Streitwert im allgemeinen

27. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
vl
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 30x hilfreich)
Streitwert im allgemeinen



Angenommen der Streitwert wurde künstlich aufgebläht, so dass man Gefahr laufen könnte dass die Rechtschutzversicherung den Streitwert von sich aus herabsetzt. Steht dann der Mandant für den Rest gerade?

Wie ist eure Erfahrung? Besser vom Gericht den Streitwert förmlich auf Antrag festsetzen lassen?

Sofern ein Gericht die Kostenaufstellung eines Rechtsanwaltes annimmt, ist diese bindend oder kann nachträglich eine Festsetzung beantragt werden?

Welche Meinung hab Ihr zum Thema Streitwert und dessen Festsetzung?

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15 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

In Zusammenhang mit einer RSV ist die gerichtliche Streitwertfestsetzung sinnvoll. Das machen die RAe aber in aller Regel von sich aus, da sie ja daran interessiert sind, dass die RSV auch ihr Honorar bezahlt.

Bei einer gerichtlichen Feststellung des Streitwertes, dürfte eine eigenmächtige Herabsetzung des Streitwertes durch die RSV problematisch werden. Allenfalls, wenn verschiedene Streitgegenstände in dem Rechtsstreit anhängig waren und für einzelne Streitgegenstände würde kein Versicherungsschutz (warum auch immer) bestehen, könnte der Teil des Streitwertes, der auf den entsprechenden Streitgegenstand entfällt, sozusagen herausgerechnet werden.

quote:
Sofern ein Gericht die Kostenaufstellung eines Rechtsanwaltes annimmt, ist diese bindend oder kann nachträglich eine Festsetzung beantragt werden?


Da verstehe ich nicht so ganz, was gemeint sein soll. Geht es um den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses? Und ob der KFB noch geändert werden kann, wenn die Streitwertfestsetzung des Gerichts evtl. später geändert wird?

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#2
 Von 
vl
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 30x hilfreich)

Hallo und danke.

Genau es geht um den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlußes durch das Gericht bzw. darum ob es besser ist dies vom Gericht auf Antrag feststellen zu lassen oder ob das Gericht die Aufstellung vom RA "annehmen" soll. Das "annehmen" könnte warscheinlich Probleme mit der RSV bringen, so das der Mandant für die Differenz/nicht beglichenen Betrag durch die RSV aufkommen darf/muß, richtig?

Wäre beides bindend und nicht mehr änderbar?

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ein KFB betrifft immer die Kosten die die Gegenseite gehabt hat.

Beispiel: Kläger obsiegt im Prozess voll und ist anwaltlich vertreten. Beklagte muss laut Urteil die Kosten des Verfahrens tragen. RA des Klägers beantragt (für den Kläger) seine Kosten (Gebühren) gegen den Beklagten festzusetzen. Da sich die Gebühren des RA nach RVG richten und streitwertabhängig sind, wird das Gericht die mitgeteilte Gebührenforderung des RA festsetzen gegen den Beklagten, wenn sie Streitwert und RVG entspricht.

Ob die RSV des Beklagten nun sich an den KFB halten muss und sämtliche Kosten erstattet, wird davon abhängen -wie oben bereits beschrieben- ob im Verfahren sämtliche Streitgegenstände durch die RSV abgesichert waren. Da gibt es keine generelle Antwort.

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#4
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Der TE erklärt, dass der Streitwert künstlich aufgebläht wurde. Den Streitwert bestimmt der Kläger mit seinem Antrag. Vermutlich ist der TE der Kläger (oder Widerkläger) und hat den Rechtsstreit verloren.

Es ist nicht richtig, dass nur der siegende Gegner die Kosten festsetzen lässt. Es kann der Rechtsanwalt die Kosten gegen seinen eigenen Mandanten festsetzen lassen und auch der Mandant kann den Antrag stellen, um die Rechnung seines Anwaltes überprüfen zu lassen.

Um welches Rechtsgebiet handelt es sich denn?


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#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das der Begriff KFB jetzt auch im Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 11 RVG verwendet wird wäre mir neu.

Vermutungen bringen uns im Übrigen auch nicht weiter. Der Fragesteller sollte schon genauer angeben worum es geht. Das ergibt sich jedoch auch nicht aus dem 2. Beitrag.

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#6
 Von 
vl
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 30x hilfreich)

Nehmen wir mal folgenden Fall an:

Mandant beauftragt RA. Mandant (Kläger) hat eine RSV. Deckungszusagen wurden erteilt. Güteverhandlung und weiterer Gerichtstermin enden mit Vergleich vor dem Arbeitsgericht. Gericht schreibt Mandant an. Im Fall xyz möchten wir die entstandenen Kosten nach Aufstellung (also des eigenen) RA vom xx.xx.xxx annehmen. Eine förmliche Kostenfeststellung erfolgt nur auf Antrag.

Der genannte Streitwert des eigenen RA ist nach Meinung des Mandanten massiv aufgebläht. Jetzt hat der Mandant Bedenken, dass die RSV die aufgeblähten Kosten nicht übernimmt und dieser für den Rest (Differenzbetrag) aufkommen muß.

Wäre es in diesem Falle nicht ratsam einen Antrag auf förmliche Kostenfeststellung zu stellen? Würden dadurch weitere Kosten entstehen?

Die Kosten der Gegenseite werden vom Beklagten getragen, da Arbeitsgericht.



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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Im Fall xyz möchten wir die entstandenen Kosten nach Aufstellung (also des eigenen) RA vom xx.xx.xxx annehmen. <hr size=1 noshade>


Ist das der Wortlaut des gerichtlichen Schreibens? Oder deine freie Interpretation sprich Zusammenfassung?

Für mich hört es sich eher so an, dass es hier um die Streitwertfestsetzung und nicht um irgendwelche Festsetzung von Kosten geht. Wenn es um die Festsetzung des Streitwertes geht, dann dürfte die Formulierung des Gerichts aber eher in folgende Richtung gehen:

es ist um Streitwertmitteilung gem. § 33 RVG gebeten worden.

Das Gericht erachtet einen Streitwert in Höhe von xxx € für angemessen, dabei hat das Gericht die Anträge mit den im Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom xx.xx.xxxx mitgeteilten Werten angesetzt.

Das Gericht geht davon aus, dass eine formlose Streitwertmitteilung ausreichend ist. Sollte ein förmlicher Streitwertbeschluss begehrt werden, wird binnen 2 Wochen um Mitteilung gebeten.


Es ist durchaus möglich einen förmlichen Streitwertbeschluss zu beantragen. Da wird dann nur nichts anderes drinstehen, als in der formlosen Mitteilung. Wenn man Bedenken gegen die Streitwerthöhe hat, kann man das dem Gericht auch bereits jetzt mitteilen. Der Richter wird dann noch mal prüfen, ob die Einwände berechtigt sind und bei berechtigten Einwänden, den Streitwert herabsetzen.

Zu beachten ist jedoch, dass der Streitwert in einem Klageverfahren nach den gestellten bzw. angekündigten Anträgen bestimmt wird. Wenn der RA des Klägers streitwerterhöhend neben dem Kündigungsschutzantrag auch noch den Weiterbeschäftigungsantrag sowie 3 weitere Anträge auf Entfernung von Abmahnungen und auf Zeugniserteilung mit reingebracht hat, dann wird das Gericht dafür halt auch den Streitwert angeben müssen.

Ob die RSV dann für einzelne dieser Streitgegenstände die Kosten trägt, hängt davon ab, ob auch dafür die Deckungszusage erteilt wurde. Ein vorsichtiger RA reicht vorher den Klageentwurf bei der RSB ein und lässt sich genau dafür die Deckungszusage erteilen. Der RA ist aber für die Einholung der Deckungszusage an und für sich nicht zuständig. Eigentlich ist das eine eigene Angelegenheit, die sogar gesondert vergütet werden müsste. Eine Vielzahl von RA macht das aber sozusagen als Serviceleistung gleich mit.

Ob der RA, wenn die RSV nicht zahlt, den Rest vom Mandanten holen kann, wird auch davon abhängen, wie der Auftrag lautete.

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#8
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Den KFB hat der TE nicht erwähnt. Er schrieb was von Festsetzung. Und die geht in verschiedene Richtungen.

Ich hatte vermutet, dass es hier ums Arbeitsrecht geht. Da sind unterschiedliche Streitwerte für die Gerichtskosten, die Beschwer und die Rechtsanwaltskosten nicht ungewöhnlich.

Bei einem Vergleich hat das Arbeitsgericht eigentlich keinen Grund, einen Streitwert festzusetzen. Die Angabe ist eher als Absichtserklärung zu verstehen: Wenn eine Seite die Streitwertfestsetzung verlangen sollte, dann beabsichtigt das Arbeitsgericht nach bisherigen Kenntnisstand den Wert xyz festzusetzen.

quote:
Wäre es in diesem Falle nicht ratsam einen Antrag auf förmliche Kostenfeststellung zu stellen? Würden dadurch weitere Kosten entstehen?


Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht zwei verschiedene Anträge vor:

quote:
§ 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
...
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.


Das ist der Antrag zur Festsetzung des Streitwertes. Danach berechnet der RA seine Vergütung. Diese Berechnung kann man überprüfen lassen.
quote:
§ 11 Festsetzung der Vergütung
(1) Soweit die gesetzliche Vergütung ... zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.
(2) ... Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. ... Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.
...


Beide Anträge sind also kostenfrei und es besteht im ersten Durchgang keine Gefahr, dem Gegner Kosten erstatten zu müssen. Es löst nur nicht das Problem des TE. Nach den zwei Anträgen sind der Streitwert und die darauf berechnete Vergütung des RA wohl richtig. Die RS könnte trotzdem nur einen Teil der Kosten übernehmen.

Vielleicht wäre es besser, zuerst die RS um Übernahme der Kosten zu bitten. Die Anträge können dann immer noch gestellt werden.

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#9
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ Rechtsanwalt Carsten Meinecke

quote:
Den KFB hat der TE nicht erwähnt.


Sorry, da haben Sie aber nicht alle Beiträge richtig erfasst.

Nach meiner Nachfrage im Beitrag vom 28.02.2012, 09:59, ob es um den Erlass eines KFB geht und ob der KFB noch nachträglich geändert werden kann, wenn da Gericht später die Streitwertfestsetzung ändert antwortete der TE am 28.12.2012, 20:44, folgendes:

quote:
Genau es geht um den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlußes durch das Gericht ...


Ab da wurde dann auch der Begriff des KFB durch den TE erwähnt.

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#10
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

OK - der TE hat einmal Kostenfestsetzungsbeschluss geschrieben. Aber doch nur, weil Sie danach gefragt haben. Vorher schrieb er nur von Festsetzung. Denken Sie, der TE erkennt da einen Unterschied zwischen Kostenfestsetzung, Streitwertfestsetzung und Kostenstreitwertfestsetzung?

-- Editiert am 01.03.2012 16:19

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#11
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Denken Sie, der TE erkennt da einen Unterschied zwischen Kostenfestsetzung, Streitwertfestsetzung und Kostenstreitwertfestsetzung?


Dann raten Sie mal, warum ich im Beitrag vom 29.02.2012, 09:43, eingangs erklärte, was bzw. welche Kosten ein KFB betrifft, und dann auch noch ein Beispiel anführte.

Und im Übrigen können wir alle nicht wissen, welchen Kenntnisstand ein neues Mitglied hat und was es mit Begrifflichkeiten anfangen kann oder nicht. Man kann natürlich von vornherein alle möglichen Eventualitäten aufführen und einen Besinnungsaufsatz aus der Antwort machen. Man kann aber auch nachfragen, um besser ausloten zu können, was der Fragensteller denn wirklich gemeint haben könnte. Mal ganz abgesehen davon, dass es m.E. immer besser ist, den gesamten Verlauf eines Threats zu verfolgen und nicht mittendrin auf einmal eine Antwort zu geben, ohne den Inhalt der Vorbeiträge genau zu erfassen bzw. zu berücksichtigen.

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#12
 Von 
vl
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 30x hilfreich)


Danke erstmal an alle die hier schreiben.

Hier der Original Text:

Sehr geehrter Herr/Frau X,

in dem Rechtsstreit x gegen Y

beabsichtigt das Gericht, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wie folgt anzunehmen.

Für das Verfahren auf xx.xxx,xx (entsprechend dem Schriftsatz der Klägerseite vom xx.xx.xxxx, jedoch ohne Berücksichtigung des dort angegebenen Wertes des Antrags zu X., da bereits vom Klageantrag zu Y. umfasst.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Wert nicht den zu zahlenden Kosten und Gebühren entspricht, sondern nur deren Berechnung zugrunde liegt.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen 2 Wochen zur Frage des Wertes Stellung zu nehmen. Geht keine Äußerung ein, wird davon ausgegangen, dass keine Einwände erhoben werden.

Eine förmliche Streitwertfestsetzung erfolgt nur auf Antrag.

Grüße
xyz

Ich bin der Kläger und habe eine RSV. Mir kommt der Gegenstandwert (=Streitwert?) sehr hoch vor und habe Bedenke, dass meine RSV (trotz Deckungszusagen) einen Teil nicht übernimmt, weil möglicherweise überzogen.

Die Frage die sich mir stellt, soll ich einen Antrag auf förmliche Streitwertfestsetzung stellen um mich abzusichern? Ich denke die RSV wird damit weniger Probleme haben als mit einer Annahme.

Natürlich habe ich weder vom Gericht noch von meinem RA diesen Schriftsatz erhalten. Ich habe also nichts zum Stellung nehmen.

Was würdet Ihr tun um "Ärger" bzw. ggf. Zahlungen aus eigener Tasche zu minimieren bzw. zu verhindern?





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#13
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Worum ging es in dem Verfahren?
Wenn es z.B. um eine Eingruppierung ging, wird die Differenz zwischen dem bisher gezahlten Gehalt und dem verlangten Gehalt auf drei Jahre hochgerechnet. Das kann dann schon einen hohen Streitwert ergeben.

Ich kann Ihre Bedenken verstehen. Ich vertrete gerade einen Arbeitgeber in mehreren Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht. Der RA der Kläger hat die Anträge so geschickt gestellt, dass die Streitwerte bis ca. 40.000 betragen. Hätte er die "richtigen" Anträge gestellt, läge kein Streitwert über 8.000 EUR.

Ich würde an Ihrer Stelle erst die RS um Kostenübernahme bitten. Vielleicht erledigt das ja auch Ihr Anwalt. Erst wenn es Probleme geben sollte, würde ich die Anträge stellen.

Wenn nur der Streitwert hoch ist, wird es vermutlich keine Probleme geben. Wie soll denn die Versicherung prüfen, ob der Streitwert aufgebläht wurde. Warten Sie also ab, wie die Versicherung reagiert.



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#14
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Für den Antrag nach § 33 RVG ist keine Frist vorgesehen. Von dieser Seite spricht also ersteinmal nichts dagegen, wenn ihr RA seine Kostenrechnung zunächst mal nach dem vom Gericht mitgeteilten Streitwert fertigt und diese dann an die RSV übermittelt wird. Sollte die RSV nicht zahlen, dann kann immer noch ein Antrag gestellt werden und evtl. der Beschwerdeweg beschritten werden.

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#15
 Von 
vl
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 30x hilfreich)

Wow! Super, danke für Ihre Erklärungen. Jetzt bin ich deutlich schlauer. Echt klasse!

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1x Hilfreiche Antwort

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