Hallo zusammen,
Mandantin fühlt sich vom Vermieter betrogen und konsultiert einen RA. Mandantin erklärt Sachverhalt, reicht vom RA geforderte Unterlagen ein, nach dessen Sichtung auch der RA zu der Überzeugung kommt, dass die vom Vermieter vorgelegten Belege gefälscht sind und es sich um Betrug handelt. Mandantin möchte vom Vermieter Geld zurück (ca. 250 Euro). Der RA verfasst ein Schreiben an den Vermieter.
1. Er legt das Schreiben zwecks Absprache nicht vorher der Mandantin vor.
2. Im Schreiben an den Vermieter wird der Sachverhalt inhaltlich falsch und verfremdet formuliert und entspricht nicht der Wahrheit und erst recht nicht den Schilderungen der Mandantin.
3. Anstatt Geld vom Vermieter zurückzuverlangen, fordert der RA den Vermieter auf, die ohnehin schon gefälschten Belege zu korrigieren.
Nach Erhalt der Kopie dieses Schreibens entbindet die Mandantin den RA sogleich von seinen Aufgaben, da sich im Schreiben nichts von dem wiederfand, was besprochen und gewünscht wurde.
Der RA erstellt trotz dieser desaströsen Minder- bzw. Falschleistung eine Rechnung in Höhe 201€ und macht die Rückgabe der eingereichten Unterlagen von der Zahlung seiner Kostennote abhängig.
Das alles kann die Mandantin, eine ältere Dame von 86 Jahren, nicht verstehen.
Fragen:
1.) Steht einem RA ein Honorar zu, egal, wie falsch oder schlecht er arbeitet?
2.) Darf er die Rückgabe der ihm überlassenen Unterlagen von der Rechnungsbegleichung abhängig machen?
3.) Ist ein Streitwert von 1.500€ korrekt, wenn die Mandantin vom Vermieter ca. 250 € fordert?
Vielen Dank für euer Feedback.
Gruß
Picaro
Rechnung trotz desaströser RA-Leistung
9. Januar 2020
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Frage vom 9. Januar 2020 | 11:46
Von
Status: Frischling (48 Beiträge, 4x hilfreich)
Rechnung trotz desaströser RA-Leistung
Was denn, so teuer?
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#1
Antwort vom 9. Januar 2020 | 13:32
Von
Status: Junior-Partner (5548 Beiträge, 2499x hilfreich)
Zitat1.) Steht einem RA ein Honorar zu, egal, wie falsch oder schlecht er arbeitet? :
Nein. Aber in der Sachverhaltsschilderung ist erstmal nichts von falsch oder schlecht zu lesen.
Einfach Geld zurück fordern geht halt nicht. Man muss eine Grundlage schaffen (korrigierte Abrechnung), das hat der Anwalt offensichtlich versucht.
Zitat2.) Darf er die Rückgabe der ihm überlassenen Unterlagen von der Rechnungsbegleichung abhängig machen? :
Ja
Zitat3.) Ist ein Streitwert von 1.500€ korrekt, wenn die Mandantin vom Vermieter ca. 250 € fordert? :
Das ist aus den Angaben nicht zu entnehmen.
ZitatNach Erhalt der Kopie dieses Schreibens entbindet die Mandantin den RA sogleich von seinen Aufgaben, da sich im Schreiben nichts von dem wiederfand, was besprochen und gewünscht wurde. :
Das bringt die Mandantin in die Position, dass sie dem Anwalt die Möglichkeit nimmt, seine Arbeit zu "verbessern". Daher wird die grundsätzliche Zahlung nicht zu vermeiden sein.
#2
Antwort vom 9. Januar 2020 | 17:00
Von
Status: Schüler (470 Beiträge, 419x hilfreich)
"...fordert der RA den Vermieter auf, die ohnehin schon gefälschten Belege zu korrigieren."
Ist es vielleicht einmal möglich, das anwaltliche Schreiben vorzulegen? Denn dass "Belege korrigiert" werden sollen, wäre eine doch ungewöhnliche Forderung.
Desweiteren gilt:
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Anwalt nicht bei allen Unterlagen zu.
Der der Rechnung offenbar zugrunde gelegte Streitwert ist so nicht nachvollziehbar.
Ein Gebührenanspruch ist dem Grunde nach entstanden.
MfG
RA Thomas Bohle
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#3
Antwort vom 9. Januar 2020 | 17:17
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
ZitatZitat (von picaro): :
1.) Steht einem RA ein Honorar zu, egal, wie falsch oder schlecht er arbeitet?
Nein.
Ja, denn der RA schuldet nicht den erhofften Erfolg.
Bei nachgewiesener Falschleistung wäre über eine Schadenersatzforderung nachzudenken, aber nicht über die Verweigerung des Honorars.
Berry
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