutung meinerseits).

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von boberle):
Es wurde eine Befristung des TU bis 12/2016 vom Gericht beschlossen. Warum meine Anwältin dies "angenommen" hat habe ich mich schon immer gefragt.


Da hätten Sie besser mal Ihre Anwältin gefragt ...

Zitat (von boberle):
Umfangreich oder schwierig kann es ja nicht sein, da der Betrag ja schon feststand. Es ging lediglich darum ob weitergezahlt wird oder wieder geklagt werden muss.


Ganz offensichtlich ist der Anwalt anderer Meinung, da kann man nachfragen.

Ich teile Sir Berrys Meinung, dass auch im begeordneten Verfarhen eine Mandatsniederlegung möglich ist.

Nach wie vor verstehe ich nicht, warum der Anwalt eine separate Rechnung neben der VKH stellt. Der TU war ja offensichtlich auch Thema bei Gericht?

Ja bei dem Unterhaltsprozess 8/2015. TU wurde eben nur bis 12/16 befristet.


Wurde tatschlich VKH bewilligt? Und wenn für welche Sache?
Zitat (von Sir Berry):
Nach wie vor verstehe ich nicht, warum der Anwalt eine separate Rechnung neben der VKH stellt.


Das Fortbegehren auf TU erfolgte 3 Wochen bevor PKH für den Scheidungsverbundantrag genehmigt wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Trennungsunterhalt kann nicht im Scheidungsverbund geltend gemacht werden, da er die Zeit vor der Scheidung regelt.
Vermutlich wurde zunächst Trennungsunterhalt geltend gemacht bevor ein Scheidungsverfahren beantragt wurde. Dieser wurde warum auch immer bis 12/2016 befristet. (Wurde Trennungsunterhalt ev. im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht?) Diese Kosten wurden anscheinend bezahlt.
Kurz vor Auslaufen der Befristung wurde Scheidungsantrag gestellt und dafür VKH/PKH bewilligt.
Aussergerichtlich wurde dem Antragsgegner Fortbegehren des Trennungsunterhaltes über 12/2016 hinaus mitgeteilt. Dafür konnte keine VKH gewährt werden. Und das soll jetzt abgerechnet werden.
Ob die Anwältin bei dieser Sachlage ihre Mandantin nicht auf Beratungshilfe hätte hinweisen müssen, immerhin waren ihr die finanziellen Voraussetzungen der Mandantin um den Zeitpunkt des Fortbegehrens herum ja bekannt, halte ich für wahrscheinlich.
Was man machen kann, wenn der Anwalt eigentlich auf Beratungshilfe hätte hinweisen müssen, es aber nicht getan hat, weiß ich nicht.
Sir Berry, ich verstehe nicht, warum du auf separate Betrachtung der Einigungsgebühr bestehst. Beeinträchtigt es das Verhältnis weniger , wenn die Mandantin nur gegen die Einigungsgebühr angeht?
Oder soll die TE die zweifelhafte Rechnung komplett bezahlen? Worauf willst du hinaus damit?
Die Entpflichtung der Anwältin auf ihren Wunsch im Scheidungsverfahren setzt eine nachhaltige und tiefgreifende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses voraus, die muss gegenüber dem Gericht auch detailliert dargelegt werden und die Voraussetzungen sind hoch.
"Ich bin mit meiner Mandantin uneins über eine in anderer Sache gestellte Rechnung." , reicht nicht.
Mag wohl sein, dass die Anwältin im Scheidungsverfahren nicht obermotiviert ist, dennoch hat sie Pflichten und trägt die Verantwortung.
Ausserdem, was sind denn die Alternativen? Beauftragung eines anderen Anwalts für das Scheidungsverfahren, den die TE dann selber bezahlen muss. Ein neuer Anwalt wird ihr bei der Sachlage nicht beigeordnet.



1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Ob die Anwältin bei dieser Sachlage ihre Mandantin nicht auf Beratungshilfe hätte hinweisen müssen, immerhin waren ihr die finanziellen Voraussetzungen der Mandantin um den Zeitpunkt des Fortbegehrens herum ja bekannt, halte ich für wahrscheinlich.


Eigentich nicht, da die finanzielle Not vorher nicht gegeben war, sie hat den Antrag auf VKH ja gestellt wegen "Aufbrauch der finanziellen Mittel"

Zitat (von boberle):
Sie selbst hat 3 Wochen später PKH für mich beim Gericht gestellt mit der Bemerkung...es seien alle finanziellen Mittel aufgebraucht.


@boberle

Die Anwältin hat Ratenzahlung abgelehnt?

Und bitte ... zitieren Sie nicht immer alles man mag es schon gar nicht mehr lesen ...

-- Editiert von AltesHaus am 05.03.2019 09:16

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Mag wohl sein, dass die Anwältin im Scheidungsverfahren nicht obermotiviert ist, dennoch hat sie Pflichten und trägt die Verantwortung.


Und deswegen soll sie sich fügen? Das kann doch nicht Ihr Ernst sein? Hier wurde ein Anwalt beauftrag und erst mal hatte man ja Geld, am Ende des Verfahrens fiel es dann auf, das doch kein Geld da war, hier wurde (für das Verfahren)VKH beantragt und genehmigt und die Dinge die davon nicht abgedeckt sind (TU hier), die hat man halt zu bezahlen.

VKH muss ja auch zurückgezahlt werden, das ist kein Geschenk.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
die hat man halt zu bezahlen.


Es geht nicht darum es nicht zu bezahlen! Es stellt sich mir nur die Frage nach der Verhältnismässigkeit.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
erst mal hatte man ja Geld


stimmt!!...aber irgendwann ist es halt alle.
Mir erscheint es einfach...man hat abgegriffen was ging und nun werde ich fallen gelassen wie eine heiße Kartoffel.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von boberle):
Es geht nicht darum es nicht zu bezahlen! Es stellt sich mir nur die Frage nach der Verhältnismässigkeit.


Eine 1,5 Gebühr ist in Familiensachen gar nicht mal so unüblich, hängt halt vom Aufwand ab.

Zitat (von boberle):
Zitat (von AltesHaus):
erst mal hatte man ja Geld

stimmt!!...aber irgendwann ist es halt alle.


Und Sie haben nie daran gedacht, dass der beauftragte Anwalt auch mal zu bezahlen ist?

Zitat (von boberle):
Mir erscheint es einfach...man hat abgegriffen was ging und nun werde ich fallen gelassen wie eine heiße Kartoffel.


Der Anwalt könnte sich denken

"Man hat für den Mandanten alles rausgeholt was rauszuholen war und nun will man nicht zahlen"

Nicht missverstehen, aber Ihr Anwalt hat über eine lange Zeit für Sie gearbeitet, ich lese auch nicht, dass Sie unzufrieden waren oder sind, regeln Sie das mit der Ratenzahlung, ich wüsste keinen Grund, warum der Anwalt nicht darauf eingehen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Sir Berry, ich verstehe nicht, warum du auf separate Betrachtung der Einigungsgebühr bestehst.


Dann habe ich mich wohl unverständlich ausgedrückt.

Die Rechnung besteht aus zwei Teilen, der eine Teil, die Einigungsgebühr ist nach unser übereinstimmenden Meinung angreifbar. Insoweit würde ich nach Absicherung durch die Kammer die bezahlung verweigern.

Beim zweiten Teil bestehen Bedenken, on die Anwältin die 1,5fache oder nur die 1,3 fache Gebühr abrechnen darf. Hier würde ich nicht unbedingt wegen der 0,2er Differenz ein Fass aufmachen.

Zitat (von salkavalka):
Die Entpflichtung der Anwältin auf ihren Wunsch im Scheidungsverfahren setzt eine nachhaltige und tiefgreifende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses voraus, die muss gegenüber dem Gericht auch detailliert dargelegt werden und die Voraussetzungen sind hoch.
"Ich bin mit meiner Mandantin uneins über eine in anderer Sache gestellte Rechnung." , reicht nicht.


Belassen wir es dabei, dass wir insoweit unterschiedlicher Meinung bleiben, denn viel wichtiger ist das Folgeverhalten, wenn es nicht bei der Mandatsniederlegung bleibt.

Zitat (von salkavalka):
Mag wohl sein, dass die Anwältin im Scheidungsverfahren nicht obermotiviert ist, dennoch hat sie Pflichten und trägt die Verantwortung.
Auch insoweit Zustimmung:

Doch es gibt, ich hoffe, dass wir darin übereinstimmen, gerade im Familienrecht immer wieder Streitpunkte die nicht schwarz oder weiß bewertet werden können. Ein angagierter und motiviter Anwalt ist da hilfreicher als einer der (nicht angreifbar) vieles der Gegenseite einfach nur abnickt.

o 8 15 oder volles Angagement machen im Familienrecht so es der Fall denn überhaupt hergibt, eine Menge aus.

Zitat (von boberle):
Es sollte nicht unhöflich wirken.
Hab ich auch nicht so empfunden.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Insoweit würde ich nach Absicherung durch die Kammer die bezahlung verweigern.


Kann mir bitte jemand sagen, wie ich das mache? Ich würde mich gerne Absichern diesbezüglich.

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#24
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
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#25
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
For den Bereich des OLG Hamm ist es hier beschrieben:


Vielen Dank. ich werde mein Glück versuchen.

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#26
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Das wäre auch mein Vorschlag. Guck mal nach, welche Rechtsanwaltskammer für den Kanzleiort deiner Anwältin zuständig ist, manche haben auch spezielle Schlichtungsstellen eingerichtet.

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#27
 Von 
boberle
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Das wäre auch mein Vorschlag. Guck mal nach, welche Rechtsanwaltskammer für den Kanzleiort deiner Anwältin zuständig ist, manche haben auch spezielle Schlichtungsstellen eingerichtet.


Danke. Ist rein zufällig auch Hamm :)
Ich werde da morgen erst einmal anrufen.

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#28
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Na dann passt es ja. Viel Erfolg.

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