RAK bleibt auf Beschwerde gegen RA untätig. Was tun?

18. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)
RAK bleibt auf Beschwerde gegen RA untätig. Was tun?

Hallo liebe Gemeinde,

ich hatte aufgrund arbeitsrechtlicher Schwierigkeiten einen RA beauftragt (Mandantschaft), der leider untätig blieb. Mir ist dadurch ein finanzieller Schaden entstanden.

Ich habe mich sodann bei der RAK beschweren müssen und diese antwortete mir im Mai, dass sie den Fall prüfen und sich unaufgefordert wieder mit mir in Verbindung setzen würden.

Da ich bis Ende 2018 noch immer nichts von der RAK hörte, habe ich angefragt, inwiefern der Beschwerdevorgang schon Bearbeitung gefunden hat. Für die Beantwortung meines Schreibens habe Ich der RAK eine Frist bis zum 14.01.gesetzt.

Die RAK hat bis heute nicht reagiert. Ich möchte schriftlich erneut nachfragen, allerdings befürchte ich nichts gutes. Eine Krähe…..

Was kann man tun, wenn auch die RAK untätig bleibt? Es ist nahezu verrückt, aber genau so trägt es sich momentan gerade zu.

LG Mrs. Giggle

-- Editiert von Moderator am 18.01.2019 19:34

-- Thema wurde verschoben am 18.01.2019 19:34

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



53 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Abgsehen davon, dass Du hier im falschen Unterforum bist: die RAK unternimmt gegebenenfalls etwas gegen ihr Mitglied, wird aber nie einen Anspruch des ehemaligen Mandanten durchsetzen. Das ist nicht ihr Job.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Mrs. Giggle):
RAK bleibt auf Beschwerde gegen RA untätig.

Wenn es doch gar keine Kommunikation gab, woher dann dieses Wissen?



Zitat (von Mrs. Giggle):
Für die Beantwortung meines Schreibens habe Ich der RAK eine Frist bis zum 14.01.gesetzt.

Wenn das so da drin stand, dann haben die ja noch fast ein Jahr.
Wobei ich mich gerade Frage, ob es da überhaupt einen Anspruch auf Auskunft gibt.



Zitat (von Mrs. Giggle):
Was kann man tun, wenn auch die RAK untätig bleibt?

Tun kann man vieles.
Da es aber keinen durchsetzbaren Anspruch auf "Bestrafung" gibt, wäre das wohl verschwendete Lebenszeit.



Zitat (von Mrs. Giggle):
Mir ist dadurch ein finanzieller Schaden entstanden.

Nun, eventuell sollte man sich darauf konzentrieren, das man Schadenersatz bekommt? Das erscheint mir zielführender als eine Rüge der RAK mit den "DuDuDu-Finger".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17442 Beiträge, 6490x hilfreich)

Und ganz sicher ist dass die falsche Frage hier in diesem Forum .

:forum:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

… nein, ich habe der RAK eine Frist bis zum 14.01.2019 gesetzt, nachdem ich bei der RAK im Dezember 2018 bzgl. derem Schreiben vom Mai 2018 nachgefragt habe.

Ich will auch keine Ansprüche durchsetzen, sondern nur, dass meiner Beschwerde nachgegangen wird. Warum sonst wurde mir im Mai 2018 durch die RAK mitgeteilt, dass sich die RAK wieder unaufgefordert an mich wenden wird? Die RAK ist doch für Beschwerden bei Unzufriedenheiten mit den RA zuständig, oder etwa nicht?

Mit einem vorliegendem Beschwerdeabschluss durch die RAK würden möglicherweise bessere Chancen für die Durchsetzung eigener Ansprüche bestehen. Das dies eine neue Hürde darstellt, ist freilich klar, da hier ein nächster RA gegen seinen eigenen Kollegen vorgehen müsste…..



0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Und ganz sicher ist dass die falsche Frage hier in diesem Forum .

:forum:


Entschuldigung bitte, dass ich mich verirrt habe. Kann ich den Thread denn verschieben?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Mrs. Giggle):
Ich will auch keine Ansprüche durchsetzen, sondern nur, dass meiner Beschwerde nachgegangen wird.


Verstehe ich sehr gut ... und die Beschwerde war, dass der Anwalt trotz Mandatierung absolut nix getan hat? Gar nix nix?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Er hat immer nur versprochen, etwas zu tun, hat es aber nicht. Dadurch sind immer mehr arbeitsrechtliche Baustellen aufgetreten und der RA konnte das offensichtlich alles nicht mehr abarbeiten. Ich habe dann einen Teil meiner Ansprüche gegen den Arbeitgeber beim Arbeitsgericht selber durchsetzen müssen und konnte von Glück. reden, auf einen verständnisvollen Richter zu treffen. Die anderen Ansprüche gegen den Arbeitgeber sind mir verloren gegangen, obwohl der RA erneut versprach, diese jetzt ordnungsgemäß durchzusetzen. Leider hat er dies erneut nicht getan und mich nur hingehalten. Da hats mir dann gelangt mit dem RA und ich habe mich bei der RAK beschwert.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Auch auf die Gefahr hin,, dass ich mich wiederhole:

Sie sind zum Anwalt gegangen, es hat ein Gespräch statt gefunden, ebenso wie die Übergabe relevanter Unterlagen und dann hat der Anwalt NIX gemacht? Wie ist es dann zum Gerichtsverfahren gekommen, so ein Verfahren beginnt ja nicht von allein?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Es gab einen Gütetermin bei Gericht, den habe ich noch alleine wahrgenommen. Da hatte ich noch keinen Anwalt. Der Arbeitgeber wollte sich aber nur außergerichtlich mit mir einigen, so seine Aussage in der Güteverhandlung. Wenn er das jeh gewollt hätte, hätte es die Güteverhandlung nicht gegeben. So viel dazu.

Der guten Ordnung halber habe ich die Aussage meines Arbeitgebers im Sitzungsprotokoll festhalten lassen. Mein Arbeitgeber hat die außergerichtliche Einigung aber nur wieder vorgeschoben, denn selbstverständlich gab es erneut keine außergerichtliche Einigung. Er hat sich ja nicht einmal nach dem Gütetermin wie versprochen mit mir in Verbindung gesetzt.

Also habe ich juristischen Beistand über einen RA gesucht. Dieser hat mir aber auch nicht geholfen und die Situation mit meinem Arbeitgeber durch seine Untätigkeit nur verschlimmert.
Da bin ich dann aktiv geworden und habe dem Arbeitsgericht nach 7 Monaten (!!!) mitgeteilt, dass mein Arbeitgeber an keiner Einigung interessiert ist und auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Bewusst habe ich den RA da rausgehalten, da ja durch seine Untätigkeit nun noch ganz andere Rechtsnachteile für mich beim Arbeitgeber entstanden sind, die nicht Gegenstand der Güteverhandlung waren.

Hier hatte ich Hoffnung, dass er wie versprochen dann wenigstens diese Folgen ausbügelt. Ich hatte ihm und seinen Versprechen geglaubt und wollte ihm vertrauen.

Das Arbeitsgericht hat dann aufgrund des Sitzungsprotokolls einen Beschluss gefertigt und der Arbeitgeber musste die Forderung an mich zahlen. Mein Arbeitgeber richtete dann noch seinen Unmut gegen mich, weil ich nach 7 Monaten immer noch auf die Forderung bestanden habe. Dabei hatte ich darüber hinaus diese lange Zeit gar nicht zu verantworten.

Ja und der RA war anschließend- also nach den 7 Monaten- wieder untätig, so dass ich mich dann an die RAK wendete. Der RA hat dann auch gleich das Mandat aufgekündigt und wollte auch das durch die RAK vorgeschlagene Vermittlungsverfahren nicht wahrnehmen.

Letzteres kann ich sogar nachzuvollziehen, denn schließlich habe ich ihn ja bei der RAK "angezeigt" und bin somit ein schlechter Mensch, mit dem man sich nicht mehr auseinandersetzen möchte.
Ja und dann schrieb die RAK eben im Mai 2018, das sie zur weiteren Bearbeitung des Beschwerdevorganges zu gegebener Zeit wieder unaufgefordert auf mich zurück kommen werden.

Und daraufhin habe ich im Dezember 2018 eben bei der RAK mit einer Frist bis zum 14.01.2019 nachgefragt, inwiefern die Bearbeitung bereits fortgeschritten ist… ..



-- Editiert von Mrs. Giggle am 18.01.2019 21:51

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Beantworten SIe doch bitte meine Frage:

Was hat der Anwalt getan? Ich habe das Gefühl in Ihrer Schilderung fehlt die Mitte`..

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Er hat leere Versprechungen gemacht. Was willst du hören, was nicht stattgefunden hat? Es gibt keine Mitte. Oder gehst du davon aus, ich hätte der RAK Märchen vorgetragen? Das wäre Betrug und ist auch gar nicht mein Stil. Ich hatte bislang nur gute Erfahrungen mit RA gemacht, das Verhalten des untätigen RA war mir auch völlig. neu und ich verarbeite das noch heute. Mir ist bewusst, dass alles recht unwahrscheinlich klingt, aber genau so hat es sich zugetragen.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Er hat nicht ein Schreiben ad Gericht geschrieben? Er hat sich für Sie nicht bestellt? Keinerlei Einlassungen für Sie gemacht?

Wer hat denn die Klage eingereicht, welche einen Gütetermin zur Folge hatte?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

@ AltesHaus: das alles interessiert doch hier gar nicht. Die Frage ist nur, welche Aufgabe hier die RA-Kammer hat, und ob sie der Fragestellerin antworten muss. Ich meine, die Fragestellerin hätte einen Anspruch auf eine Antwort, allerdings nicht auf das interne Ergebnis.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

… er hat nichts an das Gericht geschrieben, gar nix. Er hat auch nix an meinen Arbeitgeber geschrieben, er hat einfach niiiiiichts gemacht. Er hat immer nur versprochen, dies und jenes zu tun, aber er tat niiiiiichts. Und durch seine Untätigkeit hat sich meine Rechtsposition bei meinem Arbeitgeber immer mehr verschlechtert, da sich jeden Monat neue Forderungen gegen den Arbeitgeber angehäuft haben.

Wie ich bereits schrieb, hatte ich ohne Anwalt beim Arbeitsgericht Klage gegen meinen Arbeitgeber eingereicht, da dieser nicht willens war, sich mit mir außergerichtlich zu einigen und/oder mich überhaupt anzuhören. Zu diesem Zeitpunkt war die vorliegende Situation noch überschaubar. Da er Arbeitgeber im Gütetermin aber betonte, sich mit mir nur außergerichtlich einigen zu wollen, gab es keine gütliche Einigung und es wurde nach Erörterung der Sach-und Rechtslage nur noch auf ein Kammertermin auf Antrag verwiesen. So stehts auch alles im Sitzungsprotokoll.

Da sich der Arbeitgeber aber auch nach dem Gütetermin nicht versöhnlich zeigte und jeglichen Kontakt zu mir für die angezeigte Einigung abbrach, habe ich einen RA zur Wahrnehmung meiner Interessen beauftragt.

Alles weitere habe ich bereits geschildert.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
@ AltesHaus: das alles interessiert doch hier gar nicht. Die Frage ist nur, welche Aufgabe hier die RA-Kammer hat, und ob sie der Fragestellerin antworten muss. Ich meine, die Fragestellerin hätte einen Anspruch auf eine Antwort, allerdings nicht auf das interne Ergebnis.

wirdwerden


Ja genau. Wenigstens die versprochene Antwort zum Beschwerdevorgang. So wie es die RAK im Mai 2018 zusicherte. Es ist alles bereits sehr deprimierend.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
@ AltesHaus: das alles interessiert doch hier gar nicht.


Natürlich interessiert das! Ausgehend von der Aussage, dass der sogenannte Anwalt nix gemacht hat, erlaube ich mir dann doch mal nachzuhaken.

Die Kammern geben den Betroffenen immer mehr Zeit sich zu äußern und setzen auch Nachfristen.

In diesem Fall würde ich einen (natürlich anderen) Anwalt hinzuziehen a) um das Beschwerdeverfahren voranzutreiben und b) um meine Ansprüche gegen den Faulpelz durchzusetzen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Mrs. Giggle):
Wie ich bereits schrieb, hatte ich ohne Anwalt beim Arbeitsgericht Klage gegen meinen Arbeitgeber eingereicht,


das ging aus dem Eingangspost nicht hervor ...

Zitat (von Mrs. Giggle):
Und durch seine Untätigkeit hat sich meine Rechtsposition bei meinem Arbeitgeber immer mehr verschlechtert, da sich jeden Monat neue Forderungen gegen den Arbeitgeber angehäuft haben.


Das verstehe ich nicht, aber das können SIe mit dem neuen Anwalt klären, und das sollten Sie auch.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Ich habe erst einen Anwalt NACH dem Gütetermin eingeschalten, da der Arbeitgeber nicht an der versprochenen außergerichtlichen Einigung interessiert war. Und AB DIESEM ZEITPUNKT blieb der Anwalt untätig. Ganze 7 Monate lang nur leere Versprechungen, so dass ich mich dann wieder alleine an das Arbeitsgericht gewendet und mitgeteilt habe, dass der Arbeitgeber sich mit mir NICHT einigen möchte.
Wenn der RA nach dem Gütetermin wie beauftragt tätig geworden wäre (dazu hab ich ihn beauftragt und bezahlt), wären möglicherweise keine 7 Monate nötig gewesen, dass ich mich wieder (ohne juristischen Beistand) an das Arbeitgericht wenden muss. Möglicherweise hätte ich auch das Arbeitsgericht gar nicht mehr in Anspruch nehmen müssen, wenn der RA einfach seinen Berufspflichten nachgekommen wäre.

Und ja. Ich benötige den Abschlussbericht von der RAK, da ich ansonsten den ungeheuerlichen Vorgang nicht nachweisen und mögliche Ansprüche gegen den Faulpelz nicht durchsetzen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Möglicher Weise ist ein bisserl wenig für einen Schadensersatzanspruch ...

Zitat (von Mrs. Giggle):
Ich benötige den Abschlussbericht von der RAK, da ich ansonsten den ungeheuerlichen Vorgang nicht nachweisen und mögliche Ansprüche gegen den Faulpelz nicht durchsetzen kann.


Das sehe ich anders. Sie können doch beweisen, dass er nichts gemacht hat, ist ja aktenkundig das er nichts gemacht hat, ist ja nichts in den Akten drin und auch der Gegner wird aussagen (müssen), das vom Advokaten nix kam.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Mrs. Giggle):
Ich benötige den Abschlussbericht von der RAK,

Den man höchstvermutlich nicht bekommen wird ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Möglicher Weise ist ein bisserl wenig für einen Schadensersatzanspruch ...


Und das weißt du woher? Habe ich hier in Zahlen beziffert, was sich in den 7 Monaten - also bis zum erneuten Antritt an das Arbeitsgericht - und NACH dem Beschluss durch das Arbeitgericht, für Folgeschäden aufgetan haben?

Zitat (von AltesHaus):
Sie können doch beweisen, dass er nichts gemacht hat, ist ja aktenkundig das er nichts gemacht hat, ist ja nichts in den Akten drin und auch der Gegner wird aussagen (müssen), das vom Advokaten nix kam.


Wie lange müssen die Akten denn aufbewahrt werden? Aufgrund der vergangenen Zeit können finanzielle Verluste eh nicht mehr klar nachgewiesen werden. Ausserdem muss auch erst einmal ein RA gefunden werden, der die Akte ab 2017 aufarbeitet und gegen seinen Kollegen einschreitet. Also alles in Allem ein schwieriges Unterfangen. Zu bedenken sind natürlich auch die neuen Rechtsanwaltsgebühren.… .

@Harry van Sell: Warum nicht? Warum schreibt dann die RAK im Mai 2018, dass sie sich wieder unaufgefordert melden wird, wenn der Beschwerdevorgang abgeschlossen ist? Darf man solchen Schreiben also auch nicht trauen? Aber vermutlich hast du sogar recht, denn nicht umsonst ist die Frist seit dem 14.01.2019 verstrichen….

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Mrs. Giggle):
Warum schreibt dann die RAK im Mai 2018, dass sie sich wieder unaufgefordert melden wird, wenn der Beschwerdevorgang abgeschlossen ist?

Weil das die Wahrheit ist.

Das liest sich dann nur so:
Sehr geehrte Frau X,

der Beschwerdevorgang wurde abgeschlossen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus rechtlichen Gründen dazu keine weiteren Auskünfte erteieln können.

Mit freundlichen Grüßen


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)


Harry, ja so wird es dann wohl sein, dann sollen sie es aber auch wenigstens in der angegebenen Frist genau so schreiben. Ich habe den Kanal inzwischen wirklich voll. Ich brauche keine Beschwerdeinstanz, der ich hinterherlaufen muss, die ihre Beschwerdeführer nicht ernst nimmt und ihre Kammermitglieder deckt. Es war auch das Erste und letzte Mal, dass ich mich an die RAK gewendet habe. Natürlich gehe ich davon aus, dass sich so ein Vorfall, wie ich ihn mit dem untätigen RA erleben musste, nicht mehr zuträgt.

-- Editiert von Mrs. Giggle am 19.01.2019 01:12

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Hi,
so gut ich Dich verstehen kann befürchte ich doch, dass Du Deine Zeit verschwendest.
Ich kann leider nicht erkennen wie Du einen Rechtsanspruch auf eine Stellungnahme der RAK haben solltest.

Von daher ist Deine Frist auch eben Nonsens.
Suche Dir einen Anwalt, der einen guten Ruf in Sachen Schadensersatz hat und trage dem Deinen Fall vor.
Dieser wird, Erfolgsaussicht vorausgesetzt, sehr viel schneller sehr viel mehr erreichen als Du.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Mrs. Giggle
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 70x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Hi,
so gut ich Dich verstehen kann befürchte ich doch, dass Du Deine Zeit verschwendest.
Ich kann leider nicht erkennen wie Du einen Rechtsanspruch auf eine Stellungnahme der RAK haben solltest.


Einen Rechtsanspruch habe ich nicht geltend gemacht. Ich habe mich lediglich auf das letzte Schreiben der RAK vom Mai 2018 bezogen und angefragt, inwiefern der Bearbeitungsvorgang fortgeschritten ist. Für diese Beantwortung habe ich eine Frist gesetzt.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Jonathon, dem ist nur zuzustimmen. Ich vermute mal, dass das Verfahren für die Kammer mit dem gescheiterten Klärungstermin abgeschlossen war. Und Interna werden nun mal nicht raus gegeben.

Ob hier ein SChaden entstanden ist, das können wir nicht abschätzen. Für mich ist es schon sehr schief, sich mit einer solchen Einlassung im Gütetermin zufrieden zu geben. Aber, das muss die Fragestellerin selbst abschätzen und vertreten. Nur eines sollte ihr klar sein: die Kammer ist kein Ersatz für eine richterliche Entscheidung oder auch nur ein außergerichtliches Verfahren.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Mrs. Giggle):
Und das weißt du woher? Habe ich hier in Zahlen beziffert, was sich in den 7 Monaten - also bis zum erneuten Antritt an das Arbeitsgericht - und NACH dem Beschluss durch das Arbeitgericht, für Folgeschäden aufgetan haben?


Um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen ist die Formulierung "Möglicher Weise ist ein Schaden entstanden" denkbar ungeeignet. WENN Folgeschäden aufgetreten sind, dann sind sie definitv aufgetreten und nicht möglicher Weise. Und das entscheidet sich auch nicht durch die Kammer, sondern es müsste bereits geschehen sein, unabhängig davon wie die Kammer entscheidet.

Wenn es also wirklich so ist, dass der Anwalt ein Faulpelz war und bis auf die erste Besprechung keinen Finger gerührt hat und dafür die vollen Gebühren eingestrichen hat, dann wäre ich auf jeden Fall (neben der Anzeige bd Kammer) sofort beim nächsten Anwalt und würde meine Forderung einklagen!

Zitat (von Mrs. Giggle):
Wie lange müssen die Akten denn aufbewahrt werden? Aufgrund der vergangenen Zeit können finanzielle Verluste eh nicht mehr klar nachgewiesen werden. Ausserdem muss auch erst einmal ein RA gefunden werden, der die Akte ab 2017 aufarbeitet und gegen seinen Kollegen einschreitet. Also alles in Allem ein schwieriges Unterfangen. Zu bedenken sind natürlich auch die neuen Rechtsanwaltsgebühren.… .


Die Dinge aus 2017 müssen noch vorhanden sein. Es gibt genug Anwälte (gibt Menschen die reden von einer Anwaltsschwemme, weil die wie Pilze aus dem Boden sprießen). Sie selber haben doch geschrieben, dass Sie id Vergangenheit nur gute Erfahrungen gemacht haben, dann nehmen Sie doch einen von denen, mit dem Sie Erfolg hatten.

Natürlich muss der neue Anwalt bezahlt werden, aber wenn es alles so ist, wie Sie schreiben, dann dürfte am Ende diese Kosten der Faulpelz übernehmen müssen ....

Was hat er denn abgerechnet? Die vollen Gebühren oder nur eine Beratung?

Was für ein Folgeschaden soll denn entstanden sein?



-- Editiert von AltesHaus am 19.01.2019 09:39

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Es könnte ja auch sein, dass der Anwalt seine Aufnahme einer Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht hat. Und der alte Spruch "ohne Schuss kein Jus" gilt ja wohl immer noch.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es könnte ja auch sein, dass der Anwalt seine Aufnahme einer Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht hat.


Genauso könnte es sein, dass er lediglich eine Beratung abgerechnet hat .... denn die Gebühren sind ja bezahlt worden ...

Zitat (von Mrs. Giggle):
Wenn der RA nach dem Gütetermin wie beauftragt tätig geworden wäre (dazu hab ich ihn beauftragt und bezahlt),


0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Mrs. Giggle):
Ich brauche keine Beschwerdeinstanz, der ich hinterherlaufen muss, die ihre Beschwerdeführer nicht ernst nimmt und ihre Kammermitglieder deckt.


Hier wird das Missverständnis deutlich.

Die RA Kammer ist für Dich keine Beschwerdeinstanz. Sie kann auch nur in ganz bestimmten Fällen eingreifen - salop ausgedrückt, wenn die Ordnung verletzt wurde.
Aber Schlechtleistung oder Minderleistung ist kein Ansatzpunkt, weil die Kammer eben nicht der Oberboss des RA ist und diesem Weisungen erteilen.

Es ist zu vermuten das die Kammer den RA angeschrieben hat, dieser sich zur Sache aber garnicht äußerte.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.957 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Geschlossen Neuer Beitrag
12