Hallo! Folgende Situation: ich war in einer Erbengemeinschaft mit einer anderen Person (die eigenen RA hat). Zuerst war die Sache vor dem Nachlassgericht (mein Anwalt bekam das Geld dafür). Das Nachlassgericht hat meinen Anteil mit 25.000 Euro bewertet. Ich wollte gegen eine Auszahlung aus der Erbengemeinschaft aussteigen, dem anderen Erben passte das auch. Wir begannen die Verhandlungen und mein Anwalt war weiter dabei. Nach ca. 1 Jahr waren wir einig, dass ich 36.000 Euro Auszahlung bekomme und die Erbengemeinschaft wird aufgelöst. Der Erbauseinandersetzungsvertrag wurde unterschrieben und ich bekam die Rechnung von meinem RA für seine Tätigkeit bei der aussergerichtlichen Erbauseinandersetzung. Auf der Rechnung wurde als Gegenstandswert 42.000 Euro angegeben. Auf meine Frage warum denn solcher Betrag? sagte der RA, er sei der Meinung, dass wir so viel erreichen könnten.Ich habe der Rechnung widersprochen und ich bekam jetzt eine neue Rechnung mit genau 36.000 Euro Gegenstandswert, allerdings - so mein RA- ist diese Rechnung nur bis zum 27.12 gültig. D.h. wenn ich diese Rechnung nicht bis zum 27.12 bezahle, dann muss ich die alte Rechnung mit 42.000 € Gegenstandswert bezahlen. Spinnt mein RA oder ich verstehe die Welt nicht mehr?
-- Editiert von Elsaundanna am 23.12.2020 16:43
-- Editiert von Elsaundanna am 23.12.2020 16:44
-- Editiert von Moderator am 23.12.2020 16:55
-- Thema wurde verschoben am 23.12.2020 16:55
Rechnung vom Anwalt!!
Es wurde keine Vergütungsvereinbarung unterschrieben (auch kein "Erfolgshonorar"). Es gilt also Rechnung nach RVG.
Zitat :Auf meine Frage warum denn solcher Betrag? sagte der RA, er sei der Meinung, dass wir so viel erreichen könnten.I
War das nur eine Aussage oder hat er am Anfang tatsächlich so viel gefordert?
Berry
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Er hat am Anfang 25.000 gefordert, d.h. gemäss der Nachlassbewertung.
Eins steht fest, wenn man z.B. über 50.000 streitet und sich dann auf 30.000 einigt ist der Wert für die Anwaltsrechnung nicht das Ergebnis, sondern worum es ging nämlich 50.000.
Hier waren wohl mehr als 36000 im Streit und die 36000 war der Einigungsbetrag.
Die Chancen dass der RA nicht mehr als die 36000 als Grundlage nehmen darf, sind also schlecht. Ob es nun 38000 oder 42000 Gegenstandswert sind, 36000 sind es doch mindestens immer.
Ich würde die 36000 als Grundlage für die Rechnung daher fristgemäß akzeptieren.
Im Streit waren 25.000 € ((Nachlasswert) - so hat das Gericht den Nachlass bewertet. Ich habe aber mehr bekommen, da die Gegenseite schlechtes Gewissen hatte. Was ich bekommen habe, ist viel mehr als d er Nachlass (Vermögen des Verstorbenen) wert ist.
-- Editiert von Elsaundanna am 24.12.2020 11:06
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