Rechtsschutzversicherung verweigert Kostenübernahme NACH Vergleichsabschluss

8. Mai 2021 Thema abonnieren
 Von 
Toxic_GER
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Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)
Rechtsschutzversicherung verweigert Kostenübernahme NACH Vergleichsabschluss

Hallo,

nun hat meine Freundin in einem Räumungsverfahren zuletzt in der Gerichtsverhandlung (Einspruchstermin auf ein Versäumnisurteil) einen Vergleich geschlossen.

Es wurde festgelegt, dass der Mietvertrag mit Ablauf des 31.05.2021 beendet ist und die Mieter haben auf Räumungsschutz verzichtet. Dafür wurde im Gegenzug auch verpflichtend der Gerichtsvollzieher zurückgezogen, der nach dem Versäumnisurteil beauftragt wurde. Ursprünglich wurde zum 28.02.2021 gekündigt und es folgten weitere fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigungen. Demnach hätte nun aufwendig über jede einzelne Kündigung entschieden werden müssen, inklusive ggf. Sachverständigengutachten und Zeugenaussage von mir, mit offenem Ausgang. Obwohl der Anwalt zuvor meinte, mit 90% Sicherheit, dürfte das Verfahren gewonnen werden.

Aus Sicht meiner Freundin als Vermieter (laut Anwalt), war dies die planbarste und sicherste Lösung um sicherzustellen, dass die Wohnung schnellstmöglich geräumt wird.

Wie üblich wurden die Kosten des Verfahrens gegenseitig aufgehoben.

Nachdem unser Anwalt nun die Kostennote an die Rechtsschutzversicherung geschickt hatte, weigert sich diese vehement, mit sämtlichen Schreiben vom Anwalt und Erklärungen, etc., die Kosten zu übernehmen und fordert die verauslagten Gerichtskosten ebenfalls zurück.

Grund: Das Gewähren einer Räumungsfrist stellt der Rechtsprechung nach kein teilweises Unterliegen dar (LG München I, Urteil vom 14.05.1993, r+s 1994, 142 oder AG Andernach, Urteil vom 24.10.2000, r+s 2001,
251).

Wir wären mit dem Räumungsanliegen voll durchgedrungen, weshalb die Kosten voll der Gegenseite aufzuerlegen worden wären.

In einer weiteren Erklärung auf Rückfrage wurde das auch noch einmal wie folgt erörtert:

Der hypothetische Verfahrensverlauf so wie der hypothetische Ausgang sind für die Bestimmung der Vergleichsquote irrelevant. Insofern kann von uns nicht berücksichtigt werden, ob eventuell ein umfangreiche Beweisaufnahme nötig gewesen wäre oder ob, bzw. welche Kündigung vor Gericht Erfolg gehabt hätte. Allein entscheidend ist was war gewollt (Auszug der Gegenseite zum 28.02.2021), was wurde erlangt (Auszug der Gegenseite zum 31.05.2021).

Es gab allerdings keine Räumungsfrist, sondern es wurde das Ende des Mietvertrages festgelegt.
Unser Anwalt klagt nun die Kosten bei der Versicherung ein, ich würde mal gerne wissen, ob hier Erfahrungen zu solchen Abläufen vorhanden sind.

Danke.

-- Editiert von Toxic_GER am 08.05.2021 14:34

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119653 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Es gab allerdings keine Räumungsfrist, sondern es wurde das Ende des Mietvertrages festgelegt.

Also im Vergleich endet nur der Mietvertrag zum 31.05, aber die Mieter wurden nicht zur Räumung zum 31.05 verpflichtet?
Das wäre natürlich fatal ...


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Doch, da steht noch, dass sich die Beklagten insoweit verpflichten, die Wohnung auch spätestens zu diesem Zeitpunkt zu räumen.

Wenn das als Räumungsfrist zählt, hat unser Anwalt natürlich Unrecht, denn er behauptet ja, auch uns gegenüber, dass eine Räumungsfrist eben NICHT gewährt würde.

Aber zu dem Anwalt habe ich auch inzwischen kein gutes Bild mehr. Das wird natürlich fatal, wenn er mit der Klage jetzt verliert. Denn dann müssten wir seine Rechnung und die Gerichtskosten wohl tragen. Und wenn ein Vergleich zu unserem Nachteil ist, hätte er wenigstens darüber informieren sollen.

Eigentlich wollte er ja sowieso nur weniger Arbeit. Jetzt hat er mehr.

Wer haftet denn eigentlich, wenn durch den Vergleich nur Nachteile für meine Freundin entstehen, außer natürlich, dass eine Räumung natürlich gesichert ist?

Vielleicht wäre die Wohnung schon leer... Ob und welche Kündigung zum Vertragsende geführt hätte, wissen wir so ja auch nicht.

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Ich versteht überhaupt nicht, wieso es bei einer Rechtsschutzversicherung auf die hier geschilderten Umstände
ankommen soll. Wurde die Deckungszusage der Versicherung über die Übernahme der Prozeßkosten etwa nur unter Auflagen erteilt oder war der Versicherungsschutz nicht umfassend ?

Mußte der RA vor dem Abschluss eines Vergleichs erst das Einverständnis der Versicherung einholen ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Unser Anwalt versteht das auch nicht, zumal er gleichgelagerte Vergleiche mit dieser Versicherung immer problemlos abrechnen konnte.

Die Deckungszusage wurde natürlich vorher erteilt, für den Vergleich wurde nicht explizit gefragt.

Der Anwalt meint, entweder liegt es an der Sachbearbeiterin oder es gibt Unverständnis darüber, dass bereits ein Versäumnisurteil vorlag aus dem vollstreckt wurde und diese Vollstreckung dann zurückgezogen wurde.

Aber meine Freundin hätte auch ein gewisses Risiko, wenn aus dem Versäumnisurteil vollstreckt worden wäre, da ggf. Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden könnten, seitens der Beklagten. Lediglich um Druck zu erzeugen, wurde der Gerichtsvollzieher bereits beauftragt.

Unser Anwalt hat ja nun Klage eingereicht. Anders lässt sich das wohl nicht klären.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119653 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
Anders lässt sich das wohl nicht klären.

Wenn die Versicherung abblockt, ja dann muss man klagen.

Zwar hätte man zu vor noch den Ombudsmann / die Schlichtungsstelle einschalten können, aber auch die bewegen die Versicherungen nicht immer zum einlenken.


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#6
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Es wurde durch den Anwalt ja noch hin und her kommuniziert, aber die Versicherung blieb stur. Die sieht unser Obsiegen zu 100%, weil die Wohnung ja geräumt wird, wenn auch später. Und deshalb eine Kostenteilung nicht gerechtfertigt sei. Unser Anwalt meinte selbst, dass es natürlich sein kann, dass die Versicherung Recht behält.

Hätte uns der Anwalt nicht über das Risiko aufklären müssen? Zumal er ja den Vergleich von Anfang an wollte und wir zunächst ja unsere Zweifel hatten. Andererseits war es ja auch wichtig, schnellstmöglich und sicher Zugang zur Wohnung zu erlangen und der Verzicht auf Räumungsschutz war ja dem dienlich.

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#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Hätte uns der Anwalt nicht über das Risiko aufklären müssen? Zumal er ja den Vergleich von Anfang an wollte und wir zunächst ja unsere Zweifel hatten.


Nomals meine Frage: Sehen die Versicheruungsbedingungen vorn, dass vor dem Abschluss eines Vergleichs erst das Einverständnis der Versicherung einzuholen ist ?

Wenn ja, hätte der Anwalt vor Abchluss des Vergleichs darüber aufklären müssen !!

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#8
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Ich habe zum Thema Vergleich eben auch nur diesen Eintrag in den ARB gefunden, die für den Vertrag gültig sind:

Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
...
aa) die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 Euro. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 Euro = 80 Prozent des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 Prozent der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil,
den Sie nicht durchsetzen konnten.)
...

Und genau darauf bezieht sich nun die Versicherung: Gewollt ist Auszug zum 28.02.2021, die Räumung wurde spätestens zum 31.05.2021 festgesetzt. Demnach hätten wir laut Versicherung zu 100% obsiegt, da die Wohnung geräumt wird.

Und eben das ist so nicht ganz richtig, sagt der Anwalt.

Eine Bedingung, dass vor einem Vergleich zunächst mit der Versicherung gesprochen werden muss, finde ich nicht.

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#10
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Ich kann leider nur wiedergeben, was unser Anwalt sagt und wie er es auch mit der Versicherung kommuniziert hat. Er hat versucht, es der Versicherung zu erklären, denn eine Quote hätte so nicht einfach geschätzt werden können, so der Anwalt.

Er aber meinte auch zuvor immer wieder, er hätte auch keine Zeit für eine aufwendige Beweisaufnahme...

Oder unsere Chancen stehen geschätzt bei 90% das Verfahren zu gewinnen. Aber er wollte immer den Vergleich, was ich abgelehnt habe, aber meine Freundin war ja im Gericht. Ich war nur Zeuge und wurde dann nicht mehr benötigt.

Wichtig war aber auch, endlich Zugang zur Wohnung planen zu können. Es gibt einige Schäden die detailliert begutachtet werden müssen.

Dann muss der Anwalt nun eben abwarten, was das Gericht entscheidet.

Für uns ist halt nur wichtig zu wissen, ob wir nun das Risiko alleine tragen müssen oder der Anwalt ggf. auch haften muss.

Oh man...

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#11
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
oder der Anwalt ggf. auch haften muss.

Ich sehe nicht mal im Ansatz einen Grund dafür.

Signatur:

Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Also heißt das, dass meine Freundin haften muss, auch wenn sie doch an sich über Vor- und Nachteile informiert werden muss und einem Vergleich schriftlich zuvor an sich dem Anwalt gegenüber eine Absage erteilt wurde?

Der Richter hat den Vergleich dringlich empfohlen. Wie viel Schaden muss man denn noch in Kauf nehmen?

Ein Anwalt darf also nicht zum Nachteil der Rechtsschutzversicherung handeln, aber dem Mandanten gegenüber schon?

Erstmal abwarten, was am Ende dabei raus kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119653 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Toxic_GER):
auch wenn sie doch an sich über Vor- und Nachteile informiert werden muss

Ob sie das muss, ist fraglich.

Hier sollte man mal die vertraglichen Vereinbarungen durchlesen, in aller Regel gibt man dem Anwalt in solchen Fällen einen recht weiten Spielraum.



Zitat (von Toxic_GER):
und einem Vergleich schriftlich zuvor an sich dem Anwalt gegenüber eine Absage erteilt wurde?

Das wäre nicht relevant, denn sie ist den Vergleich dann ja doch eingegangen.



Zitat (von Toxic_GER):
Für uns ist halt nur wichtig zu wissen, ob wir nun das Risiko alleine tragen müssen oder der Anwalt ggf. auch haften muss.

Das wird man derzeit nicht vorhersagen können.

Wenn der Anwalt haftet, dann muss er einen schwerwiegenden Fehler gemacht haben. Das er nur die faslche Strategie gewählt hat, würde nicht reichen.
Und dann mus sauch noch ein Schaden entsatnden sein.
Also nicht wirklich einfach.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Toxic_GER
Status:
Schüler
(491 Beiträge, 36x hilfreich)

Nun, es entsteht zum vorhandenen Schaden ha noch ein wirtschaftlicher Schaden...

Nun, mal sehen wie das Gericht das sieht und dann wohl ggf. weitersehen. Ich habe meiner Freundin ja gesagt, sie soll keinen Vergleich abschließen aber wenn ihr das geraten wird, dann macht sie das halt.

Zudem wurde die Versicherung zuvor darüber informiert, dass ein Vergleich gewünscht ist, da hätten die uns auch mitteilen können, dass dann ggf. kein Anspruch mehr besteht.

Soweit ich weiß, muss der Anwalt über Vor und Nacheile eines Vergleiches informieren. Die einzige Aussage dazu war aber, dass er keine Zeit hat für die Beweisaufnahme.

Am Ende meinte er, so hätten die Mieter wenigstens noch das Gesicht bewahrt.

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