Guten Tag,
ich finde eine Rechnung meines Anwalts unangemessen, bin mir aber nicht sicher, inwieweit ich da überhaupt richtig liege.
Würde mich über einige Meinungen hier freuen. Vielen Dank im Vorraus!
Also folgender Sachverhalt:
1) Ich war bzgl. eines Streites bei einer anderen Kanzlei, welche aus zeitlichen Gründen mir kündigen musste.
2) Mein neuer Anwalt ist dann mit mir einen etwas anderen Weg gegangen, sodass es zu überhaupt zu einem gerichtlichen Vergleich kam.
3) Ich erhalte eine Rechnung vom Anwalt in Höhe von 3305,82€. 1190€ hiervon wurden als Vorschuss geleistet. Der restliche Betrag wurde korrekt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet. Dazu sind aufgelistet:
Gerichtliches Verfahren Amtsgericht
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr
1,0 Vergleichsgebühr
Auslagenpauschale
4) Der Vergleich wurde von der Gegenseite in keinen Punkten eingehalten. Die Gegenseite hielt sich an einer kleinen Sache mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss auf und forderte 209€ von mir ein.
5) Der Anwalt riet nicht zu bezahlen, da es im Vergleich festgelegt wurde, dass es mit anderen Kosten/Schulden ausgeglichen werden sollte und somit garnichts zur Sache tat.
Hierfür wurde von meinem Anwalt eine Widerklage aufgerollt, in der dann später auch für das erneute Gerichtsverfahren neben den 209€ noch anteilig hohe Kosten aus dem vorherigen Streitwert hinzugefügt wurden. Dieses Mal wurde der Vergleich eindeutiger erstellt.
→ Somit kam eine erneute Anwaltsrechnung auf mich zu, dieses Mal in Höhe von 2539,46€ mit den selben Positionen wie bei der ersten Rechnung.
→ Der Anwalt erwähnte häufiger nach der ersten Gerichtsverhandlung mit dem zustandegekommenen Vergleich, dass es sein Fehler gewesen sei, da er nicht achtsam genug war, es detailliert und korrekt durchzuführen und der Gegenseite in dieser Hinsicht Spielraum zu lassen.
Die Widerklage war auch seine Idee.
Wäre ich den Weg der alten Kanzlei gegangen, dann hätte ich wesentlich geringere Kosten aufwenden müssen. Ich finde die zweite Rechnung des Anwalts als unangemessen, da sie auf seinen Fehlern gewachsen ist.
Inwieweit habe ich hier überhaupt einen Grund unzufrieden zu sein und mich zu beschweren?
Grüße HBower
Unangemessene zweite Anwaltsrechnung?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Zitat:Der Anwalt riet nicht zu bezahlen, da es im Vergleich festgelegt wurde, dass es mit anderen Kosten/Schulden ausgeglichen werden sollte und somit garnichts zur Sache tat.
Hierfür wurde von meinem Anwalt eine Widerklage aufgerollt, in der dann später auch für das erneute Gerichtsverfahren neben den 209€ noch anteilig hohe Kosten aus dem vorherigen Streitwert hinzugefügt wurden. Dieses Mal wurde der Vergleich eindeutiger erstellt.
→ Somit kam eine erneute Anwaltsrechnung auf mich zu, dieses Mal in Höhe von 2539,46€ mit den selben Positionen wie bei der ersten Rechnung.
Bitte zur Klarstellung die Wortwahl überprüfen.
Was soll "aufgerollt" heißen ?
Widerklage bedeutet, es bleibt der selbe Prozeß.
Vergleich bedeutet, dass der Forderung nicht voll entsprochen wurde oder warum gab es keine positive Kostenentscheidung mit der Kostenpflicht des Gegners ?
Zitat:Der Anwalt erwähnte häufiger nach der ersten Gerichtsverhandlung mit dem zustandegekommenen Vergleich, dass es sein Fehler gewesen sei, da er nicht achtsam genug war, es detailliert und korrekt durchzuführen
Ob es ein schuldhaften Fehler war, kann man daraus aber nicht entnehmen.
Was war denn vorhersehbar und wurde in dem Vergleich übersehen ?
-- Editiert von Spezi-2 am 29.11.2019 09:26
Ich komme da nicht so ganz mit:
In der Regel, ist ein Verfahren mit einem Vergleich auch beendet. Wenn also der Anwalt Widerklage erhoben hat, dann geht das doch nur, wenn die Gegenseite eben nicht diesem Vergleich zugestimmt hat. Dann aber kann der Anwalt meines Erachtens auch nicht die vergleichsgebühren nehmen, da das Verfahren ja noch läuft?
Auch ich kenne es so, dass die Kostenentscheidung in einem Vergleich mit aufgenommen wird.
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Guten Abend und danke schon mal für die Antworten.
Es war so, dass ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Ich hatte alle Punkte erfüllt, die Gegenseite nicht, weil dort zu viel Interpretationsfreiraum bestand und der Vergleich nicht konkret genug schien.
Aufgrunddessen gab es eine zweite Gerichtsverhandlung, in dem der Vergleich eigentlich nur klarer formuliert wurde. Hierfür entstanden erneut diese hohen Anwaltskosten.
Grüsse HB
Der Sachverhalt ist nicht klarer geworden.
Wenn dies so stimmt, war das Verfahren damit zu ende.Zitat:Es war so, dass ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde.
Zitat:Aufgrunddessen gab es eine zweite Gerichtsverhandlung,
Geht so einfach nicht, sondern des muß eine 2. Klage geben.
Prüfe einfach mal die Aktenzeichen.
-- Editiert von Spezi-2 am 30.11.2019 18:08
Es gab eine 2. Gerichtsverhandlung auf Basis einer Widerklage meines Anwaltes bezüglich irgendwelchen Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die die Gegenseite von mir haben wollte, aber mit anderen Schulden von seiner Seite aus eigentlich abgegolten waren. Ursprung dieses Schlamassels waren ja tatsächlich die Undeutlichkeiten in dem Vergleich.
Daher meine Frage ob aufgrund eines unklaren Vergleiches (Meines Erachtens ein Fehler u.A. durch meinen Anwalt) so eine 2. Rechnung wegen eines erneutem Gerichttermines gerechtfertigt ist.
Zitat:Es gab eine 2. Gerichtsverhandlung auf Basis einer Widerklage meines Anwaltes bezüglich irgendwelchen Kostenfestsetzungsbeschlüssen, die die Gegenseite von mir haben wollte, aber mit anderen Schulden von seiner Seite aus eigentlich abgegolten waren. Ursprung dieses Schlamassels waren ja tatsächlich die Undeutlichkeiten in dem Vergleich.
Wieder keinerlei Aufklärung.
Gibt es nun 2 Aktenzeichen oder ist allesnur 1 Aktenzeichen ?P
Zitat:auf Basis einer Widerklage meines Anwaltes bezüglich irgendwelchen Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
kann nicht so sein, denn gegen einen unrichtigen Kostenfestsetzungsbeschuss erhebt man keine "Widerklage" sondern "sofortige Beschwede ( §104 ZPO )
Eine Widerklage wird in einem laufendem Verfahren erhoben und enthält einen eigenen Antrag neben dem Antrag auf Klagabweisung des eigentlichen Klagantrages.
Ich warte ja immer noch auf die Antwort zur Frage, ob es 2 Aktenzeichen gibt. ...
Wenn eine sofortige Beschwerde gegen den KFB eingelegt würde, würde das zwar zusätzliche Anwaltskosten rechtfertigen (allerdings nur mit den Kosten als Streitwert) - aber in einem Beschwerdeverfahren hätte der Vergleich nicht geändert werden können.
Ich fürchte, ohne Aktenkenntnis kommt man zu keiner hilfreichen Antwort.
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