Rechtsanwalt verweigert gerichtlichen Prozeß

17. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)
Rechtsanwalt verweigert gerichtlichen Prozeß

Hallo,

folgende Problematik ist mir aus dem Bekanntenkreis bekannt geworden.

Ein Mandant beauftragt einen RA, um seine Ansprüche gegenüber dem Gegner geltend zu machen. Der RA schreibt den Gegner mehrmals an und unterbreitet ihm mehrere Vergleichsvorschläge. Der Gegner geht auf keinen dieser Vorschläge ein.

Nun ist die Sache verfahren und erfordert eine gerichtliche Entscheidung.

Da der Gerichtsort für die Sache 700 km entfernt liegt, müsste hierfür entweder der RA des Klägers zum Gericht zur Verhandlung selbst hinfahren oder einen Korrespondenzanwalt beauftragen.

Im letzten Gespräch teilt der RA dem Mandanten mit, dass er mit Korrespondenzanwälten nicht zusammenarbeitet und auf Grund der Entfernung selbst nicht vor Gericht gehen möchte. Der RA sieht somit seine Arbeit als erledigt an. Er meint, wenn der Mandant klagen möchte, solle er am Gerichtsort einen RA für die gerichtliche Sache beauftragen oder sich einen anderen RA suchen, der mit Korrespondenzanwälten arbeitet.

Der Mandant ist über die Aussage seines RA empört. Darauf teilt ihm sein RA mit, er hätte ihm angeblich im ersten Beratungsgespräch mitgeteilt, dass er nicht mit Korrespondenzanwälten zusammenarbeitet und wegen der Entfernung zum Klageort selbst nicht klagen würde.

Darauf erwidert der Mandant, dass der RA im Beratungsgespräch diese Einschränkung nicht getroffen hat. Der Mandant sagt, dass wenn der RA diese Einschränkung getroffen hätte, er ihn darauf hin nicht beauftragt hätte.

Nun ist also strittig, ob der RA dem Mandanten gegenüber diese einschränkende Aussage getroffen hat.

Wenn nun der Mandant einen neuen RA am Gerichtsort beauftragt, fallen für ihn gewisse Kosten doppelt an, da der neue RA sich in die Sache einarbeiten muß, damit er vor Gericht die Klage einreichen kann.

Wie löst man nun dieses Problem? Für den Mandanten ist die Sache ziemlich unangenehm, da er sich von seinem RA in Stich gelassen fühlt.

Im Extremfall müsste der Mandant einen neuen RA beauftragen, der den ursprünglichen RA auf Schadensersatz verklagt. Nämlich die dem Mandanten doppelt entstandenen Kosten. Dies müsste von Erfolg gekrönt sein, wenn der ursprüngliche RA nicht nachweisen kann, dass er dem Mandanten gegenüber diese Einschränkung getroffen hat.

Gruss
Freeman


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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
TimeTrial
Status:
Praktikant
(900 Beiträge, 298x hilfreich)

Zunächst wäre mal zu klären, was denn überhaupt beauftragt wurde. Wenn eine Klage nicht explizit dazu gehörte, wo wäre dann die vertragliche Grundlage, den RA zu einer Klage zu "zwingen"?

Im übrigen darf ein RA jederzeit (außer "zur Unzeit", also etwa 5 Minuten vor Verhandlungsbeginn) das Mandat niederlegen und die bis dahin angefallenen Gebühren abrechnen. Er hat keine Verpflichtung, mit dem Mandanten den ganzen Weg zu gehen oder etwas "zurückzuerstatten", weil er "nicht fertig geworden ist". Denn Erfolg schuldet der RA sowieso nicht.

In sofern wäre eine Schadensersatzklage auch völlig aussichtlos. Denn es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der RA nun deswegen nicht klagen will, weil er das generell nicht macht oder nur, weil er das in diesem speziellen Fall nicht möchte. Von daher könnte er seine Begründung auch jederzeit anpassen in eine, die dem Mandanten nicht das Argument "hätte ich das gewußt..." eröffnet.

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Außerdem fallen auch keine hohen doppelten Gebühren an.

Wenn Anwalt 1 das Gerichtsverfahren betreiben würde, würde die rechnung wie folgt aussehen:

- Geschäftsgebühr x 1,3
- Auslagen

- Verfahrensgebühr x 0,65
- Terminsgebühr x 1,2
- Auslagen

In diesem Fall rechnet Anwalt 1 eben nur die Geschäftsgebühr ab, auf welche aber Anwalt 2 keinen Anspruch hat, wenn er sofort mit dem Gerichtsverfahren beginnt.

Der Unterschied ist nur, dass der 2. Anwalt in diesem Fall anstatt einer 0,65 Verfahrensgebühr eine 1,3 Gebühr verlangen kann.

Der Auftraggeber zahlt also eine halbe Verfahrensgebühr mehr. Wenn der Fragesteller uns mitteilt, wie hoch der Streitwert ist, kann man ihm auch sagen, um wieviel Gebühren es tatsächlich geht.

Ungeachtet dessen kann der Anwalt aber in der Tat jederzeit das Mandat kündigen, abgesehen von ganz extremen Ausnahmen.

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"justice"

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#3
 Von 
freeman303
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo,

der Streitwert wären 1000 EUR.

Freeman

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Dann bekommt der erste Anwalt 156,60 Euro und der zweite Anwalt (bei üblichem Prozessverlauf, d.h. ein Gerichtstermin und ein streitiges Urteil) bekommt 279,- Euro

Hätte Anwalt 1 das komplette Verfahren geführt, hätte er insgesamt 369,30 Euro bekommen.

Durch den Anwaltswechsel hat der Fragesteller nun Mehrkosten von 66,30 Euro



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"justice"

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