Ich habe einen Dienstleister in Anspruch genommen der im Anschluß eine Rechnung an mich gestellt hat. Nun habe ich diese nicht sofort bezahlt (ca.3 Wochen vergingen) und ich bekam einen Anruf vom Dienstleister bezüglich des ausstehenden Betrages. Innerhalb von einigen Tagen habe ich nun das Geld bezahlt. Am gleichen Tag der Überweisung bekam ich auch schon einen Brief eines Rechtsanwaltes der die Interessen des Dienstleisters vertrat. Dieser mahnte mich an und stellte sogleich seine Dienste mir in Rechnung. Muß ich, obwohl ich keine schriftliche Mahnung und Zahlungsfrist bekommen habe den Anwalt bezahlen? Bitte helft mir, was soll ich machen, er droht schon mit dem Gericht......
Wer soll das bezahlen....?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Hallo,
es wird hier darauf ankommen, ob in der Rechnung ein klares Zahlungsziel genannt war.
War es das nicht, wärest Du erst mit der 1. Mahnung in Verzug geraten, sofern Du selbst kein Unternehmer, sondern Verbraucher bist.
Erst nach eingetretenem Verzug rechtfertigt sich die Anwaltsgebühr als Schadenersatz.
Eventuell prüfst Du die Rechnung nochmals genau. Der sogenannte automatische Verzug tritt, wenn kein klares Zahlungsziel ausgewiesen ist, erst 30 Tage + 1 nach Rechnungsdatum in Kraft.
LG
Aus den Fragen des Fragestellers in anderen Teilen des Forums schließe ich, dass er kein Verbraucher ist. Somit greift der automatische Verzug, wie von Dir angegeben.
Das Problem sehe ich nur in den "einigen Tagen". Was ist damit genau gemeint? Wurden die 30 Tage damit erreicht?
Weiterhin sagt der Fragesteller aus, der Anwaltsbrief wäre am Tag der Überweisung gekommen. Somit sind die Kosten für den Anwalt doch auf jeden Fall angefallen.
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"Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie nicht behalten, sondern muss sie auf Anfrage zurückgeben."
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Weiterhin sagt der Fragesteller aus, der Anwaltsbrief wäre am Tag der Überweisung gekommen. Somit sind die Kosten für den Anwalt doch auf jeden Fall angefallen.
Angefallen sind sie wohl auf jeden Fall. Wenn ich das richtig verstehe, möchte der Fragesteller nun wissen, ob er sie zu tragen hat oder nicht.
Und das richtet sich -wie oben schon gesagt wurde- nach den genauen terminlichen Verhältnisse, über die zu wenig bzw. zu ungenau geschrieben wurde.
Das sehe ich auch so:
Die Gebühr des Anwaltes entsteht mit Mandatserteilung. Zahlt der Schuldner am Tag des Abfassens des Schreibens muß geprüft werden, wann die Mandatierung des Anwaltes erfolgte. In der Regel war das ein oder gar zwei, drei Tage vorher.
Und *am Tag der Überweisung* sagt in meinen Augen, daß das Geld da dann aber noch nicht bei der Gegenseite eingetroffen war. Das kann noch einmal gut und gerne 2 Tage und mehr in Anspruch genommen haben.
Es kommt letztendlich darauf an, ob am Tag der Mandatierung Verzug eingetreten war oder nicht. Wenn dem so war, ist die Gebühr des Anwaltes zu zahlen.
Grüße
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