Rechnung nach Erstberatung bei Scheidung

16. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
StephG
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)
Rechnung nach Erstberatung bei Scheidung

Hallo,

habe den Rat bekommen, meine Anfrage auch mal ins Standesrecht zu stellen, was ich hiermit tue.

Meine Partnerin möchte sich von Ihrem Mann scheiden lassen. Sie hat zu diesem Zweck einen Anwalt konsultiert, mit dem sie ein ca. 2 1/2stündiges Erstberatungsgespräch geführt hat. Er hat ihr in diesem Gespräch die Unterschrift für die Vollmacht zur Beauftragung in Sachen Ehescheidung abgerungen.

Abends haben sich allerdings die Zweifel genährt, dass doch viele Punkte daraufhin deuten, dass er weniger eine einvernehmliche Scheidung (was Wunsch ist) im Sinn hat, als eine mit möglichst hohem Streitwert.

Sie hat daraufhin am nächsten Tag ihre Vollmacht widerrufen. Jetzt kam die Rechnung: 960.- Euro. Der Anwalt bemisst diese Höhe am dem im Gespräch bereits ermittelten und von ihm handschriftlich festgehaltenen Streitwert.

Frage: Kann er das so einfach? Ist eine so immense Rechnungshöhe nicht irgendwo auch gegen gute Sitten? Können wir irgendwas unternehmen?

Es war meiner Partnerin klar, dass er für das Erstgespräch eine Rechnung schreiben würde. Die wäre auch selbstredend bezahlt worden. Aber diese Summe...

Wäre schön, wenn uns jemand mit Informationen versorgen kann oder einen Tipp parat hat. Wie ist die Rechtslage?

Dank und Gruß

-----------------
" "

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
dass er weniger eine einvernehmliche Scheidung (was Wunsch ist) im Sinn hat, als eine mit möglichst hohem Streitwert.


Das ist gebührenrechtlich völlig ohne Belang. Die Kosten sind in jedem Fall identisch.

Für ein Scheidungsverfahren fällt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebür an. Die Höhe der gebühren errechnet sich aus dem Streitwert. Der Streitwert beträgt ein 3-faches Quartalseinkommen der Eheleute plus eine pauschale für den Versorgungsausgleich (falls er durchgeführt wird)

Wenn Sie mitteilen, welches Einkommen Sie und der Ehepartner haben, dann können die Kosten exakt berechnet werden.

Falls der Anwalt tatsächlich noch nichts gemacht hat, dürfte die Rechnung überhöht sein, da die Verfahrensgebühr noch nicht angefallen ist (und die Terminsgebühr sowieso nicht). Hat der Anwalt aber bereits ein Schreiben ans Gericht geschickt (unwahrscheinlich), dann wäre die Verfahrensgebühr angefallen.

Also:

1. Wie hoch ist Ihr Einkommen und das des Ehegatten?
2. Welche Kosten hat der Anwalt wie abgerechnet?



-----------------
"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Falls der Anwalt tatsächlich noch nichts gemacht hat, dürfte die Rechnung überhöht sein, da die Verfahrensgebühr noch nicht angefallen ist (und die Terminsgebühr sowieso nicht). <hr size=1 noshade>


Diese Mutmaßung halte ich für verfrüht. Schließlich gibt es ja noch Verfahrensgebühr, Vorzeitige Beendigung des Auftrags § 13 RVG , Nr. 3101 Nr. 1, 3100 VV RVG von 0,8. Je nach Einkommen kann sich da auch sehr wohl ein Betrag von 960,00 € ergeben.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Das wiederum halte ich für unwahrscheinlich. 3101 setzt voraus, dass der Anwalt zumindest schon damit beschäftigt war, eine Antrags- oder Klageschrift zu erstellen. Das würde bedeuten, dass der Anwalt unmittelbar nach dem Gespräch oder vor der Rücknahme des Auftrags am nächsten Tag bereits den Scheidungsantrag im Entwurf erstellt hätte. Und selbst wenn das der Fall gewesen wäre und der Anwalt deshalb tatsächlich einen Anspruch auf eine (ermäßigte) Verfahrensgebühr hätte, dann müsste das Quartalseinkommen der Eheleute über 40.000 Euro betragen, um auf diesen Wert zu kommen.

Daher spricht zunächst mal einiges dafür, dass die Rechnung fehlerhaft ist.

Letztendlich sollte aber nicht rumgeraten werden, vielmehr sollte der Fragesteller einfach mal wiedergeben, was genau in der Rechnung steht.



-----------------
"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12323.09.2009 11:33:47
Status:
Schüler
(158 Beiträge, 29x hilfreich)

quote:
Der Streitwert beträgt ein 3-faches Quartalseinkommen der Eheleute


Das ist falsch. Der Streitwert berechnet sich nach einem Quatalseinkommen.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

meine ich doch..... ich wollte auch 3-faches Monatseinkommen schreiben.. danke für den Hinweis.



-----------------
"justice"

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
StephG
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,
die Rechnung setzt sich wie folgt zusammen:

0,8% Verfahresgebühr §§2 , 13 RVG , Nrn. 3101 Nr., 3100 VV 779,20 Euro
(Wert: 43.392,--)
sowie der Postpauschale von 20,-- Euro
zzgl. Steuern.

Soweit so gut. Der Anwalt hat am 24.07.2009 ein Beratungsgespräch geführt und dabei sowohl Einkommen als auch Vermögensverhältnisse abgefragt, ob eine einvernehmliche Scheidung und der Ausschluß des Zugewinns gewünscht war.
Die Berechnung des Wertes von 43.992,-- ergibt sich aus folgenden Einzelpositionen (handschriftliche Mitschrift des Anwalts liegt vor):

Einkünfte Eheleute (Quartal) = 17.700,-- euro
zzgl. Ki-Geld (Quartal) = 492,--
zzgl. Schätzungen VA = 2.000,-- Euro
abzgl. NK (???) = 600,-- Euro

Gesamt: rd. 18.392,-- Euro

Aus den abgefragten Vermögenswerten (Haus, Aktivvermögen, etc.) hat er ein ca. Summe von 25.000,-- Euro angesetzt.

Somit ergibt sich aus Sicht des Anwalts ein Streitwert von rd. 43.392,-- Euro, den er als Berechnungsgrundlage ansieht.

Leider wurden bei der Beratung am 24.07.09 zwei Vollmachten unterschrieben. Diese wurden per Mail und Einschreiben am 25.07. zurückgenommen und die Mandatsvertretung gekündigt. Der Anwalt hat also (eigentlich) gar keine Zeit einen Schriftsatz auch nur näherungsweise zu erstellen, da auch im Gespräch vereinbart worden war, erst nach dem 01.09.2009 tätig zu werden (Änderungen im Scheidungsrecht). Es liegen lediglich sieben Seiten handschriftliche Mitschrift aus dem Beratungsgespräch vor.

Trägt die Erläuterung zum Sachverhalt bei?

Herzliche Grüße & Danke






-----------------
" "

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

hey, bzgl. der 40.000 Euro hatte ich ja mal gut geschätzt.... :grins:


Aaaalso:

1. Gegenstandswert:

Der Gegenstandswert wäre richtig, wenn Sie ein Gesamtvermögen von ca. 560.000,- Euro hätten (Bei einem Haus kommt das durchaus hin). Die sonstigen Berechnungen sind korrekt. Das bedeutet, dass der Anwalt korrekt den Gegenstandswert ermittelt hat. Normalerweise wird das Vermögen der Eheleute nur selten dazugerechnet, da es eine Freigrenze von 60.000 Euro gibt. Wenn aber höheres Vermögen im Spiel ist (also z.B. Immobilien) dann wird dieses mit 5 % über dem Wert von 60.000 Euro mit herangezogen. Der Gegenstandswert ist also korrekt.

2. Anfall der Verfahrensgebühr:

Der Anwalt hat zunächst mal grundsätzlich korrekt die Verfahrensgebühr nicht mit dem üblichen Wert von 1,3 sondern - wegen der vorzeitigen Kündigung - nur mit dem Wert von 0,8 angesetzt. Fraglich ist aber, ob eben der Anwalt tatsächlich schon vorbereitend tätig war. Der Anwalt hat es relativ leicht, zu behaupten, er habe bereits einen Entwurf der Antragsschrift gefertigt. Damit muss er nicht bis zum 01.09 warten. Er muss höchstens mit dem tatsächlichen Einreichen warten.

Offen gesagt bezweifle ich, dass der Anwalt tatsächlich sofort nach dem Gespräch losgelegt hat, einen Scheidungsantrag zu entwerfen. Trotzdem ist es nicht abschließend einschätzbar, wie ein Gericht das notfalls bewertet.



-----------------
"justice"

-- Editiert am 19.09.2009 10:42

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
StephG
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 5x hilfreich)

herzlichen Dank für die Antwort.

Der Anwalt ist mit Sicherheit nicht tätig geworden, da wie erwähnt die Vollmachten am 24.07. im Original unterschrieben wurden und am 25.07. bereits widerrufen wurden.

Macht es Sinn den Anwalt daraufhinzuweisen, dass mit dem Widerspruch der Vollmacht und in Anbetracht der Tatsache, dass auf seiner Seite das Scheidungsverfahren noch nicht beantragt worden war und somit keine weiteren Leistungen außer Beratung und Anlage einer Akte erfolgt ist, der Gegenstandswert leindeutig zu hoch ist. Desweiteren ist der vom Anwalt genannte Gegenstandswert lediglich ein Schätzwert aus dem Beratungsgespräches war und im Falle einer Scheidung wurde sowieso ausdrücklich der Verzicht auf den Zugewinn gewünscht.

Die Bereitschaft ein erhöhtes Beratungshonorar zu zahlen (ca. 250,-- Euro ?) bzw. notfalls den Streitwert auf den Wert von ca. 18.392,-- festzulegen besteht.

Macht es Sinn, diesen Vorschlag zu unterbreiten oder geht die Rechtslage von dem Schätzwert incl. der abgefragten Vermögenswerte aus (wie gesagt - auf den Zugewinn wird verzichtet).

Vielen Dank & Grüße

-----------------
" "

4x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.677 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen