Rechnung trotz Beratungshilfeschein - Erbrecht Minderjähriger

13. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Daniel4111978
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung trotz Beratungshilfeschein - Erbrecht Minderjähriger

Hallo,

der leibliche Vater meines Sohnes ist verstorben und ich hatte um Erbangelegenheiten usw mit der neuen Ehefrau zu klären mir einen Beratungshilfeschein besorgt, da ich auch nicht so viel verdiene.

Wir sind dann damals zu einen Anwalt für Erbrecht, der uns Erklärt hat, das er das eigentlich alles kostenlos machen muss, aber er bei Erfolg ein kleines Honorar schon verlangen würde... ca (500 Euro) meinte er , als er hörte um welche Beträge es ging...
Wir dachten naja ok.....
Jetzt ist der Fall erledigt, und mein Sohn bekommt eine Vergütungsrechnung über 1,5 Geschäftsgebühr gem. NR 2300 VV RVG und 1,5 Erledigungsgebühr gem Nr 1002 VV RVG. Das ganze macht dann ca 13% der geerbten Summe aus.

Das kann doch nicht richtig sein wenn man einen Beratungshilfeschein hat, oder kann das ein Anwalt so machen ?

Wie gesagt es wurde nichts schriftlich vereinbart.

Was denn, so teuer?

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5 Antworten
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#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Hm.
Es gibt in §6a BerHG tatsächlich die (wenig bekannte) Möglichkeit, dass die Beratungshilfe rückwirkend aufgehoben wird und der Anwalt dann nach den gesetzlichen Gebühren mit dem Mandanten abrechnet - und zwar dann, wenn der Mandant aufgrund der Tätigkeit des Anwalts einen Vermögensgewinn erzielt hat.

Platt gesagt: Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass sich jemand auf Staatskosten einen Anwalt nimmt, aber den "Gewinn" aus dem Fall für sich alleine behält - und der Anwalt, der den "Gewinn" herausgeholt hat, auch noch mit den mageren Beratungshilfesätzen abgespeist wird.

Wenn der Anwalt den §6a BerHG "ziehen" will, muss er den Mandanten vorher darauf hinweisen. Es könnte sein, dass mit Wir sind dann damals zu einen Anwalt für Erbrecht, der uns Erklärt hat, das er das eigentlich alles kostenlos machen muss, aber er bei Erfolg ein kleines Honorar schon verlangen würde. dieser Hinweis erfolgt ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Daniel4111978
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

das es was zu Erben gab war ja von Anfang an klar...

Der Anwalt hat nichtmal viel gemacht ausser 6-7 Briefe geschrieben. Das meiste habe ich selbst recherchiert.

Hätte man sowas nicht Schriftlich festhalten müssen oder nochmal darauf hinweisen, weil das war im 1. Gespräch und da ging es ja hauptsächlich um den Beratungshilfeschein, und der sagt ja klar was anders

-- Editiert von Daniel4111978 am 14.10.2017 01:32

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
das es was zu Erben gab war ja von Anfang an klar..

... deshalb hat der Anwalt ja wahrscheinlich gleich am Anfang darauf hingewiesen

Zitat:
Der Anwalt hat nichtmal viel gemacht ausser 6-7 Briefe geschrieben. Das meiste habe ich selbst recherchiert.

Die Honorarhöhe eines Anwalts hängt (fast) nicht von der Anzahl der geschriebenen Briefe ab. Hätte er 60 Briefe geschrieben, wäre es nicht teurer geworden.

Zitat:
Hätte man sowas nicht Schriftlich festhalten müssen oder nochmal darauf hinweisen, weil das war im 1. Gespräch und da ging es ja hauptsächlich um den Beratungshilfeschein, und der sagt ja klar was anders

Der Hinweis muss am Anfang kommen (im 1. Gespräch - soweit korrekt), muss nicht wiederholt werden und der Hinweis muss in Textform kommen (d.h. auf Papier oder als Email); mündlich reicht nicht; es ist aber nicht erforderlich, dass der Mandant etwas unterschreibt.

Ich würde erstmal herausbekommen, ob der Anwalt wirklich wegen §6a BerHG seine Rechnung schickt und ob die Beratungshilfe tatsächlich rückwirkend aufgehoben wurde.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13039 Beiträge, 4439x hilfreich)

@drkabo:

Zitat:
Ich würde erstmal herausbekommen, ob der Anwalt wirklich wegen §6a BerHG seine Rechnung schickt und ob die Beratungshilfe tatsächlich rückwirkend aufgehoben wurde.


Die rückwirkende Aufhebung würde zum einen einen Antrag des Anwalts und zum Zweiten eine vorherige Anhörung des Ratsuchenden, also des TE, durch das Amtsgericht voraussetzen. Von daher müsste der TE wissen, wenn die Beratungshilfe aufgehoben worden ist.

@Daniel:

Der Anwalt wird kaum nachweisen können, dass er Dich ordnungsgemäß belehrt hat. Andersrum wirst Du die genannte Honorarforderung von ca. 500,- € nicht nachweisen können.

Möglicherweise hat der Anwalt diese "Absprache" aber auch ganz einfach vergesse und erinnert sich doch wieder, wenn Du ihn darauf ansprichst. Genau das würde ich deshalb tun und so versuchen, mich mit dem Anwalt zu einigen. Immerhin scheint er ja gute Arbeit geleistet zu haben, für die er auch angemessen bezahlt werden sollte. Und 85,- € Beratungshilfegebühr sind sicherlich nicht angemessen.

Gruß,

Axel

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#5
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Daniel4111978):
Jetzt ist der Fall erledigt, und mein Sohn bekommt eine Vergütungsrechnung über 1,5 Geschäftsgebühr gem. NR 2300 VV RVG und 1,5 Erledigungsgebühr gem Nr 1002 VV RVG. Das ganze macht dann ca 13% der geerbten Summe aus.

darf ich fragen,
was Grundlage für die Rechnung ist?
Ist Grundlage der Betrag, den der Sohn "geerbt" hat?
beispielsweise, der Sohn hat etwa 15000,- zu bekommen, da soll er ~970,- Geschäftsgebühr und ~970,- Erledigungsgebühr zahlen?
Danke
P

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