anwaltskosten sehr hoch

28. November 2007 Thema abonnieren
 Von 
tesafilm
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
anwaltskosten sehr hoch

Der Fall ist etwas verstrickt, ich möchte hier nicht unbedingt auf Details eingehen. Es geht um die Durchsetzung einer Erbschaft . Ich habe hierzu einen RA zu einem Beratungsgespräch aufgesucht und dieser hat anschließend einen Brief an die Gegenseite aufgesetzt, mit dem Vorschlag einer Einigung auf 50.000 Euro, welche die Gegenseite abgelehnt hat und seitdem ruht der Fall.

Der RA hat mir nun eine Rechnung geschickt, welche sich nach dem Gegenstandswert von 50.000 Euro wie folgt berechnet:

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV §§ 2 Abs. 2 , 13 , 14 RVG in Höhe von 1.359,80 Euro. Dazu kommt noch die Pauschale von 20 Euro für Porto etc und die Umsatzsteuer von 262,16 Euro, Gesamtsumme 1.614,96.

Nun meine Fragen:
- Wird die Gebühr in dem Fall überhaupt nach dem Gegenstandswert berechnet? Laut meiner Nachforschungen heißt es in dem entsprechenden Paragraphen: "Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war." Hier ist der Gegenstandwert gar nicht erwähnt.
- Hätte der RA mich darauf nicht hinweisen und dann eventuell eine Honorarabrechnung vorschlagen müssen?
- Die 50.000 waren eh nur eine theoretische Annahme, der wahre Streitwert ist gar nicht bekannt, weil es um den Teil einer Immobilie geht. Kann dann der Gegenstandswert überhaupt berechnet werden?

Wäre toll wenn sich jemand äußern könnte, der davon Ahnung hat, danke.


-- Editiert von tesafilm am 28.11.2007 16:42:45

-- Editiert von tesafilm am 28.11.2007 16:52:35

-- Editiert von tesafilm am 28.11.2007 16:53:03

Was denn, so teuer?

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.07.2009 16:01:16
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 53x hilfreich)

Die Kostennote erscheint mir korrekt. Der Streitwert ist nunmal (vereinfacht) das, was Sie von der Gegenseite fordern (und die nicht zahlen will). Das waren in Ihrem Fall 50.000 Euro.

Daraus eine 1,3 Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale, MwSt.. passt! Wo ist das Problem?

Eine Honorarvereinbarung hätte er mit Ihnen übrigens nicht treffen müssen. Warum auch? Die Anwaltsgebühren sind ja gesetzlich geregelt. Wenn man davon abweichen will, ist das freiwillig. Im Übrigen darf man offiziell ohnehin keine Honorare unterhalb der gesetzlichen Gebühren vereinbaren.

-- Laut meiner Nachforschungen heißt es in dem entsprechenden Paragraphen: Eine Gebühr von mehr als 240,00 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war --

Welcher "entsprechende" § soll das sein? Das werden Sie im RVG irgendwo aufgeschnappt und aus dem Zusammenhang gerissen haben..

-- Editiert von idybell am 28.11.2007 21:57:50

-- Editiert von idybell am 28.11.2007 21:59:35

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Nach § 49 Abs. 5 der Bunddesrechtsanwaltsordnung ist der Rechtsanwalt, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstanndswert richten, verpflichtet, vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Sorry, richtig ist § 49 b Abs. 5 BRAO :


§ 49b Vergütung

(1) 1Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. 2Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) 1Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), sind unzulässig. 2Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn nur die Erhöhung von gesetzlichen Gebühren vereinbart wird.

(3) 1Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. 2Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. 3Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. 4Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. 5Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. 6Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof und beim Oberlandesgericht ausschließlich zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) 1Der Rechtsanwalt, der eine Gebührenforderung erwirbt, ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie der beauftragte Rechtsanwalt. 2Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.
Fußnote

§ 49b Abs. 2 Satz 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 12.12.2006, 2007 I 495 - 1 BvR 2576/04 -

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#4
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

. Zur Hinweispflicht nach § 49 b Abs. 5 BRAO

Wir machen darauf aufmerksam, dass § 49 b BRAO bereits zum 01.07.2004 den folgenden neuen Abs. 5 erhielt:



„Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstands­wert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzu­weisen.“



Diese neue Bestimmung ist weitgehend unbeachtet geblieben. Sie hat aber sowohl in gebührenrechtlicher als auch in berufsrechtlicher Hinsicht erhebliche Bedeutung.



1. Gebührenrechtlich wird zwar der Anfall und die Einforderbarkeit der Vergütung nicht davon berührt, ob der Rechtsanwalt seiner Hinweispflicht aus § 49 b Abs. 5 BRAO nachgekommen ist oder er die Erteilung des Hinweises beweisen kann. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht kann jedoch einen Schadensersatzanspruch des Auftraggebers begründen. Dabei ist, wie Hansens herausgearbeitet hat, in erster Linie der Einwand zu befürchten, der Mandant hätte bei pflichtgemäßem Hinweis die Höhe der Vergütung erfragt und sich alsdann entschieden, die Leistungen des Rechtsanwalts überhaupt nicht in Anspruch zu nehmen ( Hansens ZAP 2005, 479, 482): Dann wäre ein Anwaltsvertrag nicht zu Stande gekommen und stünde dem Anwalt eine Vergütung nicht zu. Schlüssig wäre eine Vielzahl denkbarer Argumentationen, etwa, dass von der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung eines eigenen Anspruchs abgesehen worden wäre oder die gegnerische Forderung sofort erfüllt worden bzw. eine Verteidigung gegen gerichtliche Schritte unterblieben wäre, weiter, dass ein Amtsgerichtsprozess ohne Anwalt geführt worden wäre, etc. In bestimmten Konstellationen stünden als Schaden auch die dem Gegner zu erstattenden Anwalts- und Gerichtskosten im Raum.



2. Nach dem klaren Wortlaut des § 49 b Abs. 5 BRAO muss der Hinweis vor Übernahme des Auftrags erfolgen (was insbesondere bei schriftlicher Beauftragung kaum praktikabel ist). Auch soll die Hinweispflicht davon unabhängig sein, ob der Auftraggeber belehrungs-bedürftig ist. Bei fehlender Belehrungsbedürftigkeit dürften mit dem Unterlassen des Hinweises aber wenigstens keine zivilrechtlichen Risiken verbunden sein.



Ergehen kann der Hinweis auch mündlich. Da der Rechtsanwalt für die Erteilung des Hinweises beweispflichtig ist, empfiehlt sich aber ein schriftlicher Hinweis, der wie folgt lauten könnte (nach Hansens , aaO, S. 480):



„Ich bin von Rechtsanwalt ... darauf hingewiesen worden, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen.



(Ort, Datum, Unterschrift des Auftraggebers)“.



Ein weitergehender Hinweis – etwa auf die voraussichtliche Höhe der Gebühren – wird nicht verlangt: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Mandant den Hinweis auf die Gegenstandswertabhängigkeit der Anwaltsgebühren gegebenenfalls zum Anlass einer Nachfrage nimmt.



Der Hinweis kann sich auch auf dem Vollmachtsformular befinden, sollte aber gegebenenfalls – um den Einwand einer überraschenden Klausel zu vermeiden – drucktechnisch abgesetzt sein und gesondert unterschrieben werden.



• Da sich die Hinweispflicht gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO sich im dritten Teil der BRAO findet, in dem die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts geregelt sind, kommen bei Verstoß auch berufsrechtliche Maßnahmen in Betracht (etwa Hartung MDR 2004, 1092, 1094). Wir bitten die Kolleginnen und Kollegen daher dringend, ihrer Hinweispflicht nachzukommen, um für uns alle lästige berufsrechtliche Verfahren zu vermeiden.

http://www.rak-karlsruhe.de/infos/03.08.2005.htm

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Siehe auch § 4 Abs. 2 Satz 1 RVG : In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedreiger sind als die gesetzlichen Gebühren:


§ 4 Vereinbarung der Vergütung

(1) 1Aus einer Vereinbarung kann eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht enthalten ist. 2Ist das Schriftstück nicht von dem Auftraggeber verfasst, muss es als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und die Vergütungsvereinbarung von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein. 3Hat der Auftraggeber freiwillig und ohne Vorbehalt geleistet, kann er das Geleistete nicht deshalb zurückfordern, weil seine Erklärung den Vorschriften des Satzes 1 oder 2 nicht entspricht.

(2) 1In außergerichtlichen Angelegenheiten können Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. 2Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915b der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs statt annehmen werde. 3Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. 4Vereinbarungen über die Vergütung sollen schriftlich getroffen werden; ist streitig, ob es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, trifft die Beweislast den Auftraggeber.

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#6
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

tesafilm:
Hast du § 34 RVG gemeint:

§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation

(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. 2Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 3Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

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