Unterlagen Verweigerung

25. April 2006 Thema abonnieren
 Von 
Micha26
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 0x hilfreich)
Unterlagen Verweigerung

im Jahre 2000 war ich als Beifahrer an einem schweren Verkehrsunfall beteiligt. NAch 2 Jahren lagen endlich alle geforderten Gutachten vor. Seither versuche ich von meinem Anwalt Informationen über den Sachstand der Schadensersatzansprüche zu erhalten und wurde immer vertröstet, mit dem Hinweis, daß solche Vorgänge länger dauern und alles am Laufen sei.

Seit ca. 8 Monaten hab ich jetzt mit zahlreichen Schreiben versucht eine Information über den Sachstand zu erhalten und vor allem Kopien des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Versicherung zu erhalten.

Erst nach Einschaltung der Rechtsanwaltskammer erhielt ich überhaupt eine Antwort auf meine (insgesamt 6) Schreiben. Allerdings nur oberflächliche Antworten und bis heute (trotz ausdrücklicher Anforderung unter Terminsetzung) noch keine Schriftverkehrskopien.

Gehe davon aus, daß der Anwalt in den letzten 4 Jahren gar nichts gemacht hat, auch wenn er gegenteiliges behauptet.

Habe ich einen Rechtsanspruch auf den Schriftverkehr ? und kann ich den über einen anderen Anwalt versuchen geltend zu machen ?

Wie verhält es sich denn mit den Kosten bzw. zahlt das eine Rechtsschutzversicherung, die vor ca. 5 Jahren (also nach dem Unfall) abgeschlossen wurde ?

Was denn, so teuer?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Wenn Sie mit der Arbeit Ihres Anwalts nicht zufrieden sind, können Sie ihm jederzeit das mandat entziehen und sich einen neuen suchen.

Die rechstschutzversicherung wird allerdings sowieso nicht zahlen. Die tritt erst dann ein, wenn ein Schadensfall NACH Abschluß der Versicherung und nach Ablauf einer meist 3-monatigen Sperrfrist angefallen ist.

Gruß Justice

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#2
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Hallo Micha,

§ 11 der Berufsornung für RAe schreibt vor, daß der Mandant über den Fortgang der Sache zu unterrichten, wesentliche Veränderungen und Maßnahmen zu unterrichten ist. Die Regelung des § 11 BRAO stellt eine klassische Mandantenschutzvorschrift dar. Bekanntermaßen liegt dem Mandatsverhältnis stets ein Auftragsverhältnis nach § 675 BGB zugrunde. Die Informationspflicht(!) des RA ergibt sich insoweit aus § 666 BGB . Insoweit könnten sich auch, wenn denn überhaupt Unterlagen vorhanden sind Herausgabepflichten nach § 667 ergeben.

:)


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#3
 Von 
Micha26
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank

Die § werd ich mir gleich mal anschauen und denk, daß ich auch auf § 323 / 325 / 627 BGB verwenden könnte.

Nichtdeckung durch Rechtsschutzversicherung dacht ich mir schon. Dachte nur, daß evtl. der "Streit" gegen den Anwalt ein neuer Fall sei.

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#4
 Von 
Micha26
Status:
Beginner
(119 Beiträge, 0x hilfreich)

thosim muß wohl § 11 BORA sein und nicht BRAO :-) aber der hilft mir auf alle Fälle weiter - danke

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