Verfahrenskosten ??

27. November 2003 Thema abonnieren
 Von 
sylt
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfahrenskosten ??

Ich hatte heute die Verhandlung wegen den Diebstahl meiner Tochter.Das Urteil für meine Tochter sind 15 Soziale Stunden und da ich bei den Detektiven ja was unterschrieben habe ohne es lesen zu dürfen war auch ich dran
mein Urteil für mich : 15Tagessätze a`5 Euro , weil ich außer dem Kindergeld f. 1kl.Kind nichts bekomme und die VERFAHRENSKOSTEN-- was kommt da bitte finanziell wohl auf mich zu-Denn die Geldstrafe ist schon wegen meiner Sítuation gering gehalten.
Kann ich diese Schulden jemals bezahlen
Bin dankbar für jeden Tip

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"sylt"

Was denn, so teuer?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 TS haben Sie gem. § 465 I S. 1 StPO iVm § 40 GKG sowie Ziffer 6110 der Anlage 1 zum GKG € 41,00 an gerichtlichen Verfahrenskosten zu zahlen. Hinzu kommen uU noch die Kosten für Ihre Rechtsverteidigung, falls Sie einen RA mit der Wahrnehmung derselben betraut haben.

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Sehr gut!

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#3
 Von 
sylt
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke für Die Antwort Nr. 2 von Bob.Vila
Ich hatte keinen Anwalt
EIn Frage an BOBO was bedeutet Sehr Gut!
Danke für Ihren Rat


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"sylt"

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Mit sehr gut, meinte BOBO, daß Bob Vila die völlig richtige Vorschrift aus dem GKG zitiert hat, sozusagen "Beifall" für Antwort Nr.2

Zu den 41,-€ kommen ggf. noch Auslagen für Zeugen, (Fahrtkosten und Verdienstausfall) des/der Dedektive(s) in tatsächlicher Höhe.

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Nachtrag:

Da Sie ja ein gemeinsames Verfahren mit Ihrer Tochter hatten, werden Sie wohl nur 50% der Verfahrenskosten zahlen müssen.

Hinsichtlich Ihrer Tochter hat das Gericht wohl auf die Auferlegung der Kosten und Auslagen gem. § 74 JGG verzichtet?!

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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Richtig, die Kosten müssten wohl tatsächlich noch aufgeteilt werden. € 20,50 ist doch eigentlich ein echtes Sonderangebot, oder? Von kostendeckenden Gebühren kann da wohl kaum die Rede sein...

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"fiat justitia et pereat mundus..."

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