Nehmen wir mal an ein Mandant erteilt einer Kanzlei einen Auftrag zur Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Klage. Mehr nicht.
Da dem Mandant nach dieser Prüfung das Kostenrisiko zu groß ist will er keine Klage erheben.
Doch der Anwalt erhebt trotzdem Klage. Der Mandant lässt die Klage von dem Anwalt sofort wieder zurücknehmen, sobald er davon erfährt, erhält aber Rechnungen für Gerichtskosten und Anwaltskosten der Gegenseite.
Wie lange ist die Verjährung diese Gerichts- und Anwaltskosten von dem Rechtsanwalt einzufordern?
Verjährungsfrist für Kosten nicht beauftragter Klage
28. Dezember 2018
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Frage vom 28. Dezember 2018 | 21:03
Von
Status: Frischling (35 Beiträge, 6x hilfreich)
Verjährungsfrist für Kosten nicht beauftragter Klage
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#1
Antwort vom 28. Dezember 2018 | 21:30
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
ZitatNehmen wir mal an ein Mandant erteilt einer Kanzlei einen Auftrag zur Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Klage. Mehr nicht. :
Nehmen wir mal an, der Mandant kann dies nachweisen (dass Anwalt nur prüfen soll). Wie kann dieser den Nachweis erbringen?
#2
Antwort vom 29. Dezember 2018 | 02:02
Von
Status: Frischling (35 Beiträge, 6x hilfreich)
Kann jemand die eigentliche Ausgangsfrage beantworten?
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#3
Antwort vom 29. Dezember 2018 | 12:09
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
ZitatKann jemand die eigentliche Ausgangsfrage beantworten? :
Nicht möglich ohne Informationen. Über die Verjährungsfristen haben Sie bereits einen anderen Thread aufgemacht. Ist Ihnen das nicht genug, drücken Sie den Button und ziehen Sie einen Anwalt hinzu, oder begeben Sie sich ins wahre Leben und lassen die Angelegenheit von einem Juristen prüfen.
Guten Rutsch.
#4
Antwort vom 29. Dezember 2018 | 12:38
Von
Status: Frischling (35 Beiträge, 6x hilfreich)
ZitatÜber die Verjährungsfristen haben Sie bereits einen anderen Thread aufgemacht. :
Dort ging es um einen anderen Sachverhalt. In diesem Beitrag geht es um die Verjährungsfrist im obigen Sachverhalt.
ZitatNicht möglich ohne Informationen. :
Welche konkrete Information soll in meiner Ausgangsfrage fehlen, um auch in diesem Fall erkennen zu können, welche Verjährungsfrist hier gilt?
#5
Antwort vom 29. Dezember 2018 | 13:17
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
ZitatWie kann dieser den Nachweis erbringen? :
Wer ist "dieser"?
Denn wenn
ZitatNehmen wir mal an, der Mandant kann dies nachweisen (dass Anwalt nur prüfen soll). :
dann ist das doch kein Problem.
Also was genau wollen Sie wissen? Sie haben doch den Nachweis. Wenn eine Rechnung erstellt wird, weisen Sie die einfach zurück, und verweisenauf den eigentlichen Auftrag.
Wurden von Ihnen GK eingezahlt?
#6
Antwort vom 30. Dezember 2018 | 05:17
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3092x hilfreich)
Vielleicht hilft das ja weiter?
Zitat:Regressansprüche gegenüber einem Rechtsanwalt wegen eines Beratungsfehlers verjähren nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelmäßig nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sie beginnt aber nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu laufen, bevor der Mandant von der Person des Schuldners und von den Umständen Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat, die den Anspruch begründen.
Ausführlicher
https://www.lto.de/recht/job-karriere/j/bgh-urteil-ix-zr-217-12-anwalt-mandant-regressansprueche-verjaehrung/
#7
Antwort vom 30. Dezember 2018 | 13:38
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3205x hilfreich)
@fb367463-2
Nun liegt der Fall hier aber so, dass der Mandant sofort wusste, dass (seiner Meinung nach) die Rechnung nicht stimmt, da Klageauftrag nicht erteilt wurde, also greift hier § 195 BGB
#8
Antwort vom 31. Dezember 2018 | 00:33
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3092x hilfreich)
Okay, dann passen ja die ersten beiden Sätze meiner Antwort. Danke!
Und jetzt?
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