Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen, wir haben folgendes Problem:
Wir haben einen Rechtsstreit mit einem italienischen Unternehmen gewonnen. Der vollstreckbare Titel ist an unseren Anwalt gegangen. Der Titel ist von Januar 2004.
Unser Anwalt hat bis jetzt nichts unternommen, um an das uns zustehende Geld zu kommen. Nun haben wir einen anderen Anwalt beauftragt die Zwangsvollstreckung weiter zu betreiben, jedoch will der 1. Anwalt den Titel nach Bezahlung einer unserer Meinung ungerechtfertigten Forderung rausrücken. (2 Rechnung haben wir bereits bezahlt, wir wollten jedoch erstmal ein Resultat sprich unsere Forderung haben, bevor wir seine 3. Rechnung begleichen).
Meine Frage lautet nun: Darf er unseren Titel einfach einbehalten?
Warum erstellt das Gericht keine Kopie?
Unterlagen
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
1. eine kopie würde ihnen nichts nutzen, sie benötigen die vollstreckabre ausfertigung von der es nur eine gibt (es sei denn die andere ist unwiederbringlich verloren - das muss an eides statt versichert werden).
2. ein zurückbehaltsrecht wird dem anwalt hier zustehen (§ 273 BGB
).
3. aus der tatsache, dass es die 3. rechnung des anwalts ist lässt sich nicht herleiten, dass diese unberechtigt ist (was ja nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann - hier fehlen aber jedwede informationen). anwälte sind auch berechtigt einen entsprechenden vorschuss vor beginn der tätigkeit zu fordern.
abschließend lässt sich daher nach derzeitigem infomationsstand nur sagen, dass der anwalt hier im recht ist.
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