Sicherungshypothek

22. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
Martina2
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)
Sicherungshypothek

Hallo, ich habe folgendes Problem:

Wir haben (versehentlich) eine Sicherungshypothek auf einem Grundstück eintragen lassen, welches nicht unserem Schuldner gehört. Der richtige Eigentümer hat nun einen RA beauftragt, welcher die Löschung fordert. Dies haben wir bereits veranlasst. Dieser will jetzt natürlich auch die bei ihm entstandenen Kosten von uns.

Er berechnet eine Geschäftsgebühr! Meiner Meinung nach handelt es sich hier aber um eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung, so dass er nur eine 3/10 Gebühr nach § 57 BRAGO bekommt.

Liege ich hier falsch?

Martina

Was denn, so teuer?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cohinoor
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich kann dir nur zustimmen, hierfür fällt lediglich eine 3/10 Gebühr an.

Gruß C.

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#2
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hier wäre ich vorsichtig mit dem Hinweis, es würde tatsächlich nur eine 3/10-ZV-Gebühr anfallen.

Für den Anwalt des zu Unrecht in Anspruch Genommenen handelt es sich nicht um eine Zwangsvollstreckungssache. Er wendet Schaden von seinem Mandanten ab, der diesem zu Unrecht zugefügt wurde (bzw. versucht wurde zuzufügen).

Die Geschäftsgebühr dürfte richtig sein.

Was mich aber wundert. Schläft der Rechtspfleger auf Eurem Grundbuchamt? Zur Eintragung einer Hypo bedarf es der Vorlage des rechtskräftigen Titels.



-----------------
" Mit freundlichen Grüßen"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Martina2
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja vermutlich haben wir es hier mit einer Schlaftmütze zu tun! Aber was noch dazu kommt, ist, dass wir die Sicherungshypothek deshalb haben eintragen lassen, weil uns zuvor das falsche Vermögensverzeichnis übersandt wurde und da eben das Grundstück angegeben war. Wie sollten wir sonst auf eine solche schwachsinnige Idee kommen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Martina,

das ist ja schon der Hammer.

Das grenzt seitens des Rechtspflegers/der Rechtspflegerin schon an "Strafbarkeit", Verletzung des Datenschutzes etc. pp.

Ich würde mal einen RA konsultieren und den nach folgendem fragen:

Ist es möglich, die Kosten für die Eintragung der Zwangsversteigerung sowie die jetzigen Kosten des Anwaltes gegenüber dem Gericht als Schadenersatz geltend zu machen.

Du mußt natürlich hieb- und stichfeste Beweise haben, daß Du alle Namen richtig geschrieben hast etc. pp und trotzdem die falschen Unterlagen erhalten hast.

Allein mit der Rechnung des Anwaltes ist es ja auch nicht getan. Du mußt die Hypothek jetzt wieder löschen lassen, kostet Geld beim Notar für die Löschungsbewilligung.

Melde Dich mal, das interessiert mich dann doch.




-----------------
" Mit freundlichen Grüßen"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
D. Scholdei
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

Moin,

jep ... berichte bitte mal, wie die Angelegenheit ausgegangen ist.

Gruß
Daniel Scholdei

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