Welcher Streitwert ?

31. März 2014 Thema abonnieren
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2022x hilfreich)
Welcher Streitwert ?

Mieter will ausziehen, will deshalb ab sofort nicht mehr zahlen.

VM macht Mietforderung ab 01.04. Kaltmiete €.300,- gerichtlich geltend;
und beantragt zugleich, dass der Mieter auch die weitere laufende Monatsmiete bis zu seinem Auszug zu zahlen hat.

Beträgt der Streitwert €.300,-
oder welcher Streitwert (da man ja nicht genau weis bis wann der Mieter überhaupt noch bleiben wird) ?

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

quote:
da man ja nicht genau weis bis wann der Mieter überhaupt noch bleiben wird


Der Mieter schuldet die Miete bis zum Ende seiner vertraglichen/gesetzlichen Kündigungsfrist. Ob er schneller aus der Wohnung raus ist, ist irrelevant.

Das Problem wäre aber, daß die Miete auch erst ab Fälligkeit eingeklagt werden kann - wenn der M jetzt sagt "ich zahle die letzten 3 Monate nicht mehr", kann man nicht drei Monatsmieten einklagen, weil die noch gar nicht fällig sind.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2022x hilfreich)

quote:
die Miete auch erst ab Fälligkeit eingeklagt werden kann -


Normalerweise kann man Antrag stellen, dass das Gericht urteilen, dass der Schuldner bis zum Auszug zu zahlen hat.
Der Streitwert wäre wahrscheinlich 12x Monatsmiete ?

Und wenn daneben noch frühere Mietschulden mitgeklagt werden, erhöht sich der Streitwert um diesen Betrag, oder
in 12x Monatsmiete (Jahresmietwert) schon alle Streitwerte für Mietforderungen bereits beinhaltet ?
... Die Mietforderungen könnte aber mehr als 12 Monate sein !

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Normalerweise kann man Antrag stellen, dass das Gericht urteilen, dass der Schuldner bis zum Auszug zu zahlen hat.


Genau einen solchen Antrag kann man normalerweise nicht stellen. Das wäre nur im Rahmen einer Feststellungsklage möglich. Für Feststellungsklagen gelten aber besondere Voraussetzungn. Z.B. sind sie gegenüber Zahlungsklagen subsidiär und man benötigt ein besonderes Feststellungsinteresse. Hintergrund ist unter anderem der, dass eine Feststellungsklage keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Im Zweifel kann man sich also das Urteil an die Wand nageln, zu mehr taugt es nicht.

Nichtsdestotrotz kann der Kläger natürlich auch unzulässige Klageanträge stellen und auch für diese ist ein Streitwert zu bilden. Bei Feststellungsklagen wird der Streitwert nach freiem Ermeesen des Gerichts festgesetzt. Das Gericht orientiert sich im Regelfall bei einer Feststellungsklage an dem wirtschaftlichen Wert des Rechtsverhältnisses das festgestellt werden soll und macht davon einen Abschlag. Bei einer Feststellungsklage im Hinblick auf die Verpflichtung zu künftigen Mietzahlungen, wird man sich wohl an der Laufzeit des Mietvertrages orientieren und dann entsprechend berechenen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2022x hilfreich)

quote:
eine Feststellungsklage keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

deshalb
quote:
wird der Streitwert nach freiem Ermeesen des Gerichts festgesetzt

?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

Es gibt nur für bestimmte Gegenstände Wertvorschriften im GKG. Soweit eine Regelung nicht existiert gilt die Grundregel: Festsetzung Streitwert nach freiem Ermessen. Für Feststellungsklagen bzgl. der Verpflichtung zur Zahlung der Miete bis zur Beendigung des Mietverhältnisses gibt es aber keine besondere Wertvorschrift.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 447x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>Der Streitwert wäre wahrscheinlich 12x Monatsmiete ? <hr size=1 noshade>


Möglicherweise liegt hier ein Missverständnis seitens des TE vor. Diese Regelung ist anzuwenden, wenn das Bestehen eines Mietverhältnisses streitig ist oder die Räumung des Mietobjekts verlangt wird. Auch bei der Mieterhöhung wird der Jahresbetrag der Erhöhung als Streitwert herangezogen (vgl. § 41 GKG )

Nach § 39 GKG sind die Streitwerte mehrerer Gegenstände zusammenzurechnen. In diesem Fall wäre der Streitwert praktisch für jede einzelne rückständige Monatsmiete zu addieren. Die künftigen Mieten können noch nicht eingeklagt werden, da nicht fällig.

Hier wäre u.a. zu bedenken, dass niemand wissen kann, ob in der Zukunft Minderungsgründe für die Miete entstehen (Lärmbelästigung, Schimmelbefall etc.), die eine teilweise oder vollständige Nichtzahlung des Mietzins rechtfertigen.

Streitwert entspricht somit den bisher fälligen und noch nicht bezahlten Mieten. Künftige Mieten spielen keine Rolle.

Gruß
Krypton

-----------------
"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

-- Editiert Krypton am 02.04.2014 09:20

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6997 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
Streitwert entspricht somit den bisher fälligen und noch nicht bezahlten Mieten. Künftige Mieten spielen keine Rolle.


Das wäre aber nur den Fall, wenn unser hypothetischer Vermieter sich an unsere Hinweise, dass eine Feststellungsklage zur Zahlungspflicht der künftig anfallenden Mieten unzulässig ist und einen solchen Antrag nicht stellt. Wäre der hypothetische Vermieter hingegen unbeeindruckt von erteilten Hinweisen und stellt den Feststellungsantrag trotzdem, dann wird auch für diesen ein Streitwert ermittelt und das geschieht so wie von mir beschrieben nach feiem Ermessen des Gerichts.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Krypton
Status:
Praktikant
(556 Beiträge, 447x hilfreich)

quote:
Wäre der hypothetische Vermieter hingegen unbeeindruckt von erteilten Hinweisen und stellt den Feststellungsantrag trotzdem, dann wird auch für diesen ein Streitwert ermittelt


Ja natürlich. Nur ging ich in diesem Fall vom Homo Sapiens aus, nicht vom Homo Querulans ;)

-----------------
"Ich sage das, was ist - nicht das, was man vielleicht gerne hätte."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 265.837 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.572 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen