Rechtsanwalt kündigt mitten im Fall - Mandant bekommt keinen zweiten Beratungsschein

1. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
Alexander W.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rechtsanwalt kündigt mitten im Fall - Mandant bekommt keinen zweiten Beratungsschein

Großes Problem.
Jemand der aufgrund seines geringen Einkommens Beratungshilfe und -Prozesskostenhilfeanspruch hat, musste zum Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt hat beraten und an den Gegner ein Schriftstück gesendet. Dann war ein paar Wochen Pause, und als die Sache weiter ging, hat der Anwalt mitgeteilt, dass er wegen Arbeitsüberlastung dafür nicht mehr tätig sein kann.
Nun ist der Mandant völlig hilflos, weil er für gleiche Sache keinen zweiten Beratungsschein mehr bekommt, um einen anderen Anwalt zu beauftragen. Er hat das Amtsgericht angeschrieben, die Sache erklärt und um einen wiederholten Beratungsschein gebeten. Es wurde abgelehnt. Und aus eigener Tasche kann er es nicht zahlen, weil er am Existenzminimum lebt.
Er hat noch zweimal den besagten Anwalt angeschrieben, aber der Anwalt ignoriert ihn total.
Er hängt nun völlig in der Luft.
Gibt es eine Lösung?



-- Editiert von Moderator topic am 01.05.2022 21:44

-- Thema wurde verschoben am 01.05.2022 21:44

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31976 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Alexander W.):
und als die Sache weiter ging,
Wie ging die Sache weiter?

-Was genau umfasste der BH-Schein vom Amtsgericht?
-Was genau wurde mit dem Anwalt vereinbart?
-Ist die Sache evtl. vom Anwalt grundsätzlich als aussichtslos bezeichnet worden?
-In welchem Rechtsgebiet ist der Anwalt für Jemand tätig geworden?
-Worin besteht nun das große Problem?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Alexander W.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Wie ging die Sache weiter?

-Was genau umfasste der BH-Schein vom Amtsgericht?
-Was genau wurde mit dem Anwalt vereinbart?
-Ist die Sache evtl. vom Anwalt grundsätzlich als aussichtslos bezeichnet worden?
-In welchem Rechtsgebiet ist der Anwalt für Jemand tätig geworden?
-Worin besteht nun das große Problem?


Im Netz finde ich zu Beratungsschein folgendes:
"Die anwaltlichen Leistungen, für die der Schein gilt, umfassen neben der Beratung die Vertretung, den Schriftverkehr und die komplette außergerichtliche Regelung von Streitfällen."

Das hat der Anwalt mittendrin abgebrochen.
Die Sache ist so weiter gegangen, dass nach dem Anwaltsschreiben mit dem Gegner noch keine Einigung gefunden werden konnte (arbeitsrechtliche Sache).
Nein, die Sache ist vom Anwalt nicht als aussichtslos bezeichnet worden, im Gegenteil, er machte dem Mandanten Hoffnung.
Genau wurde mit dem Anwalt mündlich nichts vereinbart. Anfangs teilte der Anwalt dem Mandanten lediglich mit, dass er die Sache für ihn übernehme. Und der Mandant hat eine Vollmacht unterschrieben. Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung. Somit ist das die schriftliche Vereinbarung.
Das Problem ist nun, dass der Mandant sich rechtlich in der Sache nicht auskennt und sich deshalb nicht
auf eigene Faust gegen den Gegner rechtlich wehren kann. Er hat ohne Anwalt haushoch verloren und ist dem Gegner ausgeliefert.
Das große Problem besteht darin, dass der Mandant keinen zweiten Beratungsschein vom Amtsgericht bekommt, für die selbe Sache, damit er damit zu einem anderen Anwalt gehen kann, der die Sache an dem Punkt fortsetzt, wo der erste Anwalt abgebrochen hat.



-- Editiert von Alexander W. am 03.05.2022 01:25

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119562 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Alexander W.):
Im Netz finde ich zu Beratungsschein folgendes:

Die Frage war nicht was Du über Google finden kannst ...



Zitat (von Alexander W.):
Er hat ohne Anwalt haushoch verloren

Das Verfahren war also schon und das Urteil ist gesprochen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31976 Beiträge, 5629x hilfreich)

Zitat (von Alexander W.):
und die komplette außergerichtliche Regelung von Streitfällen."
Damit war die Sache für den Anwalt zu Ende. Denn außergerichtlich---- ist das, was außerhalb des Arbeitsgericht mit dem Gegner geregelt werden kann. Hier offenbar nichts.
Ich lese das nicht so, als hätte der Anwalt *abgebrochen*. Er hat gem. Ber.-Hilfeschein geholfen.

Der Jemand hätte für die gerichtliche Auseinandersetzung diesen Anwalt oder einen anderen beauftragen müssen.
Zitat (von Alexander W.):
Er hat ohne Anwalt haushoch verloren
Vielleicht hätte man auch mit Anwalt haushoch verloren, weil das Gericht beide Seiten und alle Argumente angehört hat.

Die Sache vor dem Arbeitsgericht ist zu Ende, eine Entscheidung/Urteil ist vorhanden.
Es gibt keinen 2. Ber-Hilfeschein für die gleiche Sache und evtl. die 2. Instanz.

Zitat (von Alexander W.):
und ist dem Gegner ausgeliefert.
Was soll das bedeuten? Arbeitnehmer Jemand hat den Streit mit seinem Arbeitgeber verloren, vermutlich zu Recht, wenn *haushoch* meint, es gab gar keinen Vergleich vor Gericht.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
großmädle
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 10x hilfreich)

Ich würde mich an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden.

Viel Glück

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#6
 Von 
Alexander W.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

nein, die Sache war nicht beim Arbeitsgericht. Der Anwalt hat ein Schreiben an den Arbeitgeber abgeschickt, danach wäre ein weiteres erforderlich, denn der Fall war/ist nicht abgeschlossen. Und da der Anwalt wegen Arbeitsüberlastung den Fall gekündigt hat, muss der AN das Schreiben in seiner völligen Unkenntnis über das Arbeitsrecht (daher hat er haushoch verloren) nun selber machen, da er keinen weiteren Anwalt bzw. Beratungsschein in der Sache mehr bekommt.
Er hat zwar den Anwalt noch zweimal angeschrieben, aber der Anwalt ignoriert ihn komplett.
Das ist auch keine Art und Weise, dass man von einem Anwalt dermaßen ignoriert wird und nicht einmal mehr eine Rückmeldung erhält.
Rechtsanwaltskammer ist nicht zuständig, denn dahin hat er sich auch schon gewandt. Die sehen keinen Grund, den Anwalt zu rügen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119562 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Alexander W.):
muss der AN das Schreiben in seiner völligen Unkenntnis über das Arbeitsrecht (daher hat er haushoch verloren) nun selber machen,

Es gibt hier auch ein Forum "Arbeitsrecht".



Zitat (von Alexander W.):
Rechtsanwaltskammer ist nicht zuständig, ... Die sehen keinen Grund, den Anwalt zu rügen.

Richtig, denn der Anwalt hat nach den Vorgaben des Gesetzes völlig korrekt gehandelt. Wenn er überlastet ist und keine Abhilfe in Sicht ist, ist er verpflichtet zu kündigen.

Das der Mandant dann hinten über fällt, weil der Gesetzgeber widersprüchliche Vorschriften macht, da kann der Anwalt nichts für.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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