Gehört es zur Aufgabe eines RAs bei außergerichtlichem Vergleich dafür zu sorgen, dass der Gläubiger brauchbare Urkunde in der Hand bekommt, um im Säumnisfall gegen den Schuldner vorgehen zu können ?
Denn was nutzt sonst ein außer
gerichtlicher Vergleich durch einen RA.?
Welchen Honorarsatz gilt lt. Gebührentabelle für einen außergerichtlichen Vergleich ?
Was darf ein RA dafür verlangen ?
außergerichtlicher Vergleich
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Was ist mit 'brauchbare Urkunden' gemeint? Der Begriff ist so unbestimmt, dass man hierauf gar keine Antwort geben kann. Der Hinweis 'um im Säumnisfall gegen den Schuldner vorgehen zu können' hilft da auch nicht viel weiter. Denna auch hierzu müsste man wissen, wie ein solches Vorgehen aussehen soll.
Ein sofortiges Vorgehen gegen den Schuldner ist nämlich nur dann möglich, wenn der Vergleich in einer notariellen Urkunde geschlossen wird und der Schuldner sich der Zwangsvollstreckung unterwirft in der Urkunde. Ansonsten kann man die Forderungen aus dem Vergleich wie sonst auch im üblichen gerichtlichen Verfahren, Mahnverfahren oder Klageverfahren, geltend machen. Vorteil ist, wenn es zum Klageverfahren kommt, dass man eigentlich nur den Vergleichsschluss nachweisen muss und dass der Schuldner seine Verpflichtungen aus dem Vergleich nicht erfüllt hat. So erspart man sich zumindest die Darlegungen und ggf. Beweise in einem Prozess im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der ursprünglichen Anspruchsgrundlage.
Nach der Gebührentabelle fällt für einen außergerichtlichen Vergleich die Einigungsgebühr der Nr. 1000 VV RVG von 1,5 an. Die Gebührenhöhe ist dann streitwertabhängig. Hat man mit dem Rechtsanwalt eine (schriftliche) Honorarvereinbarung getroffen, dann kann er das verlangen, was vereinbart wurde.
Dann wäre ein Vergleich durch Ra nur eine Luftnummer ?
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Nein.
Ich habe ja bereits schon gesagt, dass der Vergleich neben der Anspruchsgrundlage, auf der Anspruch ursprünglich gestützt wurde, eine weitere Anspruchsgrundlage bildet. Insbesonder in Fällen, in denen es ohne Vergleich für den Kläger schwierig ist, darzulegen und zu beweisen, dass die Vorausseztungen der Anspruchsgrundlage vorliegen, oder ggf. auch das ganze teuer durch Sachverständigengutachten ermittelt werden müsste und gar nicht sicher ist, zu welchem Ergebnis dieses Gutachten kommt, ist ein Vergleich vorteilhaft. Hat man durch Vergleich einen Anspruch anerkannt, wird zudem die Verjährung unterbrochen und fängt neu an zu laufen.
Da kann man ja wohl nicht von einer Luftnummer reden.
Was kann der Mandant dann
machen mit dem mündlichen Vergleich ?
Dieser kann ja jederzeit
von Gegenpartei wieder verleugnet, oder einfach ignoriert werden.
Also schlussendlich bleibt es bei einer falschen Versprechung.
Bei gerichtlichem Vergleich dagegen bekommt man einen Titel, womit
man nicht nur vollstrecken, sogar Anzeige wegen Vergleichsbetrug erstatten kann
Was kann der Mandant dann
machen mit dem mündlichen Vergleich ?
Von einem mündlichen Vergleich war aber bisher noch nicht konkret die Rede. Eigentlich hast Du auch noch gar nicht meine Frage vom 10.09. beantwortet, was du unter brauchbaren Urkunden verstehst.
Ein außergerichtlicher Vergleich, der durch einen RA ausgehandelt wurde, ist kein Vollstreckungstitel. Das bedeutet aber nicht notwenidger Weise, das er nur mündlich abgeschlossen wurde. Im Regelfall wird es doch so aussehen, dass der RA mit dem Schuldner oder dessen RA schriftlich korrespondiert. Dann wird sich der Vergleichsschluss aus dieses Schriftstücken ergeben.
Liegt tatächlich nur eine mündliche Vereinbarung vor, dann hätte man ja zumindest den Rechtsanwalt als Beweismittel (Zeuge), dass xy vereinbart wurde. Im Übrigen kann ein Schuldner auch die Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel geflissentlich ignorieren. Was dann aber wohl zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen wird.
Wenn man es unbedingt auf einen Vollstreckungstitel abgesehen hat, muss man halt das Klageverfahren in Kauf nehmen, wenn man den Schuldner nicht dazu bewegen kann ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu unterzeichnen.
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