Rechtsanwalt kassiert doppelt ab?

22. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
python27
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 7x hilfreich)
Rechtsanwalt kassiert doppelt ab?

Hallo!

Habe eine Zivielklage geführt und bin Rechtschutzversichert. In diesem zivielen Verfahren wurde von meinem Rechtsanwalt eine Strafanzeige gegen diese Person gestellt. Als die ziviel-Sache abgeschlossen wurde, übergab mir mein Rechtsanwalt die Rechnung und meine Rechtschutz zahlte diese komplett!

Jetzt schreibt mein Rechtsanwalt, er möchte für die gestellte Strafanzeige 392 Euro berechnen. Ich solle diese per Wochenfrist zahlen.

Darf er das überhaupt? Das wäre doch dann in der ersten Rechnung mit aufzulisten gewesen oder?

Was kann ich jetzt machen? Möchte nicht doppelt zahlen!

Was denn, so teuer?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ratlos44
Status:
Schüler
(386 Beiträge, 70x hilfreich)

Hallo!
warum wurde im Ausgangsverfahren Strafanzeige gestellt? Haben Sie Ihrer Rechtsschutzversicherung die neuerliche Rechnung des Anwalt präsentiert? Wenn ja - wie hat die RSV reagiert? Wenn die Übernahme bereits abgelehnt wurde...weshalb?

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#2
 Von 
python27
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 7x hilfreich)

Im Ausgangsverfahren wurde Strafanzeige wegen Nötigung gestellt. Habe die neue Rechnung noch nicht meiner Rechtschutz übermittelt. Die alte Rechnung hatte die Rechtschutz ja bezahlt. Das war ja auch nicht meine Frage.

Meine Frage ist eher, warum der Rechtsanwalt jetzt eine zweite Rechnung stellt, obwohl im zivielfall die Strafanzeige gestellt wurde?

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#3
 Von 
ratlos44
Status:
Schüler
(386 Beiträge, 70x hilfreich)

...und genau diese Frage kann - zumindest ich - Ihnen derzeit nicht genau beantworten, ohne zB den Rechnungsinhalt bzw. den Zusammenhang zum Ausgangsverfahren zu kennen. Es mag sein, dass der RA eine "falsche" Rechnung geschrieben hat. Es kann aber auch sein, dass der RA die Rechnung "gesplittet" hat, da ihre RSV eine Strafanzeige nicht abdeckt und somit Sie der alleinige Kostenschuldner bzgl. des zweiten Teils sind. Haben Sie bei dem RA mal tel. angefragt, weswegen Sie nunmehr mit einer Rechnung belastet worden sind?

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#4
 Von 
python27
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 7x hilfreich)

Der Anwalt hat keine falsche Rechnung gestellt. Ich finde wenn der Anwalt MIR persönlich eine Endrechnung stellt muss ich davon ausgehen, das er mir ALLES berechnet hat.

Erste Rechnung:
Gegenstandswert: 4.000 €
Verfahrensgebühr §13 NR.3100 VV RVG 318,50 €
NR.7002 VV RVG 20,00€
MwSt. 54,16€
Endbetrag: 392,66 €

Diese Rechnung reichte ich dann auch ein. Diese wurde dann auch komplett gezahlt.

Die neue Rechnung:
Grundgebühr für Verteidiger §14 NR.4100 VV RVG
Verfahrensgebühr für Ermittlungsverfahren §14 NR.4104 VV RVG
Nr.7002 VV RVG 20,00€
MwSt. 61,75€
Endbetrag: 386,75€

Das kann doch nicht sein, das er jetzt auf einmal für einen einzigen Brief fast 400 Euro haben möchte?

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#5
 Von 
ratlos44
Status:
Schüler
(386 Beiträge, 70x hilfreich)

Grds. ist das durchaus möglich; die 4104 VV RVG entsteht als Verfahrensgebühr bei Tätigwerden im vorbereitenden Verfahren. Allerdings mag es sein, dass der RA hier eine 4100 VV zu unrecht berechnet hat, da diese Gebühr die Grundgebühr des Verteidigers ist. Ich kenn mich in dem Bereich nicht sooo doll aus, kann aber sein, dass bei dem was sie als Sachverhalt schildern, der RA nicht als "Verteidiger" fungiert hat, was im letztlich den Weg zu 4100ff. abschneidet. Auf jeden Fall mal noch auf andere Antworten warten:-)
greetz***

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#6
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Zunächst mal ist die doppelte Rechnungslegung des Kollegen korrekt. Die Strafanzeige, auch wenn sie durch ein Zivilverfahren veranlasst wurde (nicht im Zivilverfahren gestellt, das geht gar nicht), ist eine eigene, extra zu vergütende Angelegenheit. Die Rechnung wird Ihre RSV allerdings nicht bezahlen, da nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Die Höhe kommt mir allerdings auch spanisch vor.

Er hätte nicht die Grund- und Verfahrensgebühr ansetzen können, wenn sich seine Tätigkeit auf die Anzeigeschrift beschränkt hat.

Für den Fall wäre eine Gebühr nach VV 4302 (20,00-250,00 EUR) zzgl. Post- und TK-Pauschale und MwSt. anzusetzen gewesen.

Sie sollten dies dem Kollegen mitteilen und um Korrektur bitten.

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#7
 Von 
python27
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 7x hilfreich)

Ich weiß das mein Rechtsanwalt nur ein einziges Schreiben verfasst hat. Was würden Sie denn nach VV 4302 berechnen? Da heißt es ja zw. 20-250? Was ist da OK für ein Schreiben?

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#8
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Das kommt auf den Aufwand der Strafanzeige an. Grundsätzlich würde ich mal von der Mittelgebühr ausgehen. Die läge bei 135 EUR netto. Zzgl. 20 EUR Post&TK sowie MwSt. lägen Sie also (mit 19%) bei 184,45 EUR brutto.

War die Anzeige aufwendig, könnte er auch eine höhere als die Mittelgebühr veranschlagen. Das kann von hieraus allerdings nicht beurteilt werden.

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#9
 Von 
python27
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke. Und wie sieht das mit den 19% MwSt. aus? Der Fall war im letzten Jahr. Warum muss ich dann 19% MwSt. zahlen?

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#10
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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