beratungshilfe neuen

30. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
blutengel30
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 19x hilfreich)
beratungshilfe neuen

habe da mal eine frage, weiß aber nicht ob ich hier richtig bin. meine lebensgefährten war im januar bei einer anwältin für eine familienangelegenheit. bei der anwältin konnte sie beratungkostenhilfe beantragen ohne zum gericht zu gehen. die anwältin hat wegen der angelegenheit nur einmal am gleichen tag noch mit der gegen seite telefoniert. darauf hin hat sie meine lebensgefährtin angerufen und gesagt das sie weiter nichts machen kann weil sie an nächsten tag drei wochen in den urlaub fährt und sich danach wieder meldet. hat sie aber nicht mehr. meine lebensgefährtin war heute bei gericht um selber einen beratungsschein für den fall zu beantragen, da wurde ihr aber gesagt, das sie dass nicht mehr kann weil es ein laufendes verfahren ist. der rechtspfleger hat ihr aber empfohlen verwahrenskostenbeihilfe zu beantragen. sie hat aber heute nachmittag bei einer neuen anwältin einen termin, wusste aber nicht das sie keinen beratungsschein bekommt. was würden jetzt für kosten auf sie zukommen?

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3 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
blutengel30
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 19x hilfreich)

danke schön

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16545 Beiträge, 9314x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>was würden jetzt für kosten auf sie zukommen? <hr size=1 noshade>

Kommt drauf an, wofür man die neue Anwältin beauftragt.
Wenn es nur bei einer einmaligen Beratung bleibt, sind es maximal 190€ + Mehrwertsteuer.

Für eine Angelegenheit gibt es nur 1x einen Beratungshilfeschein. Und der ist für die erste Anwältin "verbraucht" worden.

Wenn es auf Kostenminimierung ankommt, wäre es also geschickt, die erste Anwältin zu kontaktieren und mit ihr die Angelegenheit weiter zu betreiben. Durch den Beratungshilfeschein ist die außergerichtliche Tätigkeit abgedeckt. Wenn es vor Gericht gehen sollte, kann man Verfahrenkostenhilfe beantragen, damit ist die gerichtliche Tätigkeit abgedeckt.
Theoretisch könnte man da den Anwalt wechseln (außergerichtliche Tätigkeit auf Beratungshilfeschein von Anwalt1, gerichtliche Tätigkeit auf verfahrenkostenhilfe von Anwalt2), aber dass dürfte eher kontraproduktiv sein.

Bei den Kosten ist zu beachten, dass Verfahrenskostenhilfe nur den eigenen Anwalt und die Gerichtskosten abdeckt. Verliert man also vor Gericht, muss man die gegnerischen Anwaltskosten aus eigener Tasche zahlen. Verfahrenskostenhilfe deckt das nicht ab.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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