Hallo
Mich würde mal interessieren wie der Streitwert festgelegt wird.
Beispiel: Ich klage auf Zahlung von 100.000€. Gericht entscheidet dass 60.000€ berechtigt sind und es kommt zum Urteil. Streitwert 100.000 oder 60.000?
Danke
-- Editiert am 22.07.2009 11:39
Was ist der Streitwert? Das real erstrittene oder das ursprünglich gewollte Geld?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Der Streitwert beträgt 100.000 €. Der Auftrag wurde für die Einklagung der 100.000 € erteilt und die Klage so formuliert.
Klagt man jedoch ohne einen bestimmten Antrag, bspw. bei einer Schmerzensgeldklage, legt man die Bemessung des Schmerzensgeldes in die Hände des Gerichts und teilt diesem mit, dass man 100.000 € für angemessen hält. Wenn das Gericht aber nur 60.000 € für angemessen hält und diesen Betrag zuspricht, dann beträgt der Streitwert 60.000 €.
Das gebietet auch schon die Logik.
Die Prozeßkosten werden nämlich in der Regel nach dem Schlüssel Erfolgswert:Streitwert ermittelt. Wäre immer der Erfolgswert der Streitwert, würde ja der Obsiegende immer 0% zahlen müssen, weil er nie nur teilobsiegen könnte.
Und würden ihm 0 EUR zugesprochen, ist der Streitwert ja nicht 0 EUR (und auch nicht der Mindeststreitwert von 300 EUR), obwohl vielleicht auf 100 Mrd. EUR geklagt wurde.
Von daher ergibt sich das schon durch Nachdenken.
> Wenn das Gericht aber nur 60.000 € für angemessen hält und diesen Betrag zuspricht, dann beträgt der Streitwert 60.000 €.
Jein. Das Gericht legt bei nicht genau beziffertem Streitwert zunächst selbst einen fest, §63 GKG
. Ob dieser am Ende auch zu 100% zugesprochen wird, ist eine andere Baustelle und hat dann wiederum nichts mit dem Streitwert selbst zu tun.
Bei dir liest sich das so als wäre in Schmerzensgeldsachen immer ein Obsiegen zu 100% der Fall.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
--- editiert vom Admin
Zitat:
Der Streitwert wird nie zugesprochen, sondern allenfalls der geltend gemachte Anspruch. Die Prozesskosten werden auch nicht nach dem dargelegten Schlüssel ermittelt, sondern allein nach dem letztlich feststehenden Streitwert.
Das heißt dass das Gericht in urteil den Streitwert festlegt?
quote:<hr size=1 noshade>Das heißt dass das Gericht in urteil den Streitwert festlegt? <hr size=1 noshade>
Nein, das heißt es eben nicht.
Nach § 61 GKG ist der Streitwert bei jeder Klage/jedem Antrag vom Kläger bzw. Antragsteller anzugeben, wenn er nicht ohnehin schon in einer bestimmten Geldsumme besteht. Hieraus werden dann die anfallenden Gebühren berechnet.
Wenn der Gegenstand des Verfahrens keine bestimmte Geldsumme in inländischer Währung ist, setzt das Gericht den Wert nach § 63 GKG vorläufig fest, siehe Antwort oben. Dies geschieht dann durch Beschluss, und zwar gleich zu Beginn des Verfahrens.
In deinem Beispiel beträgt der Streitwert 100.000,00 €, da dieser Wert bei Klageerhebung angegeben wurde. Ob letztendlich im Urteil nur 60.000,00 € zugesprochen werden, ist hierfür völlig unbeachtlich. Der Streitwert ist - wie der Name schon sagt - immer der Wert der Sache, um die gestritten wird.
-- Editiert am 23.07.2009 10:50
@Tonitronic
Ich habe bewusst die vorläufige Streitwertfestsetzung des Gerichts nicht erwähnt um die Sache nicht unnötig zu verkomplizieren. Es war ein einfaches Beispiel. Allerdings habe ich nicht in meinem Beitrag behauptet, dass die vorläufige Streitwertfestsetzung dem Urteilsbetrag entspricht.
Stelle ich allerdings einen unbestimmten Antrag in Schmerzensgeldangelegenheiten und lege die Entscheidung vollständig in die Hände des Gerichts, gibt es nur ein 100 % Obsiegen oder gar kein Obsiegen. Natürlich verhält es sich anders wenn ich einen Mindestbetrag in meinen Antrag mit aufnehme. Bei nochmaligen Lesen meines ersten Beitrags stelle auch ich fest, dass ich mich etwas unklar ausgedrückt habe.
--- editiert vom Admin
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
5 Antworten
-
2 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
8 Antworten
-
2 Antworten