Wer trägt die Kosten?

23. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Geparda
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 3x hilfreich)
Wer trägt die Kosten?

Hallo!
Ich habe folgendes Problem:
wegen einer Abrechnung gab es Streit mit dem Versorgungsunternehmen. Trotz mehrerer Fehler auf Seiten des Versorgers weigerte man sich, eine neue Rechnung auszustellen. Der einzige Weg, der mir blieb war, Klage beim VWG erinzureichen. Laut Abrechnung der einzige Weg, diese anzufechten.
Ich habe Klage eingereicht und knapp eine Woche später meine korrigierten Abrechnungen vom Versorger bekommen. Jetzt läuft das Verfahren, ohne dass der Grund dafür noch vorhanden ist und ich soll erst einmal 165 Euro zahlen. Endsumme und Verteilung auf die Parteien wird am Ende des Verfahrens festgelegt.
Was soll ich jetzt machen?
a) zahlen und den Mund halten?
b) erstmal zahlen und das Geld vom Gegner einfordern?
c) Die Klage zurückziehen?
d) die Klage weiterlaufen lassen?
Bin momentan etwas ratlos. Fallen die vollen 165 Euro auch an, wenn das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht, sprich eingestellt wird?

Gruß
Claudia

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Kostenvorschuß seit der Kostennovelle aus 2004 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu zahlen.

Anders als im Zivilverfahren tritt Rechtshängigkeit der Streitsache mit wirksamer (!) Klageerhebung ein.

Daher Kostenvorschuß zahlen, Erledigung in der Hauptsache unter Hinweis auf den neuen Bescheid erklären, der Ihrem Begehren in vollem Umfang Rechnung getragen haben müßte, Kostenantrag zu Lasten der Behörde stellen. Von den überweiesenen 165 EUR werden Ihnen 55 EUR (1,0 Gebühr) als nicht verbrauchte Gerichtskosten zurückerstattet. Hinsichtlich der angefallenen 110 EUR hätten Sie einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Behörde (insoweit wird das Bericht über die Kosten durch Beschluß entscheiden). Wenn der Beschluß vorliegt, sollten Sie hinsichtlich der von Ihnen verauslagten Gerichtskosten und Auslagen Kostenfestsetzung gegenüber dem Gericht beantragen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Geparda
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 3x hilfreich)

Hm, habe die Klage zurückgezogen und beantragt, dass die Behörde die Kosten übernimmt. Daraufhin hat das VWG geschrieben, dass das so eine bedingte Rücknahme der Klage wäre und somit unwirksam. Ich müsste halt die vollen Kosten tragen - eine weitere Entscheidung dazu wird es bei der Einstellung in der Hauptsache nicht geben. Damit bleibe ich wohl auf den vollen Kosten sitzen, dafür, dass andere in den Sessel furzen und Fehler machen. :(

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Sie haben Klagerücknahme erklärt und Kostenantrag zu Lasten der Behörde? Verstehe ich Sich richtig?

Wenn ja, warum haben Sie nicht Erledigung in der Hauptsache unter Hinweis auf den geänderten Bescheid der Behörde erklärt?

-- Editiert von thosim am 12.03.2006 13:17:42

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Geparda
Status:
Beginner
(82 Beiträge, 3x hilfreich)

Habe dem VWG mitgeteilt, dass ich die Klage zurückziehe, da der Klagegrund weggefallen ist, weil ich neue Rechnungen erhalten habe.
Nur wenn ich die Klage zurückziehe wird es keine Entscheidung mehr über die Kostenübernahme geben und ich habe die Kosten zu tragen.
Momentan läuft die Klage weiter, da das VWG die Behörde anscheinend nicht mit den Kosten belasten will.
Ich hatte geschrieben, dass ich davon ausgehe, dass mit der Rücknahme der Klage unter dem gegebenen Sachverhalt (die Behörde hat ja ihren Fehler durch die Zusendung der neuen Rechnungen eingestanden) die Behörde die Kosten des Verfahrens übernehmen wird. Das wurde allerdings als bedingte Klagerücknahme gewertet und damit nicht akzeptiert.

Heißt Erledigung in der Hauptsache, dass nach Klagerücknahme über die Kosten von Gerichts wegen noch weiter entschieden wird?

Sorry, kenne mich in dem Juristendeutsch absolut nicht aus.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Wenn das Gericht nicht durch Urteil entscheidet oder ein Vergleich nicht zustandekommt, kann ein gerichtliches Verfahren durch Prozeßerklärung des Klägers wiefolgt beendet werden:

1. Klagerücknahme

oder (!)

2. Erledigungserklärung in der Hauptsache, der sich die Beklagtenseite anschließen kann.

Auf der Grundlage Ihrer Mitteilungen gilt wohl folgendes:

Voraussetzung für 2. ist ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtshängigkeit bereits mit Klageerhebung eintritt, nicht erst mit Zustellung an den Beklagten, dürfte die Sache hier wohl rechtshängig gewesen sein. Die Bescheidänderung erfolgte nach Ihren Angaben nach Rechtshängigkeit, folglich wäre wohl Erledigung in der Hauptsache von Ihnen zu erklären gewesen und zwar unter Hinweis auf den geänderten Bescheid, den Sie für das Gericht als Ablichtung hätten beifügen können. Ferner wäre es hilfreich gewesen, wenn Sie gleichzeitig einen Kostenantrag gestellt hätten (warum?: s.o.).

Wenn die Behörde in dem geänderten Bescheid Ihrem Begehren in vollem Umfang entsprochen hat, wären die Kosten des Verfahrens wohl der Beklagtenseite aufzuerlegen gewesen.

-- Editiert von thosim am 12.03.2006 15:08:17

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.058 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen