Vergleich - Frage zu Kosten

20. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
Fat_Tony
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Vergleich - Frage zu Kosten

Hallo zusammen ;-)

Zitat aus Verhandlungsprotokoll (Landgericht):

"Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben; die übrigen Kosten tragen die Beklagten."

Was bedeutet dies genau bzgl. der Kostenteilung? Wer zahlt was?

Vielen Dank im Voraus ;-)




3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 637x hilfreich)

Der Beklagte trägt:

2 x VV 3100 (ger. Verf.geb.)
2 x VV 3104 (Terminsgebühr)
1 x VV 1003 (Vergleichsgebühr)
(Anwaltskosten Klageverfahren)

1,0 Gerichtsgebühren

Kläger trägt:

1 x VV 1003 (ger. Vergleichsgebühr)

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#2
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(726 Beiträge, 119x hilfreich)

Muss bei einem Vergleich der Kläger nicht automatisch auch die Kosten seines Anwalts für außergerichtliche Tätigkeiten übernehmen?

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Schlichter
(7018 Beiträge, 3936x hilfreich)

Zunächst einmal muss der Mandant stets die Kosten des von ihm beauftragten RA selbst tragen. Nur er ist Auftraggeber des RA und schuldet diesem daher die Vergütung.

Eine andere Frage ist, ob der Mandant evtl. Erstattungsansprüche gegen Dritte hat. Bei einem gerichtlichen Vergleich kommt es im Hinblick auf die Kostentragungspflicht für die Rechtsanwaltskosten darauf an, was im Vergleich vereinbart wurde.

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