Verjährung Kosten nach Titulierung

11. Juni 2004 Thema abonnieren
 Von 
Night-Claire
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung Kosten nach Titulierung

hallo- Guten Abend,

ich möchte gerne hier noch einmal fragen, ob das wirkich richtig ist, dass Kosten, die nach Titulierung entstanden sind, nicht verjähren?

Dies sagte man mir in einem anderen Forum, dass aber für mein Geschmack mehr für "Forderungseintreibung" zuständig ist.

In meinem Falle handelt es sich um ein Titel, wo der Gläubiger mehr als 7 Jahre nicht versucht hat, zu verstrecken.

Bei den Zinsen konnte ich schon Einrede der Verjährung machen, dass akzeptierte er, aber die Kosten aus den Jahren 94/95 will er haben resp. sein Rechtsanwalt haben.

was meint ihr dazu?


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"viele Grüße
Claire"

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4 Antworten
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#1
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Titulierte Kosten (auch titulierte Zinsen) verjähren nach frühestens 30 Jahren. Ob dann verjährt, oder ob Vollstreckungsversuche hemmen, ist die Frage, wo sich die Juristen noch streiten.

Aber 7 Jahre ist kein Thema.

Du wirst zahlen müssen.

Wolfgang

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#2
 Von 
Night-Claire
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo Wolfgang, danke für deine Antwort.

ich meinte nicht die titulieren Kosten, sondern die Kosten, die nach Titulierung enstanden sind, wie EMA-Anfragen, Rechtsanwaltsgebühren etc... ob die verjährt sind. Also bei den Zinsen weiß ich es, dass die verjähren.....aber wie ist es eben mit den Kosten?

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"viele Grüße
Claire"

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#3
 Von 
guest123-57
Status:
Lehrling
(1131 Beiträge, 272x hilfreich)

Das ist streitig. Nach der überwiegenden Meinung in Rechssprechung und Literatur gilt für nichtfestgesetzte Kosten der Zwangsvollstreckung seit der Schuldrechtsreform die 3-jährige Verjährungsfrist.
Wobei sich das ganze natürlich dadurch kompliziert, daß durch Maßnahmen der ZV ja eine Hemmung eintreten kann. Da ja zunächst auf die Kosten aufgerechnet wird, kann man bei jedem Versuch einer ZV davon ausgehen, daß hier eine ZV auf die nichtfestgesetzten Kosten versucht wird, was zu einer Hemmung führt.
Bei Foderungen, wo das nicht so ist (z.B. bei Verbraucherkreditforderungen) sind sowieso die hinangestellten Kosten durch den Beginn der ZV insgesamt gehemmt. Aber auch hier gibt es Expertenstreit.

Also nicht ganz einfach, was im übrigen auch für die Zinsen gilt (zumindestens seit der Schuldrechtsreform, obwohl sich das vielfach noch nicht rumgesprochen hat).

Wolfgang

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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "

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#4
 Von 
Rechtspfleger
Status:
Praktikant
(578 Beiträge, 216x hilfreich)

Hi,

auf Anfrage der Bundesrechtsanwaltskammer hat das Bundesjustizministerium klargestellt, das nach dortiger Auffassung nicht titulierte Zwangsvollstreckungkosten auch nach neuem Verjährungsrecht erst nach 30 Jahren verjähren.
Eine entsprechende klarstellene Gesetzesänderung ist noch für dieses Jahr vorgesehen.
Da man aber nach der aktuellen Gesetzesformulierung nach Ansicht der BRAK auch die Auffassung vertreten kann, dass Vollstreckungskosten nach 3 Jahren verjähren, empfiehlt die BRAK sicherheitshalber diese Kosten nach § 788 II ZPO festsetzen zu lassen.

Gruß
Rpfl.

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