Wie muß ein Anwalt eine Erstberatung belegen?

21. Mai 2003 Thema abonnieren
 Von 
Grunewald
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie muß ein Anwalt eine Erstberatung belegen?

Vor etwa 6 Wochen vertrat mich
eine ADAC-Vertragsanwalt in
einer Verkehrsrechtsangelegenheit erfolgreich.
Danach bot er mir für weitere
Problemfälle seine Dienste an.
Wir führten noch etwas
Small Talk. Dabei erkundigte
ich mich wielange ein Rotlichtblitz verfolgt werden
kann.
Ich erhielt als Antwort, dass
bei nur einem Blitz keine Gefahr besteht.
Mehr wurde nicht gesagt!!!
Offenbar fertigte er dazu
eine Aktennotiz an.
Ich habe in diesem Zusammenhang keine Vollmacht erteilt und absolut nichts unterschrieben!

Heute schreibt mir der Anwalt,
er wäre vorsoglich mit dem
Mandat betraut worden.
Ich kenne seine Notiz nicht,
aber laut seinem Schreiben sollen sich Fakten
(Datumsangaben u.s.w.) darin befinden, die nachweisbar nichts
mit mir zu tun haben.
Insbesondere erwähnt er einen
Anhörungsbogen, den es nie gab.
Er schreibt offen, dass er mindestens eine Beratungsleistung gegenüber
der ADAC abrechnen will.

Wie muss er diese Leistung belegen?
Ich befürchte der ADAC entscheidet, dass dies keine
(versicherungspflichtige) Beratungsleistung ist und er
leitet dann seine Rechnung direkt an mich weiter.

Was denn, so teuer?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Katinka1948
Status:
Frischling
(48 Beiträge, 0x hilfreich)

§ 118 BRAGO Beratungsgebühr (7, 5/10), + Auslagen und MWSt.
Sobald du das Büro betrittst, entstehen Kosten, Gruss Kati

-----------------
"Reno-Katinka "

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#2
 Von 
Cohinoor
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Das ist ja völlig daneben.

Beratungsgebühr ist § 20!!
Die von Ihnen gegebenenfalls zu tragenden Kosten richten sich nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) . Die Höhe der Gebühr für eine Erstberatung beweget sich gemäß BRAGO zwischen 15,- EUR und 180,- EUR.

Na ja.... wenn man es ganz grob sieht, hast du den Anwalt was gefragt, er hat dir geantwortet, dich also beraten.

Gruß Coohinoor

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#3
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Als "ADAC-Vertragsanwalt" wird er es sich ganz sicher nicht mit dem ADAC verscherzen wollen - so viel ich weiß ist von der ADAC-Verkehrsrechtsschutz auch vorsorgliche Beratung abgedeckt.
Ich gehe daher davon aus, dass die Versicherung die Rechnung des Anwalts zahlt - dann sollte es sich für Dich ja erledigt haben.

Gruß
MCNeubert

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Grunewald
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja - genau so war es auch.
Soviel Kulanz hätte ich vom ADAC
gar nicht erwartet - ich bin wirklich
angenehm überrascht.

Trotzdem bleibt doch die Frage, wie ein
Anwalt die Beratungsleistung nachweisen
muss. Jeder Handwerker lässt sich vor der
Rechnungslegung bestätigen, dass er seinen
Auftrag ordnungsgemäß erfüllt hat.
Hier gab es weder einen schriftlichen Auftrag
noch eine entsprechende Bestätigung darüber was, wielange, mit welchem Ergebnis
... beraten wurde.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die
die Honararforderung ganz ohne schriftliche
Grundlage erhoben werden kann.
Das wäre ja die Lizenz zu Gelddrucken!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo,

na na, ganz so dramatisch würde ich das nicht ausdrücken.

Also eine Pflicht zur "Erstellung eines Kostenvoranschlages" durch den Anwalt gibt es nicht. Jeder weiß, daß -wenn er einen Anwalt konsultiert- das auch Geld kostet.

Hier ist der Mandant gefordert. Es ist eine einfache Frage, den Anwalt um Auskunft zu bitten, ab wann auf seiner Seite Gebühren entstehen. Keine Angst, diese Frage allein löst keine Gebühr aus :-)

Sobald ein Anwalt jedoch eine rechtliche Frage beantwortet, hat er eine Beratung durchgeführt.

Es steht jedem ja frei, sich anders zu informieren, Internet oder ähnliches. Die Frage ist dann meist nur, versteht der "Mensch" die Ausführungen und Hintergründe von Gesetzestexten etc. so, daß er sie auch für sich nutzen kann.

Das ist aber in den seltesten Fällen der Fall.






-----------------
" Mit freundlichen Grüßen"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sebastian J.
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 23x hilfreich)

mmmhhh...

is ja auch richtig, macht trotzdem Bauschmerzen....
Wäre schon nett vom Anwalt gewesen, mal kurz auf den Beginn der Beratungshandlung hinzuweisen... nur der beliebten Kulanz wegen... und nicht im Rahmen eines "SmallTalks"..

mein Rechtsgefühl möchte das soo jetzt nicht akzeptieren und ich denke da würde sich rüber streiten lassen (wurde bestimmt auch schon).

Sebastian

-----------------
"Jurastudent im 9. Semester, Kanzleiarbeit"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lena35
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi,

also ich kann diese Abrechnungspraxis absolut nicht nachvollziehen. Wie kann man eine Leistung abrechnen, die nicht explizit mündlich oder schriftlich vereinbart wurde? Und sich dann auch noch darauf berufen, dass der Kunde das hätte wissen müssen? "es wäre nett gewesen"??? Merkwürdige Berufsaufassung. Transparent und fair gegenüber dem Kunden wäre es zu sagen: "an diesem Punkt kommen wir eine rechtliche Beratungssituation und ich weise Sie darauf hin, dass das kostenpflichtig ist." Dann kann der Kunde entscheiden, ob er das will oder nicht. Aber einen small talk einfach übergleiten zu lassen und dann nachher die Rechnung präsentieren - das ist schon ganz schön übles Geschäftsgebaren.

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