Rechnung vom Anwalt

4. April 2004 Thema abonnieren
 Von 
KillerCasi
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechnung vom Anwalt

Hallo Allerseits,

Gestern habe ich eine Rechnung von meiner Anwältin über 580€ erhalten. Die einzigen Tätigkeiten, die Sie zur Zeit getan hat, sind ein Beratungsgespräch (ca. 10 Minuten ohne Angaben von Kosten) und 3 Briefe an meinen Bauunternehmen zusenden (der 2. sogar mit mehreren Rechtschreibfehlern).

Weshalb ich zum Anwalt gegangen bin, liegt daran das ich sehr viele Mängel an meiner Treppenanlage im Haus habe, in einem Schiedsgutachten aus dem Jahr 2003 wird dort über eine Reparaturkostenhöhe von 20.000€ gesprochen.
Diese 20.000€ hat die Anwältinnen als Rechnungsgrundlage genommen???? ist dies korrekt?

Ich kann den Nutzen-Kostenaufwand nicht nach vollziehen, 3 Briefe für 580€?

Für Info bin ich sehr dankbar.

Gruß
CB

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 100x hilfreich)

Bin kein Anwalt, nur Laie, ich befürchte für Sie, das die Rechnung korrekt ist, es war scheinbar nicht nur eine Erstberatung (3 Briefe geschrieben). Ich verstehe Sie aber sehr gut (eigene Erfahrung). Was ist eigentlich nach den Briefen passiert, beseitigt das Unternehmen die Mängel? Was hat die Ra denn geschrieben, Fristen gesetzt?

-----------------
"Viele Grüße Jacqueline"

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#2
 Von 
KillerCasi
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

das ist ja mein Problem, Sie keine Fristen gesetzt! Nur irgendwelchen Kram zusammen geschrieben??? Habe Donnerstagabend einen Termin mal sehen was rauskommt?

Der "Treppenhansel" versucht seit 3 Jahren mit 13 Terminen die Mängel zubeseitigten.

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#3
 Von 
RA Dirk J. Lamottke
Status:
Schüler
(203 Beiträge, 61x hilfreich)

Hallo,

bei einem Gegenstandswert von 20.000 € hätte ich ca. 547 € berechnet (inkl. Auslagen und MWSt.) - als sog. 7,5/10 Geschäftsgebühr. In dieser Höhe dürfte die Rechnung wohl auf jeden Fall korrekt sein. Wie die Kollegin auf 580 € kommt, weiss ich nicht, es sei denn ich selbst habe mich gerade verrechnet.

Sie kann natürlich eine 8/10 Geschäftsgebühr anstatt eine 7,5/10 Gebühr in Ansatz gebracht haben (rechne ich jetzt nicht aus). Der Ansatz einer 8/10 Gebühr ist nicht ermessensfehlerhaft, es sei denn es ging um eine Angelegenheit, die einen deutlich unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand erforderte. Auf einen deutlich unterdurchschnittlichen Aufwand deutete es hier nicht hin, zumal die Anwältin bisher schon drei Schreiben an die Gegenseite verfasst hat.

MfG
RA Dirk J. Lamottke

-- Editiert von RA Dirk J. Lamottke am 06.04.2004 10:24:16

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