Zu hohe Anwaltskosten , von Mandanten ?

3. Juli 2012 Thema abonnieren
 Von 
yorbase
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 19x hilfreich)
Zu hohe Anwaltskosten , von Mandanten ?

Schönen Guten Tag ,

Ich habe ein Rechnung von einen Mandanten hierliegen , worum der Gegnerischen Anwalt einen Vollmacht über den Mandanten hat und nun die Rechnung auf mich zurück fällt..

1. Sind die kosten richtig ?

2. Kann ich die kosten bisschen senken ?





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34 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
1. Sind die kosten richtig ?


Ja

1,3 ist die Maximalgeb. f. leichte Fälle

(Rahmen: 0,5 bis 2,5)


quote:
2. Kann ich die kosten bisschen senken ?



Versuchen kann man fast ALLES, aber ...

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#2
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Oh Mann.. wie oft wollen Sie diesen Mist eigentlich noch posten :augenroll:

Glauben Sie, dass Ihnen vielleicht irgendwann mal jemand die Antwort gibt, die Ihnen in den Kram passt, wenn Sie nur genug neue Threads aufmachen?



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#3
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Seien Sie froh, dass bislang nicht auch noch die Einigungsgebühr berechnet wurde. Die hat nämlich noch zusätzlich den Faktor 1,5.

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#5
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Na prima, da haben wir's ja endlich!

Und die Aussage von AK 47 ist sogar absolut richtig, dass die Kosten eines vorgerichtlichen Mahnschreibens nicht zu den Kosten des Rechtsstreits gehören :grins:


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#6
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Was aber wohl das einzig richtige an diesem Posting ist.... :bang:

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#8
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

quote:
Ich hatte mir doch einen Kommentar zu einer vorprozessualen "Einigungsgebühr" verkniffen


Wie konnten Sie uns das nur antun?

Es zerreißt mich vor Spannung... och bitte, wie lautet diesbezüglich Ihre Rechtsauffassung?

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#9
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

quote:
Hatte ich denn außer dem einzig richtigen noch eine zweite Aussage gemacht...?


Sie meinen außer der völlig falschen Interpretation des Beschlusses, der TE müsse nicht zahlen?

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#12
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Gerne. Der BGH sagt lediglich zutreffend, dass außergerichtliche Anwaltskosten nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festsetzbar sind. DAS ist die einzige und hier völlig irrelevante Aussage des Beschlusses.

Das hat aber nichts mit der Erstattungspflicht des Unfallschädigers und mithin mit der Durchsetzbarkeit als Nebenforderung im Klageverfahren zu tun. Wenn Sie schon Urteile googeln, sollten die Schlagworte stimmen. Versuchen Sie es mal mit "Verkehrsunfall" und "Anwaltskosten" oder lesen Sie eine Kommentierung zu § 249 BGB .

Ergo, Ihre Wiederholung macht Ihre Ausführungen leider nicht richtiger.

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-- Editiert am 03.07.2012 22:35

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#14
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Zu geil...

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#15
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

Ich geb's auf. Für abstruse Theorien und völlige Ahnungslosigkeit ist mir meine Zeit zu schade. Wenn Sie mögen, viel Spaß beim Lesen. Kollege Griese schreibt recht verständlich:

www.verkehrslexikon.de/Module/RAKErsatz.php#02

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0x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Ach, tun Sie sich doch einfach mit der TE zusammen. Die teilt Ihre Auffassungen bestimmt. Dann sind Sie schon zu zweit, und mit ein bisschen Überzeugungsarbeit schaffen Sie es irgendwann zur h. M.



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0x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

Nene, brauchen Sie nicht.

Ich habe inzwischen ebenfalls aufgegeben.


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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nein, die Kosten für den Anwalt brauchen nicht gezahlt zu werden, da es sich augenscheinlich nur um eine Mahnung handelt und nicht um ein prozessvorbereitendes Schreiben. Hier kann lediglich eine angemessene Mahngebühr geltend gemacht werden.
Hierzu gibt es ein Urteil des BGH VII ZB 116/05 , das aussagt, dass eben Mahnschreiben nicht zu den prozessvorbereitenden Schreiben gehören und gehören deshalb nicht zu den notwendigen Kosten eines Rechtsstreites. Muss der Auftraggeber des RA leider selbst zahlen.
<hr size=1 noshade>


Diese Aussage ist doch wohl als Rechtsberatung anzusehen. Sind Sie (AK 47) berechtigt, im konkreten Einzelfall einen Rechtsrat zu erteilen?

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#21
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ AK 47

quote:<hr size=1 noshade>Danke für den Link, der meine Argumentation unterstützt, insbesondere
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/RAKkeinRAnoetig.php
und
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/RAKURegulierung02.php
Wie zu sehen ist, sind durchaus unterschiedliche Ansichten begründbar. <hr size=1 noshade>


Auch wenn im Rahmen der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei einem Verkehrsunfall im Rahmen des Schadenersatzes auch je nach Fallausgestaltung unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden bzw. Meinungen vertretbar sind, führt dies nicht dazu, dass die von Ihnen geäußerte Rechtsansicht bzgl. der Nichterstattungsfähigkeit mit der von Ihnen gelieferten Begründung (Hinweis auf BGH-Beschluss - VII ZB 116/05 : Mahnschreiben gehören nicht zu den prozessvorbereitenden Schreiben und deshalb nicht zu den notwendigen Kosten eines Rechtsstreites) richtig wäre.

Also im Klartext: Evlt. könnte man nach genauer Ausgestaltung des Falles des Fragenstellers zu dem Ergebnis kommen, dass eine Erstattungspflicht nicht besteht. Die von Ihnen gelieferte Begründung ist jedoch schlicht falsch, da am Fall vorbei.

Ich gehe mal davon aus, dass Sie über fundierte juristische Kenntnisse nicht verfügen. Sonst wäre Ihnen nämlich die Probleamtik von prozessrechtlichen Kostenerstattungsansprüchen (das ist das Kostenfestsetzungsverfahren auf das sich auch der von Ihnen zitierte BGH-Beschluss bezieht) und von materiell rechtlichen Kostenerstattungsansprüchen (das ist die Kostenerstattungspflicht aufgrund Vorschriften des materiellen Rechts, von der hier alle übrigen Antwortenden geschrieben haben) bekannt gewesen. Von daher rate ich für die Zufunkt an, dass Sie sich evtl. nicht so weit aus dem Fenster lehnen und mehr oder weniger behaupten, die von Ihnen geäußerte Ansicht sei die wahre, insbesondere wenn erkennbar ist, dass jemand antwortet, der zumindest zwei juristische Staatsprüfungen durchlaufen hat und dann aller Wahrscheinlichkeit nach doch mehr Rechtskenntnisse aufweisen kann als ein Laie. Da hilft dann vielleicht auch mal eine Nachfrage, warum man denn falsch liegt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Lari-Fari
Status:
Praktikant
(519 Beiträge, 260x hilfreich)

quote:
Diese Aussage ist doch wohl als Rechtsberatung anzusehen. Sind Sie (AK 47) berechtigt, im konkreten Einzelfall einen Rechtsrat zu erteilen?

Falls ja, gäbe es jedenfalls dringenden Reformbedarf in der Prüfungsordnung seines Bundeslandes.

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0x Hilfreiche Antwort





#27
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ AK47

Sie scheinen nicht mals in der Lage zu sein, Beiträge nach den einzelnen Usern auseinanderzuhalten.

quote:<hr size=1 noshade>quote:
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Von daher rate ich für die Zufunkt an, dass Sie sich evtl. nicht so weit aus dem Fenster lehnen und mehr oder weniger behaupten, die von Ihnen geäußerte Ansicht sei die wahre, insbesondere wenn erkennbar ist, dass jemand antwortet, der zumindest zwei juristische Staatsprüfungen durchlaufen hat und dann aller Wahrscheinlichkeit nach doch mehr Rechtskenntnisse aufweisen kann als ein Laie. Da hilft dann vielleicht auch mal eine Nachfrage, warum man denn falsch liegt.
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Nun kommen Sie mal hübsch wieder mi den Füßen auf den Teppich. In einem Rechtsforum können Sie jede Antwort in Ihrem Sinne als Rechtsberatung ansehen, sobald ein § oder BGh Urteil zitiert wird. Dann machen Sie sich mal schnell auf die Suche hier im Forum, nach allen möglichen Fällen einer vermeintlichen Rehtsberatung. Viel Erfolg! <hr size=1 noshade>


Hier zitieren Sie einen Teil meines Betrages vom 04.07.2012, 11:44 Uhr, und fordern mich auf "mit dem Füßen auf dem Teppich zu bleiben", weil man in einem Rechtsforum jede Antwort in meinem Sinne als Rechtsberatung ansehen könnte. Zum einen hat der von Ihnen zitierte Teil meines Beitrages gar nichts mit unerlaubter Rechtsberatung zu tun und zum anderen habe ich Ihnen das auch nie unterstellt bzw. versucht Sie in ironischer Art und Weise damit "aufzuziehen". Das waren andere User.

quote:<hr size=1 noshade>Fakt ist, dass die Aussage des zitierten BGH-Urteils, bezüglich der Kosten eines Mahnschreibens völlig klar ist <hr size=1 noshade>


Ja, aber nur was die Geltendmachung im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens, das dem Abschluss einer Instanz in einem zivilrechtlichen Klageverfahren folgt, betrifft. Es geht mithin um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht mehr und nicht weniger.

quote:<hr size=1 noshade>und dass diese Aussage durch die angegebenen Quellen des Users "RA Marc N" bestätigt werden. <hr size=1 noshade>


Irrtum. Bei dieser Quelle geht es letzten Endes um die Erstattung von Anwaltskosten als Schadenersatz. Das ist etwas anderes. Und wenn Sie die Urteile, die Sie dann verlinkt haben mal richtig gelesen hätten, wäre Ihnen aufgefallen, dass es sich dies bereits aus den Urteilsbegründungen ergibt.

In dem hier verlinktem Urteil des BGH vom 08.11.1994 - VI ZR 3/94 findet sich folgendes:

"Auch wenn es sich insoweit nicht um den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO handelt, sondern um den materiell-rechtlichen Anspruch auf Übernahme der durch den Schadensfall verursachten Kosten gemäß § 249 BGB (vgl. zur Abgrenzung der beiden Ansprüche Senatsurteil BGHZ 66, 112 , 114 f.), muß doch die Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein, so daß allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung nicht ausreichen kann, um die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten zu begründen. Deshalb ist auch dann, wenn Rechtsanwaltskosten nicht im Kostenerstattungsverfahren nach § 91 ZPO , sondern bei außergerichtlicher Schadensabwicklung im Rahmen des Schadensersatzes geltend gemacht werden, jeweils zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte."

Aus dieser Passage ergeben sich zwei Dinge:
1. Es gibt einen prozesszualen Kostenerstattungsanspruch und einen materiell-rechtlichen.
2. Begründet wird die Ablehnung der RA-Kosten nicht damit, dass es sich lediglich um ein Mahnschreiben handelt und nicht um ein prozessvorbereitendes Schreiben, sondern damit, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig war.

Ergo: bleibt es dabei, dass die von Ihnen gelieferte Begründung falsch war.

quote:<hr size=1 noshade>Dann muss ich Ihnen ganz dringend davon abraten, sich für unfehlbar zu halten. Eine gewisse Arroganz läßt sich Ihrem Posting jedenfalls entnehmen. <hr size=1 noshade>


Habe ich behauptet, dass ich unfehlbar bin? Sorry, aber das kann ich hier an keiner Stelle entdecken. Oder schließen Sie von sich auf andere?

Das einzige was sich aus meinen Postings ergibt ist, dass Ihre Begründung falsch ist und der wohlgemeinte Rat, wenn man von etwas im Prinzip keine Ahnung hat (also Laie ist), sich nicht hinzustellen und lauthals zu verkünden ich habe Recht und alle anderen haben Unrecht.

quote:<hr size=1 noshade>Hier möchte ich noch mal besonders darauf eingehen, weil diese Argumentation ein typisches Beispiel für die Umkehrung von Logik ist. <hr size=1 noshade>


Sind Sie ernsthaft der Meinung, dass Rechtswissenschaft etwas mit Logik zu tun hat?

Ich bewege mich ja tagtäglich in diesem Feld und meine mit Logik hat das alles nichts zu tun. Man darf sich auch von der irrigen Vorstellung verabschieden, es gibt nur ein richtiges Ergebnis. Vielmehr gibt es zu jeder Falllösung im Regelfall verschiedene vertretbare Meinungen, sodass bei genau identischer Fallgestaltung z.B. bei Gericht X der Kläger gewinnt und bei Gericht Y der Kläger verliert. Allerdings gibt es auch unvertretbare Meinungen - wie wohl jeder Jurastudent schon mal in Klausuren oder Hausarbeiten erlebt hat. Die von Ihnen angeführte Begründung wäre eine solche unvertretbare Meinung und somit als "falsch " zu bezeichnen.

-- Editiert Eidechse am 06.07.2012 10:55

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#29
 Von 
Rechtsanwalt Marc N. Wandt
Status:
Lehrling
(1169 Beiträge, 633x hilfreich)

quote:
Für mich war es wichtig, den TE darauf hinzuweisen, dass er die Rechnung um die Höhe der Gebühr kürzen kann.


Was zum einen falsch, zum anderen Ihre Exklusivmeinung und zum Dritten gefährlich ist, da Sie den TE damit wohlmöglich in ein kostenintensives Klageverfahren treiben.

-----------------
""

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