Rechnung nach erstem Schreiben

26. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
michaela75
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 14x hilfreich)
Rechnung nach erstem Schreiben

Hallo Zusammen,

habe einem Anwalt eine Vertragsstreitigkeit zur Bearbeitung weiter gegeben. Wir gehen davon aus, dass ich Recht bekomme.

Trotzdem hat der Anwalt nach dem ersten Schreiben und der Anzeige, dass er mich vertritt, mir die Rechnung bezogen auf den Streitwert mit der Bitte um Ausgleich geschickt.

Ist es üblich, dass ich den Anwalt gleich zahlen muss und vor allem, muss nicht die Gegenseite die Kosten übernehmen, wenn ich Recht bekommen sollte und sollte der Anwalt dann nicht bei der Gegenpartei seine Kosten einfordern ?

vielen Dank für Eure Bemühungen

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Zunächst bezahlt die Musik derjenige, der sie bestellt hat, insoweit Sie. Ein Erstattungsanspruch der Gegenseite ändert hieran nichts, da das Risiko der Uneinbringbarkeit dort nicht der Anwalt zu tragen hat.

Mit dem nach außen hin auftreten des Kollegen sind dessen Gebühren entstanden, so dass die Rechnungsstellung i.O. ist. Mehr noch, er hätte sogar bevor er tätig wird die vorschüssige Bezahlung verlangen können. In Zeiten schleppender Zahlungsmoral ist sowas sogar anzuraten.

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#2
 Von 
manfred100
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 211x hilfreich)

in erster linie musst du deinen ra zahlen
aber hol dir doch danach das geld zurück

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#3
 Von 
michaela75
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 14x hilfreich)

vielen Dank mal - dann war ich wohl irrtümlich der Meinung, dass am Ende der zahlen muss, der verloren hat.

und heisst aber auch, wenn der Gegner die Anwaltskosten nicht freiwillig überweist, muss ich dass auch wieder dem Anwalt zum Einklagen geben und die Rechnung wieder vorab bezahlen ...gibt dass nicht irgendwann nen unauflöslichen Zirkel ?

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#4
 Von 
manfred100
Status:
Schüler
(331 Beiträge, 211x hilfreich)

im endeffekt ja, aber du musst immer erst vorschiessen,m wenn der andere nix hat, hast du wenigstens einen titel

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#5
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Im Endeffekt haben Sie Recht, wobei die Kosten eines Klageverfahrens an dessen Ende durch Kostenfestsetzungsbeschluss tituliert werden, also keine weitere Klage erforderlich ist.

Da muss man nunmal mit Leben, da auch Anwälte nicht altruistisch werden und nicht das Klagerisiko tragen wollen und können, was sicher nachvollziehbar sein dürfte.

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#6
 Von 
michaela75
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 14x hilfreich)

ich kann mich täuschen aber wenn ich verklagt werd, dann bekomm ich doch bestimmt immer gleich die Rechnung vom gegnerischen Anwalt mit geschickt - oder ?

und dacht, der Anwalt könnt ja erst mal seine Rechnung an den Gegner schicken und wenn die dann nicht bezahlt wird, kann ers immernoch von mir fordern :-(

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Das könnte er natürlich tun. Würde ich bei Neumandanten aber auch nicht tun. Immerhin besteht die Gefahr, umsonst zu arbeiten, wenn schlussendlich auch der Mandant meint, den Anwalt nicht bezahlen zu müssen. Da muss dann der redliche Mandant die Folgen der Unredlichkeit anderer tragen.

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#8
 Von 
lunis123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/)

§ 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

§ 9 Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.

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