Rückerstattung der Selbstbeteiligung

18. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Fred85
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 38x hilfreich)
Rückerstattung der Selbstbeteiligung

Hallo,

ich hatte vor kurzem eine Verhandlung in einer Bußgeldsache.

Zum Schluss des Verfahrens verkündete die Richterin:
"Das Verfahren wird hiermit eingestellt. Alle Kosten und Auslagen fallen der Staatskasse zur Last."

Ich möchte nun gerne wissen, ob ich die Selbstbeteiligung, die ich an meinen Anwalt bezahlt habe (den Rest hat die Rechtsschutz übernommen) zurückerstattet bekomme. Wenn ja, muss ich mich selber darum kümmern oder wird mein Anwalt mich bezüglich der Rückerstattung noch anschreiben.

Schon mal vielen Dank für die Antworten!!!

Was denn, so teuer?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Schwierige Frage!

M.E. dürfte hier das sog. Qutenvorrecht des Versicherten gelten.

Maßgebend für die Handhabung des Quotenvorrechts sind die Vorschriften §§ 67 Abs. 1 S. 1 VersicherungsVertragsGesetz (VVG) und 17 Abs. 8 ARB 2002.

Da Ihr RA aufgrund der Kostenentscheidung des Gerichts Kostenfestsetzung gegenüber der Staatskasse, vorausgesetzt Sie haben die Kostenentscheidung richtig wiedergegeben, beantragen wird gehen die Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers grundsätzlich auf die Rechtsschutzversicherung über, soweit diese Zahlungen geleistet hat. Hierdurch wird verhindert, daß Sie einerseits Zahlungen von der Rechtsschutzversicherung erhalten und andererseits von der Staatskasse den Kostenerstattungsanspruch einziehen, also doppelt befriedigt werden.
Nach § 67 Abs. 1 S. 2 VVG ist der Forderungsübergang auf die Versicherung jedoch nur insoweit möglich, als dies nicht zum Nachteil des Versicherten geschieht. Hieraus resultiert das Quotenvorrecht. Der versicherte Mandant darf aus dem Erstattungsbetrag vor dem Übergang der Forderung auf die Versicherung seine "Quote", also hier seine Selbstbeteiligung, entnehmen.


Hinsichtlich der Durchsetzung des Quotenvorrechts zu Ihren Gunsten ist folgendes festzustellen:

Der RA betreibt für seinen Mandanten die Kostenfestsetzung. Hierbei spielt der Forderungsübergang auf die Versicherung keine Rolle. Der Festsetzungsbeschluss ergeht zu Gunsten des Mandanten und im Regelfall wird der Anwalt die Kosten für diesen von der Staatskasse einziehen. In diesem Fall entnimmt der Rechtsanwalt dem gezahlten Betrag den Anteil der auf das Quotenvorrecht des Versicherten entfällt und überweist lediglich den Restbetrag an die Rechtsschutzversicherung.

Notwendig ist ein abschließendes Schreiben an die Versicherung, in der die Berechnung des Forderungsübergangs erläutert wird.



-- Editiert von thosim am 20.03.2006 12:42:58

-- Editiert von thosim am 20.03.2006 12:44:06

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