Streitwert - Erstberatung

2. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
StefanH
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Streitwert - Erstberatung

Hintergrund:
Ich war für mehrere Jahre im Ausland für einen internationalen Konzern tätig und habe dieses
Jahr zurück nach Deutschhland gewechselt. Nach einer kurzen Übergangszeit sollte mein
Arbeitsvertrag den deutschen Gegebenheiten angepasst werden.
Der neue Vertragsentwurf sieht eine Reduktion des Bruttogehaltes um 15% vor.
Ich beschloss mich bzgl. meiner Möglichkeiten von einem RA beraten zu lassen. Ich fand einen
auf internationales Arbeitsrecht spezialisierten RA im Telefonbuch und vereinbarte einen Termin.
Beim Gespräch übergab ich dem RA Kopien des aktuellen Vertrages sowie des Vertragsentwurfes
(beide englisch formuliert). Der RA wollte die Details später prüfen. In den darauffolgenden Tagen
wurde telefonisch noch ein weiteres Dokument angefragt, welches ich per Fax schickte.
Einige Tage später kam die durchaus ausführliche Stellungnahme des RA per Post.
Obwohl der RA zu der Einschätzung kam, dass ich den neuen Vertrag so nicht zu akzeptieren
müsste, habe ich nach einem weiteren, in der Sache allerdings ergebnislosen Verhandlungsversuches
(ohne Mitwirken des RA) den neuen Arbeitsvertrag akzeptiert.
Inzwischen liegt mir die Abrechnung des RA vor, die mich in der Höhe durchaus überrascht, um nicht
zu sagen schockiert hat:

Als Streitwert wurde mein Jahresbruttogehalt multipliziert mit einem Faktor 3 angesetzt!
Als Wichtungsfaktor 10/10 Beratungsgebühr nach BRAGO, aufgrund der "umfangreichen und
schwierigen Beratung".

Meine Fragen:
Woher kommt der Faktor 3 im Streitwert?
Ist der Streitwert nicht eigentlich als die Differenz aus dem alten Vertrag und dem Vertragsentwurf anzusetzen,
d.h. 15% EINES Jahresgehalts?
Wo endet eine Erstberatung (für die eine max. Gebühr von €180 anfällt)?

Was denn, so teuer?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Stefan,

der Faktor 3 ergibt sich aus § 8 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, wonach sich der Gegenstandswert nach den für Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimmt. Nach § 17 Abs. 3 Gerichtskostengesetz ist bei wiederkehrenden Leistungen wie z.B. Gehalt der dreifache Jahresbetrag anzusetzen, WENN NICHT DER GESAMTBETRAG DER GEFORDERTEN LEISTUNG GERINGER IST.

Vielleicht können Sie sich ja auf diesen letzten Halbsatz berufen und erreichen, dass nur die strittige Differenz von 15% x 3 als Streitwert angesetzt wird - allerdings stellt der Faktor 3 eigentlich eine Begrenzung dar, da man ja davon ausgehen kann, dass sie länger als 3 Jahre dort arbeiten und so insgesamt auch beim ansetzen von nur 15% der 3fache Jahresbetrag vom gesamten Gehalt erreicht wird.
Sie können dies ja nochmal beim Anwalt vorbringen und um korrektur der Rechnung bitten.
Vielleicht schreibt noch jemand anderes was dazu - ich bin noch kein Gebührenexpert - habe nur mal aus Interesse nachgeschaut.

Unter Erstberatung versteht man wohl allgemein ein erstes Gespräch in der Kanzlei - muss der Anwalt wie in Ihrem Fall umfangreiche Verträge prüfen und gutachterlich dazu Stellung nehmen, dann fällt dies nicht mehr unter Erstberatung.

Gruß
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.mcneubert.de" target="blank">MCNeubert</a>

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
StefanH
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Michael,

zunächst einmal vielen Dank für die Ihren Kommentar auf meine Anfrage,
ich war sehr angenehm überrascht, diesen schon wenige Stunden nach
meinem Posting lesen zu können :) .

Ich habe zwischenzeitlich meinen RA kontaktet, dieser war im Urlaub,
deshalb hat sich auch lange nichts getan...

Der aktuelle Status ist folgender:
Der RA beruft sich darauf, dass die Gehaltsdifferenz ja nur ein Teilaspekt
meiner Anfrage war und dass es nicht sinnvoll war nur diesen isoliert zu
prüfen. Es war erforderlich, das gesamte Vertragsangebot mit dem alten
Vertrag zu vergleichen. Die 10/10 seien gerechtfertigt, da es sich nicht
um einen 'Standardfall' handelte, sondern 'umfangreiche Recherchearbeiten'
erforderlich waren. Als Kompromiss wurde mir angeboten, bei sofortiger
Zahlung den Rechnungsbetrag auf 75% (statt der ca. 50% falls der 'tatsächliche
Streitwert' wie oben beschrieben angesetzt worden wäre) zu reduzieren.
Dies erscheint mir zwar immernoch recht teuer, aber ich werde wohl dennoch
darauf eingehen.

Bemerkung am Rande:
Der RA meinte, dass er neben der Beratungsgebühr eigentlich auch noch
Anspruch auf eine Vergleichsgebühr gehabt hätte (immerhin hätte ich mich
ja mit meinem Arbeitgeber geeinigt), worauf er grosszügigerweise verzichtet
hätte. Dies hat mich dann doch etwas verwirrt, da ich von Anfang an nur eine
direkte Beratung wollte und der RA nie nach aussen tätig war, d.h. nach seiner
ersten schriftlichen Stellungnahme nicht mehr tätig wurde.

Gruß,
Stefan

1x Hilfreiche Antwort

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