Über "Frag einen Anwalt . de" habe ich in Bezug auf einen Widerruf mir einen Anwalt zum prüfen des Widerruf gesucht. Hierbei habe ich einen Betrag zum bearbeiten dieser Frage gewählt. In meiner Suche stand ausdrücklich, dass ich erst diesen Vertrag Prüfen lassen möchte, ob ein Widerspruch überhaupt möglich ist.
Der Anwalt wurde auch hier darauf hingewiesen, dass dieser Fall nur über die Rechtsschutzversicherungen erfolgt und keine Selbstzahlung möglich ist.
Nach wenigen Wochen der Prüfung bekam ich von dem Anwalt grünes licht, dass der Vertrag widerrufen werden kann. Wenige Tage später einen Anruf, dass hier die RSV den Betrag nicht übernimmt.
Ich habe dann abgelehnt und mit der Entscheidung leben können.
Nun erhalte ich 3 Monate später eine Rechnung für Beratung und Postgebühren.
In jeder E-Mail steht mehrfach das nur Kosten über die RSV entstehen. Für das Prüfen hat der Rechtsanwalt bereits einen Betrag über Frag einen Anwalt - de erhalten. Wie ist hier die rechtliche Lage? Hat der Anwalt nun Recht auf den geforderten Betrag?
Rechtsanwalt, Kosten gerechtfertigt?
21. März 2022
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Frage vom 21. März 2022 | 14:40
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsanwalt, Kosten gerechtfertigt?
#1
Antwort vom 21. März 2022 | 15:00
Von
Status: Unbeschreiblich (128654 Beiträge, 41085x hilfreich)
Zitat :In jeder E-Mail steht mehrfach das nur Kosten über die RSV entstehen.
Das würde dann allerdings nicht wirklich Sinn ergeben...
Zitat :Über "Frag einen Anwalt . de" habe ich in Bezug auf einen Widerruf mir einen Anwalt zum prüfen des Widerruf gesucht
Gibt es mal einen Link zu dem Beitrag?
Zitat :Nun erhalte ich 3 Monate später eine Rechnung für Beratung und Postgebühren.
Und was konkret rechnet der Anwalt da nun ab?
#2
Antwort vom 12. April 2022 | 10:08
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Die Forderung lautet:
- Vergütung für Beratung, Gutachten, Mediation $34 I 2 RVG. 190,00 Euro
- Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG. 20,00 Euro
Zwischensumme netto 210,00 Euro
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG. 39,90 Euro
zu zahlender Betrag 249,90 Euro
Hier habe ich keine Zustimmung erteilt in schriftlicher oder Mündlicher Form.
Der Anwalt hat über mein Gesuch bei Frag einen Anwalt (inkl. der dort berechneten Gebühr für die Frage) diesen Fall berechnet. Es wurde aber auch nicht die zu widerrufende Institution angeschrieben. Lediglich meine RSV über den Fall und das vorgehen, diese hat den Fall jedoch abgelehnt.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 12. April 2022 | 22:05
Von
Status: Unbeschreiblich (128654 Beiträge, 41085x hilfreich)
Zitat :zu zahlender Betrag 249,90 Euro
Als das übliche für eine Erstberatung.
Zitat :Hier habe ich keine Zustimmung erteilt in schriftlicher oder Mündlicher Form.
Ich habe keine Ahnung, was konkret man damit zum Ausdruck bringen will.
#4
Antwort vom 12. April 2022 | 22:18
Von
Status: Praktikant (954 Beiträge, 260x hilfreich)
Zitat :zu zahlender Betrag 249,90 Euro
Dies, weil Rechtsberatung in D per Gesetz den Rechtsanwälten vorbehalten ist und es ein diesbezügliches Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gibt.Zitat :Als das übliche für eine Erstberatung.
Einzige Ausnahme: Der rechts zu Beratende und der rechts Beratende sind identisch.
Davon mache ich Gebrauch und berate ich mich lieber weiterhin selbst
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#6
Antwort vom 12. April 2022 | 22:20
Von
Status: Praktikant (954 Beiträge, 260x hilfreich)
RSV - wie kommt man darauf der Privatmensch bräuchte solches?Zitat :Lediglich meine RSV über den Fall und das vorgehen, diese hat den Fall jedoch abgelehnt.
#7
Antwort vom 12. April 2022 | 23:32
Von
Status: Unbeschreiblich (128654 Beiträge, 41085x hilfreich)
Zitat :Einzige Ausnahme:
Nö, es gibt noch ein paar andere.
So darf ein Rechtsanwalt durchaus nicht nur umsonst, sondern sogar kostenlos arbeiten
Aber wie das so ist, schlägt das Pendel auch gerne mal in die andere Richtung aus:
Beschluss der 51. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern vom 24.09.2005:
Eine Vereinbarung, die beinhaltet, dass das 5 bis 6fache der gesetzlichen Höchstgebühr nicht überschritten wird, ist nicht unangemessen.
Bei Vergütungsvereinbarungen, die das Fünf- bis Sechsfache der gesetzlichen Höchstgebühren überschreiten, muss der Maßstab der Aufwandsbezogenheit (so etwa der Zeitaufwand) herangezogen werden.
Wo man in der Privatwirtschaft spontan "Wucher?" fragen würde, nennt es sich hier "auskömmliches Einkommen" ...
Und jetzt?
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