Hallo, folgender Fall: Rechtsanwalt vereinbart mit dem Mandanten eine Pauschale, klärt ihn aber nicht darüber auf, dass dieselbe über den gesetzlichen Gebühren liegt.
Ist das so ok und nicht zu beanstanden oder fällt das unter Gebührenüberhebung?
Der Mandant hat die Rechnung leider auch bereits beglichen.
Danke und liebe Grüße.
-- Editiert von Moderator am 08.06.2015 14:22
-- Thema wurde verschoben am 08.06.2015 14:22
Rechtsanwalt Gebühren zu hoch?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Zitat:klärt ihn aber nicht darüber auf, dass dieselbe über den gesetzlichen Gebühren liegt
§3a I S. 4 RVG :
"Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss."
Leider hat das keine direkten Konsequenzen, so ist die Vergütungsvereinbarung *nicht* nach §4b RVG nichtig, wenn der Hinweis unterlassen wurde.
Strafbar ist das auch nicht unmittelbar, weil das RVG eine Vereinbarung von höheren als den gesetzlichen Gebühren nicht verbietet, also kommt §352 StGB nicht zum Tragen.
Damit wird man hier nichts erreichen können (§3a I S. 4 RVG wäre nur relevant, wenn man obsiegt und auf Kosten sitzen bleibt, weil die unterlegene Gegenseite nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstatten muß, dann Schadensersatzanspruch gegen den RA).
Es ist zu erwägen, den Differenzbetrag zwischen gezahlter und gesetzlicher Vergütung zurückzuverlangen, siehe hier:
http://feser.koeln/content/kosten/rvg/abschnitt-1/_-4b-fehlerhafte-verguetungsvereinbarung/index.html
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Nö.
Denn §4b RVG
lautet auszugsweise:
Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern.
Dummerweise steht die Verpflichtung zum Hinweis auf eine Überschreitung der gesetzlichen Gebühren in § 3a Abs. 1 Satz 3.
Eine Vergütungsvereinbarung, in der nicht darauf hingewiesen wird, dass sie höher liegt als die gesetzlichen Gebühren, wird dadurch also nicht ungültig.
Aber das schrieb JensAn schon ...
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