Antwort vom 11.2.2019 | 07:18
Von Status: Unbeschreiblich (26851 Beiträge, 11390x hilfreich)
Normalerweise haben sowohl Anwälte als auch Gerichte es gar nicht so gerne, wenn die Parteien anwesend sind. Wenn in einem einfachen Zivilverfahren der Kläger zwecks Sachverhaltsaufklärung dennoch geladen wird, dann fehlt dem Gericht noch etwas. Die Konsequenz länger andauernder Unfähigkeit, hier noch vorzutragen, kann auch zu einer Klageabweisung führen.
Die von @AltesHaus vertretene Ansicht deckt sich nach meiner Kenntnis nicht mit dem Gesetz. Für ein Ruhen des Verfahrens müssen nämlich beide Parteien zustimmen UND es müssen Gründe vorliegen, das Verfahren außergerichtlich zu einem Ende zu bringen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ruhen scheidet also aus. Auch die Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens liegen nicht vor.
Was bleibt? Neue Terminierung, kurzfristig. Oder aber eine Entscheidung nach Lage der Akten. Was anderes fällt mir im Augenblick nicht ein. Das ist auch nachvollziehbar. Denn die mit einer Klage überzogene Partei hat auch einen Anspruch auf Klärung der Angelegenheit, und es ist letztlich unzumutbar, über einen längeren Zeitraum einem schwebendem Verfahren ausgesetzt zu sein.
wirdwerden