Unangemessene zweite Anwaltsrechnung?

28. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
HBower
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unangemessene zweite Anwaltsrechnung?

Guten Tag,

ich finde eine Rechnung meines Anwalts unangemessen, bin mir aber nicht sicher, inwieweit ich da überhaupt richtig liege.
Würde mich über einige Meinungen hier freuen. Vielen Dank im Vorraus!

Also folgender Sachverhalt:

1) Ich war bzgl. eines Streites bei einer anderen Kanzlei, welche aus zeitlichen Gründen mir kündigen musste.
2) Mein neuer Anwalt ist dann mit mir einen etwas anderen Weg gegangen, sodass es zu überhaupt zu einem gerichtlichen Vergleich kam.
3) Ich erhalte eine Rechnung vom Anwalt in Höhe von 3305,82€. 1190€ hiervon wurden als Vorschuss geleistet. Der restliche Betrag wurde korrekt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Dazu sind aufgelistet:
Gerichtliches Verfahren Amtsgericht
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,0 Vergleichsgebühr
Auslagenpauschale

4) Der Vergleich wurde von der Gegenseite in keinen Punkten eingehalten. Die Gegenseite hielt sich an einer kleinen Sache mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss auf und forderte 209€ von mir ein.
5) Der Anwalt riet nicht zu bezahlen, da es im Vergleich festgelegt wurde, dass es mit anderen Kosten/Schulden ausgeglichen werden sollte und somit garnichts zur Sache tat.
Hierfür wurde von meinem Anwalt eine Widerklage aufgerollt, in der dann später auch für das erneute Gerichtsverfahren neben den 209€ noch anteilig hohe Kosten aus dem vorherigen Streitwert hinzugefügt wurden. Dieses Mal wurde der Vergleich eindeutiger erstellt.
→ Somit kam eine erneute Anwaltsrechnung auf mich zu, dieses Mal in Höhe von 2539,46€ mit den selben Positionen wie bei der ersten Rechnung.


→ Der Anwalt erwähnte häufiger nach der ersten Gerichtsverhandlung mit dem zustandegekommenen Vergleich, dass es sein Fehler gewesen sei, da er nicht achtsam genug war, es detailliert und korrekt durchzuführen und der Gegenseite in dieser Hinsicht Spielraum zu lassen.
Die Widerklage war auch seine Idee.

Wäre ich den Weg der alten Kanzlei gegangen, dann hätte ich wesentlich geringere Kosten aufwenden müssen. Ich finde die zweite Rechnung des Anwalts als unangemessen, da sie auf seinen Fehlern gewachsen ist.

Inwieweit habe ich hier überhaupt einen Grund unzufrieden zu sein und mich zu beschweren?

Grüße HBower

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Der Anwalt riet nicht zu bezahlen, da es im Vergleich festgelegt wurde, dass es mit anderen Kosten/Schulden ausgeglichen werden sollte und somit garnichts zur Sache tat.
Hierfür wurde von meinem Anwalt eine Widerklage aufgerollt, in der dann später auch für das erneute Gerichtsverfahren neben den 209€ noch anteilig hohe Kosten aus dem vorherigen Streitwert hinzugefügt wurden. Dieses Mal wurde der Vergleich eindeutiger erstellt.
→ Somit kam eine erneute Anwaltsrechnung auf mich zu, dieses Mal in Höhe von 2539,46€ mit den selben Positionen wie bei der ersten Rechnung.

Bitte zur Klarstellung die Wortwahl überprüfen.
Was soll "aufgerollt" heißen ?
Widerklage bedeutet, es bleibt der selbe Prozeß.
Vergleich bedeutet, dass der Forderung nicht voll entsprochen wurde oder warum gab es keine positive Kostenentscheidung mit der Kostenpflicht des Gegners ?
Zitat:
Der Anwalt erwähnte häufiger nach der ersten Gerichtsverhandlung mit dem zustandegekommenen Vergleich, dass es sein Fehler gewesen sei, da er nicht achtsam genug war, es detailliert und korrekt durchzuführen

Ob es ein schuldhaften Fehler war, kann man daraus aber nicht entnehmen.
Was war denn vorhersehbar und wurde in dem Vergleich übersehen ?

-- Editiert von Spezi-2 am 29.11.2019 09:26

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Ich komme da nicht so ganz mit:

In der Regel, ist ein Verfahren mit einem Vergleich auch beendet. Wenn also der Anwalt Widerklage erhoben hat, dann geht das doch nur, wenn die Gegenseite eben nicht diesem Vergleich zugestimmt hat. Dann aber kann der Anwalt meines Erachtens auch nicht die vergleichsgebühren nehmen, da das Verfahren ja noch läuft?

Auch ich kenne es so, dass die Kostenentscheidung in einem Vergleich mit aufgenommen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HBower
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend und danke schon mal für die Antworten.

Es war so, dass ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Ich hatte alle Punkte erfüllt, die Gegenseite nicht, weil dort zu viel Interpretationsfreiraum bestand und der Vergleich nicht konkret genug schien.

Aufgrunddessen gab es eine zweite Gerichtsverhandlung, in dem der Vergleich eigentlich nur klarer formuliert wurde. Hierfür entstanden erneut diese hohen Anwaltskosten.

Grüsse HB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Der Sachverhalt ist nicht klarer geworden.

Zitat:
Es war so, dass ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde.
Wenn dies so stimmt, war das Verfahren damit zu ende.
Zitat:
Aufgrunddessen gab es eine zweite Gerichtsverhandlung,

Geht so einfach nicht, sondern des muß eine 2. Klage geben.
Prüfe einfach mal die Aktenzeichen.

-- Editiert von Spezi-2 am 30.11.2019 18:08

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
HBower
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gab eine 2. Gerichtsverhandlung auf Basis einer Widerklage meines Anwaltes bezüglich irgendwelchen Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die die Gegenseite von mir haben wollte, aber mit anderen Schulden von seiner Seite aus eigentlich abgegolten waren. Ursprung dieses Schlamassels waren ja tatsächlich die Undeutlichkeiten in dem Vergleich.

Daher meine Frage ob aufgrund eines unklaren Vergleiches (Meines Erachtens ein Fehler u.A. durch meinen Anwalt) so eine 2. Rechnung wegen eines erneutem Gerichttermines gerechtfertigt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
Es gab eine 2. Gerichtsverhandlung auf Basis einer Widerklage meines Anwaltes bezüglich irgendwelchen Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die die Gegenseite von mir haben wollte, aber mit anderen Schulden von seiner Seite aus eigentlich abgegolten waren. Ursprung dieses Schlamassels waren ja tatsächlich die Undeutlichkeiten in dem Vergleich.

Wieder keinerlei Aufklärung.
Gibt es nun 2 Aktenzeichen oder ist allesnur 1 Aktenzeichen ?P

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6415 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
auf Basis einer Widerklage meines Anwaltes bezüglich irgendwelchen Kostenfestsetzungsbeschlüssen,

kann nicht so sein, denn gegen einen unrichtigen Kostenfestsetzungsbeschuss erhebt man keine "Widerklage" sondern "sofortige Beschwede ( §104 ZPO )

Eine Widerklage wird in einem laufendem Verfahren erhoben und enthält einen eigenen Antrag neben dem Antrag auf Klagabweisung des eigentlichen Klagantrages.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Ich warte ja immer noch auf die Antwort zur Frage, ob es 2 Aktenzeichen gibt. ...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16461 Beiträge, 9280x hilfreich)

Wenn eine sofortige Beschwerde gegen den KFB eingelegt würde, würde das zwar zusätzliche Anwaltskosten rechtfertigen (allerdings nur mit den Kosten als Streitwert) - aber in einem Beschwerdeverfahren hätte der Vergleich nicht geändert werden können.

Ich fürchte, ohne Aktenkenntnis kommt man zu keiner hilfreichen Antwort.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.614 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen