RA auf Stundenbasis oder Brago bei Klageerhebung

2. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
libulla
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 13x hilfreich)
RA auf Stundenbasis oder Brago bei Klageerhebung

In einer Erbangelegenheit habe ich einen RA lt. seinem Vorschlag per Stundenabrechnung beauftragt, meinen Pflichtanteil vom Vollerben zu fordern.
In der Passiva gibt es Positionen, die mit der Gegenseite in Güte nicht geklärt werden können.
Es geht hier nur noch um 4000,00 Euro, die " strittig" sind, das heist anteilmäßig für mich 1/4 davon = 1000,00 Euro. Es soll geklagt werden.
Nun bin ich mir nicht sicher, ob das fuer mich interessant ist,
bei ca 220,00 Euro/ Std.
Lohnt es sich fuer mich den Vertrag auf Stundenbasis zum aktuellen Stand zu beenden und einen Vertrag nach BRAGO in Auftrag zu geben ?

-- Editiert von libulla am 02.12.2007 09:05:13

-- Editiert von libulla am 02.12.2007 09:06:13

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
guest-12325.07.2009 16:01:16
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 53x hilfreich)

Tja... keine Ahnung. Das kommt darauf an, wie aufwändig die Sache für den RA ist, wie lange er sich damit befasst..
Vermutlich sind bei dem geringen Streitwert aber die gesetzlichen Gebühren günstiger.

Nur zur Info:

Bei einem Streitwert von 1.000 EUR würden für das Klageverfahren in etwa folgende Gebühren nach RVG (nicht BRAGO, die ist in der Tat Geschichte) anfallen:

1,3 Geschäftsgebühr: 110,50
1,2 Terminsgebühr: 102,00
Auslagenpauschale: 20,00
MwSt: 44,18
===========================
Summe (ca.) 276.76

Ob der RA aber bereit wäre, für die paar Kröten Ihre Sache zu bearbeiten, bezweifle ich.

-- Editiert von idybell am 02.12.2007 18:25:01

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#3
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Stundenhonorare können auch für gerichtliche Tätigkeiten vereinbart werden, wenn die vereinbarte Vergütung nicht niedriger ist als die gesetzliche (Umkehrschluss aus § 4 II 1 RVG ).

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