Rechnung vom Anwalt. Bitte um Hilfe

25. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
SchmiedHH2017
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung vom Anwalt. Bitte um Hilfe

Hallo zusammen.
Ich bitte euch um Rat da ich mir etwas verarscht vor komme. Es geht um Arbeitsrecht!
2017 arbeitete ich für eine Firma die mich nicht auszahlte. Anschließend suchte ich mir einen Anwalt und wir Klagten erfolgreich. 2018 beschloss das Gericht das mir 3500€ zustehen und die Firma mir binnen 2 Raten dies auszahlen solle. Die Zahlungen sind nicht erfolgt, so wurde ein über dem Anwalt ein Gerichtsvollzieher beauftragt. Nun sollten am Februar 2019 je 100€ überwiesen werden aber es tat sich nichts. Stattdessen bekam ich eine Rechnung vom Anwalt in Höhe von 300€.
…für die Inanspruchnahme unserer anwaltlichen Tätigkeit erlauben wir uns, folgende Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsge setz (RVG) zu berechnen, die nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfasst sind:
Leistungszeitraum: 04.11.2018 - 07.02.2019
3100 Verfahrensgebühr 304,00 € 1.3 58,50 €
3104 Terminsgebühr 304,00 € 1.2 54,00 €
1000 Einigungsgebühr 304,00 € 1.5 67,50 €
3309 Zwangsvollstreckung 3.850,00 € 0.3 75,60 €
Nettobetrag 255,60 €
Umsatzsteuer 48,56 €
Bruttobetrag 304,16 €
Bitte überweisen Sie den zu zahlenden Betrag bis… 14 Tage.
Bin ich den verpflichtet den Anwalt zu bezahlen? Er hat ja sein Geld schon über die Prozesskostenhilfe erhalten.
In den Ganzen Zeitraum war nie die Rede von abseitlichen Zahlungen. Ich wusste nicht mall, dass man für Termine, Beratungen Zahlen muss. Wir hatte 2 Termine vor dem Gericht.
Was sind Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr?
Zwangsvollstreckung sollte im Juli/August 2018 gestellt worden sein. Warum stellt er mir dafür erst ab 04.11.2018 - 07.02.2019 die Rechnung?
Würden Sie mich bitte aufklären und helfen die Sache zu lösen?
Wäre ihnen sehr verbunden. Danke!
Grüße
Robert

-- Editiert von Moderator am 25.02.2019 21:36

-- Thema wurde verschoben am 25.02.2019 21:36

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wenn Sie nichts anderes vereinbart haben, dann bekommt der Anwalt auch nur die Gebühren der PKH.

Wenn der Anwalt (erfolgreich) vollstreckt hat, dann müsste mWn doch die Gegenseite die Kosten der Zwangsvollstreckung zahlen ... war die ZV erfolgreich?

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#2
 Von 
SchmiedHH2017
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Wenn Sie nichts anderes vereinbart haben, dann bekommt der Anwalt auch nur die Gebühren der PKH.

Wenn der Anwalt (erfolgreich) vollstreckt hat, dann müsste mWn doch die Gegenseite die Kosten der Zwangsvollstreckung zahlen ... war die ZV erfolgreich?

PKH ??? Wir hatte nichts Mündlich, schon gar nicht schriftlich vereinbart.
Zwangsvollstreckung ist noch am laufen

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von go509681-85):
Er hat ja sein Geld schon über die Prozesskostenhilfe erhalten.

Tatsächlich?
Dann mal nachsehen, für was genau die PKH genehmigt wurde.


Ansonsten die Fragen mal dem Anwalt stellen und schauen was er antwortet.



Zitat (von go509681-85):
Wir hatte nichts Mündlich, schon gar nicht schriftlich vereinbart.

Naja, irgendwas wird man ja schon vereinbart haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Es sieht so aus, als ob das Gericht kein Urteil gefällt hat, sondern vor Gericht eine (mehr oder weniger) einvernehmliche Lösung gefunden wurde. Und es sieht so aus, als ob in diese einvernehmliche Lösung auch Punkte mit eingeflossen sind, die von der PKH nicht abgedeckt waren.
(Beispiel: Sie wollen Lohn einklagen, bekommen dafür PKH. Vor Gericht gibt er Arbeitgeber nach und erklärt sich bereit, den ausstehenden Lohn zu zahlen und ein gutes Arbeitszeugnis auszustellen. Dann ist der Teil der Anwaltskosten, die auf das Arbeitszeugnis entfallen, nicht von der PKH abgedeckt.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#5
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Ich glaube auch, dass es so war wie von drkabo beschrieben. Dann stellt sich natürlich die Frage, weshalb für die hinzugekommenen Punkte nicht auch PKH (Prozesskostenhilfe) beantragt oder bewilligt worden ist.
Zudem hat der Anwalt die Punkte, die die PKH nicht abdeckt anscheinend gesondert abgerechnet. Das ist aber nicht richtig. Er hätte seine Gebühren nach dem Gesamtstreitwert berechnen müssen und den Betrag, den er aus der Staatskasse erhalten hat abziehen. Das ist günstiger.
Zwangsvollstreckung ist nie mit der PKH für das Streitverfahren abgedeckt, sondern muss gesondert beantragt werden. Das ist anscheinend geschehen, sonst hätten Sie vermutlich schon eine Rechnung des Gerichtsvollziehers bekommen. Für einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher wird aber regelmässig kein Anwalt beigeordnet. da heisst es dann selber machen oder den Anwalt bezahlen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von go509681-85):
PKH ??? Wir hatte nichts Mündlich, schon gar nicht schriftlich vereinbart.


Haben SIe denn überhaupt PKH bekommen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go509681-85):
PKH ??? Wir hatte nichts Mündlich, schon gar nicht schriftlich vereinbart.


Haben SIe denn überhaupt PKH bekommen?


Sry kann ich nicht mehr berichtigen, sollte heißen:

Haben Sie denn überhaupt PKH für das gesamte Verfahren bekommen, oder ist es eher so wie in #4 und #5 beschrieben?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
SchmiedHH2017
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go509681-85):
Er hat ja sein Geld schon über die Prozesskostenhilfe erhalten.

Tatsächlich?
Dann mal nachsehen, für was genau die PKH genehmigt wurde.


Ansonsten die Fragen mal dem Anwalt stellen und schauen was er antwortet.



Zitat (von go509681-85):
Wir hatte nichts Mündlich, schon gar nicht schriftlich vereinbart.

Naja, irgendwas wird man ja schon vereinbart haben.


Es wurde nichts vereinbart. Das ist ja das Problem!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
SchmiedHH2017
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Es sieht so aus, als ob das Gericht kein Urteil gefällt hat, sondern vor Gericht eine (mehr oder weniger) einvernehmliche Lösung gefunden wurde. Und es sieht so aus, als ob in diese einvernehmliche Lösung auch Punkte mit eingeflossen sind, die von der PKH nicht abgedeckt waren.
(Beispiel: Sie wollen Lohn einklagen, bekommen dafür PKH. Vor Gericht gibt er Arbeitgeber nach und erklärt sich bereit, den ausstehenden Lohn zu zahlen und ein gutes Arbeitszeugnis auszustellen. Dann ist der Teil der Anwaltskosten, die auf das Arbeitszeugnis entfallen, nicht von der PKH abgedeckt.)


Es gab eine Einigung die vom Richter vorgeschlagen wurde. Es gab auch einen Brief vom Richter. Ob es eine Urteil ist oder nicht, da bin ich mir nicht sicher. Schau heute Abend nach

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
SchmiedHH2017
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Ich glaube auch, dass es so war wie von drkabo beschrieben. Dann stellt sich natürlich die Frage, weshalb für die hinzugekommenen Punkte nicht auch PKH (Prozesskostenhilfe) beantragt oder bewilligt worden ist.
Zudem hat der Anwalt die Punkte, die die PKH nicht abdeckt anscheinend gesondert abgerechnet. Das ist aber nicht richtig. Er hätte seine Gebühren nach dem Gesamtstreitwert berechnen müssen und den Betrag, den er aus der Staatskasse erhalten hat abziehen. Das ist günstiger.
Zwangsvollstreckung ist nie mit der PKH für das Streitverfahren abgedeckt, sondern muss gesondert beantragt werden. Das ist anscheinend geschehen, sonst hätten Sie vermutlich schon eine Rechnung des Gerichtsvollziehers bekommen. Für einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher wird aber regelmässig kein Anwalt beigeordnet. da heisst es dann selber machen oder den Anwalt bezahlen.


Seie schrieben : ... Zudem hat der Anwalt die Punkte, die die PKH nicht abdeckt anscheinend gesondert abgerechnet. Das ist aber nicht richtig. Er hätte seine Gebühren nach dem Gesamtstreitwert berechnen müssen und den Betrag, den er aus der Staatskasse erhalten hat abziehen. Das ist günstiger.... Was heißt das für mich?
Zwangsvollstreckung ist nie mit der PKH für das Streitverfahren abgedeckt, - das ist mir klar aber der Anwalt hat mich nicht gewarnt das auf mich neue Koste zukommen werden. Selber schuld?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
SchmiedHH2017
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Haben SIe denn überhaupt PKH bekommen?

Ja

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
SchmiedHH2017
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go509681-85):
PKH ??? Wir hatte nichts Mündlich, schon gar nicht schriftlich vereinbart.


Haben SIe denn überhaupt PKH bekommen?


Sry kann ich nicht mehr berichtigen, sollte heißen:

Haben Sie denn überhaupt PKH für das gesamte Verfahren bekommen, oder ist es eher so wie in #4 und #5 beschrieben?


Schau ich mir heute Abend mall an. Das weiß ich nicht!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31979 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von SchmiedHH2017):
Es gab eine Einigung die vom Richter vorgeschlagen wurde.
Sowas ist kein Urteil.
Das ist dann ein gerichtlicher Vergleich. Ende bei Gericht. PKH zahlt für dieses Verfahren.

Zitat (von SchmiedHH2017):
Leistungszeitraum: 04.11.2018 - 07.02.2019
In dieser Zeit hat er für dich gearbeitet. Er hat extra darauf hingewiesen, dass das nicht von der PKH abgedeckt war.
Diese Arbeit lag ja weit nach dem *Prozess*, der bereits mit Vergleich endete.

Du hast doch mindestens eine Vollmacht für den RA unterschrieben. Damit bist du sein Mandant. Er *arbeitet* für dich.

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#14
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Schmied
Wenn Sie schreiben, dass Ihnen klar gewesen ist, dass die PKH-Bewilligung nicht die Zwangsvollstreckung umfasst ("Zwangsvollstreckung ist nie mit der PKH für das Streitverfahren abgedeckt, - das ist mir klar"), Sie den Auftrag zur Zwangsvollstreckung dann gleichwohl geben - warum bitte soll der Anwalt dann nochmals warnen?

MfG
RA Thomas Bohle

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Die vermutlich richtige Art der Abrechnung der Prozesskosten (außer die Zwangsvollstreckungskosten) heißt für dich: es wird billiger.
Dafür müsste man aber wissen:
- wie lautete der Klagantrag ? (Zahlung von ? €)
- hat das Gericht einen Streitwert festgesetzt ? Der müsste ganz ungefähr so aussehen: " Der Steitwert wird festgesetzt auf ? €. Der überschießende Vergleichswert beträgt ? €."

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Anami):
In dieser Zeit hat er für dich gearbeitet. Er hat extra darauf hingewiesen, dass das nicht von der PKH abgedeckt war.


Das ist ja interessant ... welcher Art soll diese Arbeit denn gewesen sein ... nach Abschluss des Verfahrens für das der Anwalt beauftragt wurde??

Und der Anwalt arbeitet IMMER für den Mandanten, PKH oder nicht ist irrelevant.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1587 Beiträge, 976x hilfreich)

Die Zwangsvollstreckung

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Die Zwangsvollstreckung


Seit wann gibt es für Zwangsvollstreckung Verfahrens-, Termin- und Einigungsgebühr?????

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
SchmiedHH2017
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von salkavalka):
Die vermutlich richtige Art der Abrechnung der Prozesskosten (außer die Zwangsvollstreckungskosten) heißt für dich: es wird billiger.
Dafür müsste man aber wissen:
- wie lautete der Klagantrag ? (Zahlung von ? €)
- hat das Gericht einen Streitwert festgesetzt ? Der müsste ganz ungefähr so aussehen: " Der Steitwert wird festgesetzt auf ? €. Der überschießende Vergleichswert beträgt ? €."

Ich hab ein Brief vom Gericht gefunden und aber keinen PKH bescheid vom Anwalt. Er hat es mir nicht mitgegeben. Ich telefonierte mit der Sekretärin und Sie meldet sich bei mir wenn Sie meinen Fall mit dem Anwalt besprochen wird. Vorab konnte Sie mir nicht erklären wie diese Kosten entstanden sind, was für mich mehr Grund ist zu denken das da was faul ist.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
SchmiedHH2017
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

OK und irgendwo nach dem Vergleich müsste stehen, ob die PKH bewilligt wurde oder nicht ...

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Die Rechnung sieht halt so aus, also ob PKH für den Vergleich an sich bewilligt wurde, aber nicht für den auf den Kläger entfallenden Mehrwert.
Siehe auch Antwort #4.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die Rechnung sieht halt so aus, also ob PKH für den Vergleich an sich bewilligt wurde, aber nicht für den auf den Kläger entfallenden Mehrwert.
Siehe auch Antwort #4.


Das erklärt aber nicht die Verfahrens-und Terminsgebühr

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9286x hilfreich)

Warum nicht?
Für den Mehrwert fallen auch Terminsgebühr und Verfahrensgebühr an: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/agkompakt-22015-abrechnung-bei-schriftlichem-mehrwertvergleich_idesk_PI17574_HI7711208.html
Zumindest für die Verfahrensgebühr aber nur die Differenz, vgl. Antwort #5.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

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