Zusendung von Unterlagen

15. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
kradfahrer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zusendung von Unterlagen

Hallo,
hab nun schon einige Stunden mit Recherche verbracht, finde aber nicht das passende.

Aufgrund einer Urheberrechtsabmahnung habe ich zunächst Anwalt "A" mandatiert und mich mit modifizierter Unterlassungserklärung und verminderter Abstandssumme bereiterklärt und entspr. abgewickelt.
Nachdem Abmahnung 2 ins Haus geflattert kam hatte ich bedenken ob dies nun so munter weitergeht und daraufhin nochmal gegoogelt. Ein weiterer Fachanwalt "B" hatte dort mit völlig anderer Argumentationschiene auf sich aufmerksam gemacht.
Ich habe darauf hin dem RA "B" die Abmahnungsunterlagen zugesandt da dies scheinbar so üblich ist und ein Telefonat mit Ihm geführt. Er hatte dabei seine Strategie nochmals kurz erläutert, und von der Gefahr gesprochen man würde eine Schuld eingestehen usw.
Dies erschien mir zunächst plausibel, worauf ich die zugesandten "Mandatierungs"-Unterlagen ausgefüllt habe.
Da zwei Textpassagen nicht klar formuliert waren habe ich daran handschriftliche Veränderungen vorgenommen und zusätzlich vermerkt kein Gerichtsverfahren zu wünschen.

Aufgrund der Änderungen hat der RA "B" nun das Mandat abgelehnt, ich solle die Unterlagen erneut und unverändert einreichen. Weiterhin vermerkte er das sich die Kosten deutlich über denen des Vergleiches (oder heisst es Abstands) bewegen können.
Da mir dies nun so gar nicht mehr gefiehl habe ich dem RA "B" per mail mitgeteilt das er aus diesen strategischen Gründen von mir nicht beauftragt wird und ich die hereingegebenen Formulare ebenso wie er als nicht gegeben ansehe.

Parallel erhielt Anwalt "A" erneut Mandat und hat zu meiner Zufriedenheit gehandelt, sowie sogar den erbetenen Nachlass gewährt!

Nun erhalte ich eine Rechnung von RA "B" bei der der Streitwert als Grundlage der Berechnung eingesetzt wurde. (*1,9 fachem Satz)
Da der RA "B" mir lediglich eine Erstberatung abgegeben hat sehe ich dies nicht als korrekt an. Meines Erachtens nach wäre eine Vergütung gem § 34 gerechtfertigt.

In dem für Laien nicht klar ergründbaren Gebüren"werk" von RA "B" mit allerlei eingestreuten Anmerkungen etc ist dies auch irgendwo so geschrieben. Diese ist allerdings ja wohl nicht von Bedeuteung, sie wurden ja beiderseits zurückgewiesen / zurückgezogen.

Wo liegt der Hase im Pfeffer? (Machen auch Anwälte Fehler?)
Liege ich mit meiner Argumentation richtig?
Irgendwo habe ich was gelesen von wegen "geschickt umgehen der ersten Beratung durch zusenden lassen der Unterlagen", aber keine weiteren Erläuterungen dazu gefunden.

Entschuldigung für die ausführlichen Informationen aber sonst gibt es vielleicht unnötige Missverständnisse

Kradfahre



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ob es sich lediglich um eine Erstberatung handelte oder aber bereits ein konkreter Auftrag mit der Folge erteilt wurde, dass Gebühren nach dem VV RVG entstehen, müsste unter Bewertung des gesamten Schriftwechsels und der Gespräche ermittelt werden. Hier dürfte es wirklich im Einzelnen darauf ankommen, mit welchem Begleitschreiben die Unterlagen übersendet wurden, oder was ggf. am Telefon besprochen wurde.

Ein Anspruch auf Gebühren nach dem VV RVG entsteht bereits, wenn der Auftrag zur Vertretung erteilt wurde, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine Honorarvereinbarung mit dem RA geschlossen wurde. Es kommt dann auch nicht darauf an, ob der RA schon nach außen tätig geworden ist.

Allerdings erscheint mir der Gebührensatz von 1,9 zu hoch. Nr. 2300 VV RVG sieht einen Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 vor. Der RA kann aber nur eine Gebühr über 1,3 nur verlangen, wenn die Angelegenheit umfangreich oder schwierig war. Da sich das Mandat ja sehr schnell erledigt hatte, kann man von umfangreich kaum sprechen. Fragt sich dann, ob es schwierig war. Insoweit wäre aber der RA darlegungs- und beweisbelastet.

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#2
 Von 
kradfahrer
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Eidechse,

da der RA die Annahme des Mandates per email ("nehmen wir das Mandant in der jetzigen Form nicht an") eindeutig abgelehnt hat kann es doch auch bis dahin nicht bestanden haben.
Wenn durch die Unterlagen oder anderweitigen Schrift- oder Kommunikationsweg ein Mandat irgendwie stillschweigend erteilt wurde könnte er dies doch nur niederlegen .
Nur wenn kein Mandat besteht dann kann er die Entgegennahme/Annahme ablehnen. (Jetzt komm ich mir ganz schön ausgefuchst vor!- vermutlich kommt gleich der vernichtende Gegenschlag)

mfg Kradfahrer

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#3
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wahrscheinlich wird man hier nur auf die eine Email nicht abstellen können. Man müsste schon alles bewerten. (Aber bitte jetzt nicht hier alles posten, das wäre eine unzulässige Einzelrechtsberatung)

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