wie wird der Streitwert ermittelt, wenn die Unterhaltsforderung der Mutter eines nichtehelichen Kindes deutlich und offensichtlich überhöht ist (EUR 2.200 p.m.) ...sich im Prozeß dann herausstellt,
1. daß ihr aufgrund fehlender Bedürftigkeit gar kein Unterhalt zusteht
2. daß ein wesentlich geringerer (u.a. aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Verpflichteten) Unterhalt zugesprochen wird (z.B. EUR 500 p.m.)
Richtet sich der Streitwert trotzdem in den beiden Fällen nach der ursprünglichen Forderung ?
Wenn die Mutter gem. 1. den Rechtsstreit verliert, muß trotzdem der Beklagte seine Kosten tragen ?
Streitwert / Kosten
27. April 2004
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Frage vom 27. April 2004 | 18:32
Von
Status: Schüler (212 Beiträge, 11x hilfreich)
Streitwert / Kosten
#1
Antwort vom 28. April 2004 | 00:05
Von
Status: Unparteiischer (9585 Beiträge, 1718x hilfreich)
Richtet sich der Streitwert trotzdem in den beiden Fällen nach der ursprünglichen Forderung ?
Ja. Wer 2200 fordert und nur 500 zugesprochen bekommt, trägt eben entsprechend anteilig die Prozeßkosten.
Wenn die Mutter gem. 1. den Rechtsstreit verliert, muß trotzdem der Beklagte seine Kosten tragen ?
Nein. Wenn die Klage vollumfänglich abgewiesen wird, trägt der Kläger auch die vollen Kosten (Ausnahmen gibt es wohl, ist aber selten).
#2
Antwort vom 28. April 2004 | 18:55
Von
Status: Schüler (212 Beiträge, 11x hilfreich)
betrifft die (Teil-)Kostenübernahme durch die Gegenpartei nur die Gerichtskosten oder auch meine Anwaltskosten ?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 28. April 2004 | 21:10
Von
Status: Unparteiischer (9585 Beiträge, 1718x hilfreich)
Generell die *Prozeßkosten*, das sind Gerichts-, Sachverständigen- und Anwaltskosten.
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