Zustimmung zum schriftlichen Verfahren

17. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
enricopallazo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Zustimmung zum schriftlichen Verfahren

Hallo,

aufgrund einer Krankentagegeldkürzung meiner privaten Krankenkasse habe ich einen entsprechenden Anwalt für Versicherungsrecht aufgesucht.

Ich habe dem Anwalt die benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt. Außerdem wurde ihm der bisherige Schriftwechsel übergeben. Meine bis dahin angewandte Strategie war die rechtliche Wirksamkeit der AVB's anzuerkennen, allerdings die Anwendbarkeit auf meinen persönlichen Fall anzuzweifeln.

Des weiteren habe ich ihm ein BGH Urteil zur Verfügung gestellt, welches in meinen Augen als "Plan B" verwendbar wäre.

Während der Erstberatung konnte dieser, aus Gründen der Unkenntnis der AVB's, keinerlei Aussagen zum Sachverhalt machen.

Es war ebenfalls während der Erstberatung abgesprochen, ein aussergerichtliches Schreiben zu verfassen und dann Klage einzureichen.

Der Anwalt hat dann als erstes, das von mir herausgesuchte BGH Urteil an die Gegenseite geschickt.

Danach folgten weitere Schreiben, deren Argumentation, zumindest aus meiner Sicht, nicht unbedingt zielführend waren. Aufgrund dieser Vorfälle bat ich um einen neuen Termin. In diesem Termin wurde mir wiederrum mitgeteilt, dass der Anwalt noch nicht dazu gekommen ist die AVB's zu lesen.

Nach mehreren Aufforderungen meinerseits wurde dann endlich Klage eingereicht. Die Argumentation bezog sich auch diesmal nicht auf das eigentliche Problem.

Ich habe dann 2 Emails an den Anwalt geschickt, mit der Bitte, sich mit meiner ursprünglichen Argumentation auseinanderzusetzen, da diese, in meinen Augen, die einfachere Vorgehensweise darstellen. In diesem Zusammenhang bat ich um seine professionelle Einschätzung zu meiner Strategie.

Diese Emails wurden inhaltlich nicht beantwortet. Als der Gerichtstermin feststand, hat mir der Anwalt noch nahegelegt, nicht an dem Termin teilzunehmen. Als die Gegenseite den Termin verschoben hat, hat der Anwalt, ohne mich vorher zu fragen, eine schriftliche Verhandlung beantragt. DIeser habe ich umgehend schriftlich widerssprochen und nochmals auf meine Strategie und meine Fragen hingwiesen. Auch diesmal wurden meine Fragen inhaltlich nicht beantwortet. Ausserdem wurden die von mir vorgetragenen Argumente nicht im schriftlichen Verfahren erwähnt.

Leider wurde die Klage jetzt, aus den von mir befürchteten Gründen, abgewiesen,

Was kann ich tun bzw. ist es rechtens, ohne vorherige Zustimmung des Mandanten, ein schriftliches Verfahren zu beantragen?

VIelen Dank für eure Hilfe.

Gruß
Enricopallazo

-- Editiert von enricopallazo am 17.05.2019 11:32

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Das schriftliche Verfahren wurde zwar beanstandet, aber Gründe warum dieses zu dem klagabweisenden Urteil geführt haben soll, waren nicht zu lesen.
Wo liegt der Nachteil, wenn etwas nur mündlich in einer Verhandlung vorgetragen wird (mit evtl. Protokollierung der wichtigsten Details) , oder schriftlich (zum nachlesen) im vollen Wortlaut ?

Wegen der übrigen Schilderungen frage ich mich, warum, kein Anwaltswechsel erwogen wurde.

-- Editiert von Spezi-2 am 17.05.2019 16:44

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von enricopallazo):
Was kann ich tun bzw. ist es rechtens, ohne vorherige Zustimmung des Mandanten, ein schriftliches Verfahren zu beantragen?

Einfach mal die Vollmacht / vertraglichen Vereinbarungen lesen die man am Anfang unterschrieben hat. Dann wird oftmals schon klar, wie unabhängig der Anwalt sein darf / kann und wer der "Herr des Verfahrens" ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
enricopallazo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

@Spezi-2 Der Anwalt hat in seiner Klageschrift eine sehr eigentümliche Argumentation verfolgt. Letztendlich kann man sich des Eindrucks nicht entziehen, dass der Anwalt in erster Linie keine Lust hatte die AVB's durchzuarbeiten und stattdessen irgendetwas "zusammengezimmert" hat. Bei einer mündlichen Verhandlung hätte man auf die AVB's verweisen können.

Um es kurz zu beschreiben: Ich bin während einer Arbeitsunfähigkeit arbeitlos geworden. Die PKV kürzte darauf hin das Krankentagegeld um 20% mit Verweis auf ihre AVB's.

In dem zitierten Paragrafen steht: "....Bei einer Beendigung der Tätigkeit im Sinne des § 1 Teil II Abs. 1 ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld wird als Nettoeinkommen 80 Prozent des bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu Grunde gelegten Nettoeinkommens herangezogen."

Ich war allerdings "unterversichert", d.h. das versicherte Krankentageld lag weit unter meinem vorher erzielten Nettoeinkommen. Die Krankenkasse hat einfach pauschal das Krankengeld um 20% gekürzt, nicht die Bemessungsgrundlage.

Außerdem gibt es ein BGH Urteil (BGH, 06.07.2016 - IV ZR 44/15 ), welches sich zwar auf Selbstständige bezieht, aber sicherlich argumentativ in dieselbe Kerbe schlägt.

Mein Anwalt hat argumentiert, dass keine Kürzung und keine Dynamisierung vereinbart wurde und somit nicht möglich ist.

Das ist in meinen Augen wesentlich abstrakter. Es wäre meiner Meinung nach einfacher gewesen, die AVB's als gegeben und gültig anzuerkennen, aber einfach die Anwendbarkeit auf meinen Fall in Frage zu stellen.

Kann ja auch sein, dass ich damit falsch liege, ich habe den Anwalt ja 3 x schriftlich und 2 x mündlich danach gefragt, nur nie eine Antwort bekommen. Im mündliche Verfahren hätte ich es wenigstens selber den Richter fragen können.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von enricopallazo):
Im mündliche Verfahren hätte ich es wenigstens selber den Richter fragen können.

Ja, hätte man können. Nur hätte der Richter nicht geantwortet - also kein Vorteil gegenüber dem schriftlichen Verfahren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Der Anwalt hat in seiner Klageschrift eine sehr eigentümliche Argumentation verfolgt. Letztendlich kann man sich des Eindrucks nicht entziehen, dass der Anwalt in erster Linie keine Lust hatte die AVB's durchzuarbeiten und stattdessen irgendetwas "zusammengezimmert" hat. Bei einer mündlichen Verhandlung hätte man auf die AVB's verweisen können.

Das wäre im schriftlichen Verfahren genauso möglich gewesen.

Wie sich zeigt, geht es anscheinend nicht um den Übergang ins schrifltiche Verfahren, sondern um das behauptete angeblich unzureichenden Vorbringen des Anwalts. Und das kann hier niemand beurteilen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
enricopallazo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Deswegen ja nur meine Frage, ob das schriftliche Verfahren durch den Mandanten genehmigungspflichtig ist. Ich habe ja 3 x schriftlich um die Einbettung bzw. Einschätzung meiner Strategie gebeten, aber keine Antwort erhalten. Mir geht es um formale Fehler die der Anwalt begangen hat, um einen Hebel für ein Gespräch mit ihm zu haben bzw. ihn vielleicht auch zu belangen. Also ganz kurz: Muss der Anwalt auf meine Fragen antworten? Muss er vor der Beantragung eines schriftlichen Verfahrens zumindest über seine Absichten informieren? Danke euch!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Zitat:
Muss er vor der Beantragung eines schriftlichen Verfahrens zumindest über seine Absichten informieren?

Was der Anwalt ohne ihre Zustimmung darf ergibt sich aus der erteilten Vollmacht. Was steht darin genau ?

Ich glaube nicht, dass darin vereinbart wurde, dass er jedwede prozeßleitende Maßnahme vorher mit ihnen absprechen muss, also erst eine Genehmigung einholen muss.
So kann man nämlich eine Prozeßvertretung nicht durchführen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
enricopallazo
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Ich sehe nichtmal, dass die Argumentation des TE überhaupt hätte erfolgreich sein können. Da am Ende aber sowieso nur stehen kann, dass man den eigenen Anwalt haftbar machen müsste, müsste aber genau das nachweisbar der Fall sein.


Wo liegt denn ihrer Meinung nach der Fehler in der Argumentation bzw. warum sollte diese nicht erfolgreich sein? Genau das ist ja mein Problem. Beim Erstgespräch fand der Anwalt die Argumentation schlüssig, vorbehaltlich der Prüfung des AVB's, diese ist dann aber nie erfolgt und meine Frage danach wurde nie beantwortet.

Mir geht es nicht darum den Anwalt unbedingt irgendein Fehlverhalten zu unterstellen. Ich muss nur entscheiden, ob ich in Berufung gehe. Für mich bleibt einfach die Unsicherheit, dass ich vielleicht gewonnen hätte, wenn der Anwalt anders argumentiert hätte. Wenn sich herausstellt, dass meine Auffassung totaler quatsch ist, wäre ja alles okay. Der Anwalt ist oder sollte ja der Profi sein. Durch sein Verhalten hat er ja bei mir nur den Eindruck erzeugt, dass nicht gut gearbeitet hat. Vielleicht täuscht der Eindruck ja.

-- Editiert von enricopallazo am 20.05.2019 11:10

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen