Vergleichs- und Prozessgebühren zahlen?

19. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
Elsa Tilly
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Vergleichs- und Prozessgebühren zahlen?

Hallo.

Wer kann mir helfen. Ich hatte Ärger mit einem Handwerker und habe einem RA die Sache übergeben. Es kam zum Vergleich, ohne Prozess.

Nun kommt die Hammerabrechnung:
10/10 Prozesgeb. nach 3111 BRAGO
7,5/10 Besprechungsgeb. nach 11812 BRAGO
10/10 Vergleichsgeb. nach 2313 BRAGO
Entgeld für Post usw.

Streitwert war 8.605,84 Euro. Die Anwaltsrechnung macht jetzt aber 1.455,51 Euro aus.

Muss ich Prozessgeb. und Vergleichsgebühren zahlen, obwohl die Sache mit ein paar Briefen und Telefonaten erledigt wurde?

Danke für Feedback.

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cohinoor
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn es keinen Prozess gegeben hat, ist eine Gebühr falsch.

7,5/10 Gebühr gem. § 118 I 1 BRAGO
7,5/10 Besprechungsgeb. § 118 I 2 BRAGO
10/10 Vergleichsgeb. nach § 23 BRAGO


Falls aber Klage eingereicht wurde, die Gegenseite sich bei Gericht angezeigt hat, ihr euch dann verglichen und nur den Vergleich gerichtlich protokollieren lassen habt, dann sehen die Gebühren eigentlich richtig aus.

10/10 Prozesgeb. nach 3111 BRAGO
7,5/10 Besprechungsgeb. nach 11812 BRAGO
10/10 Vergleichsgeb. nach 2313 BRAGO

Gruß Coohinoor

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo,

wenn hier kein "Prozeß" stattgefunden hat, ist nicht nur eine Gebühr falsch, sondern zwei.

7,5 oder 8/10 Geschäftsgebühr
7,5 oder 8/10 Besprechungsgebühr
15/10 Vergleichsgebühr.

Die außergerichtliche Vergleichsgebühr beträgt 15/10 und nicht 10/10.

Ich kann mir aber kaum vorstellen, daß ein Anwalt eine derart falsche Kostenrechnung schickt.

War denn wirklich kein Gericht angerufen?


-----------------
" Mit freundlichen Grüßen"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Elsa Tilly
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)


Hallo,

vielen Dank für die beiden Rückmeldungen. habe die Unterlagen durchgeguckt - doch es war. Die Gegenseite hat die Sache bei Gericht angezeigt. (Mir war nicht bewusst, dass das einen so teuren Unterschied macht).

Ich will mich ja nicht mit dem Anwalt überwerfen, hätte mich aber nicht getraut, den persönlich danach zu fragen....
(Die Rechnung erscheint mir aber immer noch ziemlich hoch.....)

Dann muss ich wohl oder übel zahlen. Danke für Ihre Hilfe.


1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Martina2
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Wenn der Prozess schon anhängig war und die Besprechung mit der Gegenseite erst danach stattgefunden hat, fällt die Besprechungsgebühr aber weg!

Martina

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Elsa Tilly
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

ich hatte vorab ein Beratungsgepräch beim Anwalt und dann haben wir fast 2 Monate gewartet, ob sich die Gegenseite mukst. Dann kam die Anzeige vom Gericht. Und dann gings weiter.....

Aber Danke für den Tipp.

Elsa Tilly

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Martina,

die Besprechungsgebühr fällt nicht weg.

Wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, so wie sich jetzt herausgestellt hat, heißt diese Gebühr dann Erörterungsgebühr.

Der Anwalt hätte gut und gern

10/10 Prozeß
10/10 Erörterung und
10/10 Vergleich

plus Auslagen und Steuer

nehmen können. Wenn nichts erörtert wurde, wurde aber zumindest verhandelt. Dann wäre eine 10/10 Verhandlungsgebühr angefallen.

Es sei denn, das ganze ist im schriftlichen Verfahren erledigt worden, also ohne mündliche Verhandlung. Dann fallen nur 5/10 Verhandlungsgebühr an.

Normalerweise werden aber außergerichtliche Gebühren auf die gerichtlichen angerechnet. Nun denn, jedenfalls ist die Rechnung nicht so falsch gewesen, wie es den Anschein durch die Posterin erweckt hat.



-----------------
" Mit freundlichen Grüßen"

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
D. Scholdei
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

Moin,

>Wenn ein gerichtliches
>Verfahren anhängig ist,
>so wie sich jetzt
>herausgestellt hat, heißt
>diese Gebühr dann
>Erörterungsgebühr.

Aua ... Schau bitte mal den Gebührentatbestand der Erörterungsgebühr nach! Da steht nix von Besprechung mit der Gegenseite!

So wie mir die Rechnung jetzt erscheint, ist sie RICHTIG! Wenn nämlich hier ein Verfahren anhängig gewesen ist,VORHER eine Besprechung stattgefunden hat und im Termin direkt ein Vergleich geschlossen wurde, dann entsteht:

vorgerichtlich:

7,5/10 Geschäftsgebühr § 118 I 1 BRAG
7,5/10 Besprechungsgebühr § 118 I 2 BRAGO

gerichtlich:
-7,5/10 Geschäftsgeb. (Anrechnung)
10/10 Prozeßgebühr § 31 I 1 BRAGO
10/10 Vergleichsgeb. § 23 BRAGO

Somit fehlt oben lediglich der Hinweis auf 118 II um das verständlich zu machen.

Zu den Fragen: Ja, wenn dein Anwalt sich bei Gericht als deine Vertretung angezeigt hat und ein Vergleich erzielt wurde. Sowie wenn vor der Anhängigkeit eine Besprechungsgebühr (Achtung: mit Gegenseite in DEINEM Auftrag/Einverständnis) entstanden ist, dann mußt du zahlen.

Gruß
Daniel Scholdei

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Martina2
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich bin nach wie vor der Meinung, dass die Besprechungsgebühr NICHT angefallen ist. So wie Elsa den Fall geschildert hat, wurde der Vergleich geschlossen, nachdem Klage erhoben wurde. Offensichtlich hat dann auch die Besprechung mit dem Gegenanwalt nach Klageerhebung stattgefunden und die Besprechungsgebühr ist nicht angefallen.

Martina

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Scholdai,

woher nehmen Sie die Information, daß eine Besprechung stattgefunden hat?

Die Fragstellerin hat folgendes geschrieben:

"Ich hatte erst ein Beratungsgespräch (Betonung liegt auf Beratung) bei dem Anwalt, dann haben wir zwei Monate gewartet, ob sich die Gegenseite muckst, und dann kam die Anzeige vom Gericht und dann gings weiter".

Nach dieser Aussage kann man eher davon ausgehen, daß vor Gericht mit der Gegenseite gesprochen wurde, weil von einer Besprechung außerhalb des Gerichtsverfahrens ist hier m.E. keine Rede. Dies ging aus dem ersten Posting allerdings noch nicht hervor.

Woher also erkennen Sie, daß es hier eine Besprechung gegeben hat, die eine Besprechungsgebühr auslöst?

Auch ich kann Ihnen nur das Studium der entsprechenden Literatur empfehlen, nämlich den Unterschied zwischen einem Beratungsgespräch und einer kostenauslösenden Besprechung.

Nicht mit Steinen werfen, wenn man im Glashaus sitzt, ok. ;)


Gruß

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
D. Scholdei
Status:
Beginner
(59 Beiträge, 16x hilfreich)

Moin,

um das Glashaus mal richtig zu zerlegen:

Meine Vermutung, daß eine Besprechung stattgefunden hat, bezieht sich auf:

"Muss ich Prozessgeb. und Vergleichsgebühren zahlen, obwohl die Sache mit ein paar Briefen und Telefonaten erledigt wurde?"

Die genauen Bedingungen, wann eine Besprechungsgebühr entsteht, habe ich ausdrücklich nochmals erwähnt.

Meine Kritik und der Hinweis auf die Literatur bezog sich ausschließlich auf die Aussage:

"die Besprechungsgebühr fällt nicht weg.

Wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, so wie sich jetzt herausgestellt hat, heißt diese Gebühr dann Erörterungsgebühr."

und das ist definitiv FALSCH! Die Besprechungsgebühr hat mit der Erörterungsgebühr so gar nichts zu tun. Sie wird auch nicht umbenannt oder sonstwie geändert! Nicht einmal eine Anrechnung erfolgt.

Das also bitte nochmal lesen, und dann stecke ich meine Steinchen wieder weg ...

Nix für ungut und auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.

Gruß
Daniel ScholdEi

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rotmandel
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

kann mir jemand sagen ob es richtig ist das die Vorschußrechnung mit einem Gegenstandswertvon 4000 Euro gerechnet wird,die Endabrechnung aber mit 10000 Euro.Ist eine Erhöhung von 150% normal

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
RA Dirk J. Lamottke
Status:
Schüler
(203 Beiträge, 61x hilfreich)

Meine Antwort mag überraschen: Eine "Erhöhung" des Streitwertes hat hier ggf nicht stattgefunden: Mit der Vorschussrechnung fordert der Anwalt einen Vorschuss auf die aus seiner Sicht voraussichtlich anfallenden Honorare. Anfangs (=Zeitpunkt der Vorschussrechnung) ist er wohl davon ausgegangen, dass der Streitwert lediglich 4000 EUR beträgt. Jetzt geht er offenbar davon aus, dass der Streitwert 10.000 EUR beträgt. Für diesen Sinneswandel sollte es einen plausiblen Grund geben. Fragen Sie ihren Anwalt doch einfach mal, warum er heute von einem Streitwert von 10.000 EUR ausgeht, obwohl bis dato nur von einen Gegenstandswert iHv 4.000 EUR die Rede war.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 289.982 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.872 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen