Die Gegenseite hat im vorgerichtlichen Schriftverkehr wie auch gegenüber dem Gericht ihr bekannte Umstände verschwiegen bzw. bewußt nicht vorgetragen (Sie wußte dass sie einen Architekten beauftragt hatte, sie wußte die Aufgabenstellung an den Architekten, sie wußte wann sie die Planung des Architekten erhalten hatte, sie wußte dass sie einen weiteren Architekten mit der Bauleitung beauftragt hatte, sie wußte dass dieser zweite Architekt die erste Planung nicht wie erforderlich geprüft hatte, sie wußte dass der zweite Architekt von ihr hätte haftbar gemacht werden können - wenn nicht müssen). Dafür hat die Gegenseite (Kommune) unterlassen zu erwähnen, dass sie keine Niederschriften, bzw. erst drei Jahre nach dem Vorkommniss eine Niederschrift gefertigt hat.
Durch diese Verhaltensweise gelagte das Gericht zu dem Einduck dass eine PKH für mich nicht gewährt wird, weil keine Erfolgsaussichten bestehen.
1. Ist dadurch der Tatbestand des Prozessbetruges schon erfüllt?
Jetzt schon vielen Dank für die Antworten :-)
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Wegen "Prozessbetrug der Gegenseite" keine PKH
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?



Warum sollte die Gegenseite Dinge vortragen, die für sie nachteilig sind?
Und was hat die Gemeinde damit zu tun? Wer ist eigentlich Kläger und wer Beklagter, und worum genau geht es?
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quote:
Ist dadurch der Tatbestand des Prozessbetruges schon erfüllt?
Vergesslichkeit ist in der Regel nicht strafbar.
Wenn es bewusst war sähe das schon anders aus, aber dafür würde der Kläger die volle Beweislast tragen ...
Nicht unmöglich, aber mit Sicherheit nicht ganz einfach.
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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Die Kommune hat einen öffentlichen Abwasserkanal gebaut. 2003 wurde ein Entwurfsplan verfasst. Ende 2003 habe ich dann mein Haus gebaut. Im November 2004 begannen die Bauarbeiten der Gemeinde. Es stellte sich heraus, dass ich als einziger mein Haus nicht in freiem Gefälle anschließen konnte. Mehrkosten für mich: 11.000 €.
Im Rechtsstreit mit der Gemeinde hat diese dann trotz meiner sachlich richtigen Darstellung unterlassen ihre Vorgehensweise dem Gericht darzulegen.
Nach heutigem Stand hat der zweite, mit der Bauleitung beauftragte Ingenieur die Entwurfsplanung gar nicht geprüft, und auf meinem Grundstück auch keine Maße ermittelt.
Das heißt, dass die erforderliche Abwägung von öffentlichem und privatem Interesse nach BauGB § 1
, Abs. 6, nie erfolgt ist.
Zudem scheint es, dass dieser Ingenieur die Architektenleistung der Prüfung der Vorgängerplanung gegenüber der Gemeinde abgerechnet hat.
Wieso die Gemeinde die Möglichkeit nicht genutzt hat, den Ingenieur in Regress zu nehmen, weiß ich nicht, kann es aber vermuten... siehe auch www.eckersdorf-info.de
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All diese Fakten hast Du (oder Dein Anwalt) doch sicher vor Gericht vorgetragen, oder nicht? Warum hätte es denn auch noch die Gemeinde tun sollen? Haben sie irgendwas davon ausdrücklich bestritten?
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Die Gemeinde hat so ziemlich alles bestritten... unter anderem auch, dass sie verpflichtet ist die Tiefenlage der Abwasserrohre auf den Grundstücken der Betroffenen Grundstücksbesitzern zu ermitteln... (ohne diese Maße zu wissen, kann man ein solches Bauvorhaben ja gar nicht planen).
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@ florian3011: in einer Auslegung zum BauGB § 1
, Absatz 6 (Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen)
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quote:<hr size=1 noshade>Die Gemeinde hat so ziemlich alles bestritten... unter anderem auch, dass sie verpflichtet ist die Tiefenlage der Abwasserrohre auf den Grundstücken der Betroffenen Grundstücksbesitzern zu ermitteln... (ohne diese Maße zu wissen, kann man ein solches Bauvorhaben ja gar nicht planen). <hr size=1 noshade>
Ob eine Verpflichtung besteht oder nicht ist keine Tatsachenbehauptung sondern Rechtsansicht. Hier kann die Gegenseite so viel bestreiten, wie sie lustig ist. Rechtsansichten kann man nämlich im Sinne der ZPO gar nicht im eigentlichen Sinne bestreiten. Man kann höchstens eine andere Rechtsansicht vertreten.
quote:<hr size=1 noshade> quote:
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unter anderem auch, dass sie verpflichtet ist die Tiefenlage der Abwasserrohre auf den Grundstücken der Betroffenen Grundstücksbesitzern zu ermitteln...
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Rein interessehalber... Wo steht das?
@ florian3011: in einer Auslegung zum BauGB § 1 , Absatz 6 (Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen)
<hr size=1 noshade>
Hier war dann wohl doch eher die konkrete Fundstelle gefragt.
'Die kriminellen Machenschaften des ehem. Bürgermeisters K**** H*****' (Auf der Homepage steht der Klarname)
Du wirst noch viel Spass mit den Anwälten des Ex-Bürgermeisters haben ...
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
Ja, die lieben Prangerseiten - interessieren außer dem Ersteller keine S**, können aber empfindliche straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben.
Aber manche Leute provozieren das ja in der (irrigen) Hoffnung, dadurch würde ihr längst abgeschlossener Fall noch mal wieder aufgerollt...
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"War mein Rat hilfreich? Freue mich immer über Bewertungen mit 3-5 Sternen. "
Hatte schon das "Vergnügen".... LG Bayreuth... Freie Meinungsäußerung, gepaart mit Tatsachenbehauptungen die man mir nicht wiederlegen mag....
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